603 Views | 19.03.2011 | 18:14 Uhr
geschrieben von Thomas F.

FlexStrom AG (Berlin)

Flexstrom - Abschlussrechnung ohne den Aktionsbonus

Bestell-/Kundennummer: 900001162832

Es geht um einen Jahresvertrag Sommeraktion 4500er Family 2009, der vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 lief.

In der Schlussabrechnung vom 24.02.2011 wurde der versprochene Aktionsbonus nicht berücksichtigt. Nach Widerspruch gegen die Schlussabrechnung am 01.03. erhielt ich nur eine E-Mail mit der Antwort, dass mein Anliegen bearbeitet wird, was aber bis heute nicht geschehen ist.

Mein Vertrag wurde mit Ablauf des ersten Vertragsjahres gekündigt, lief also volle zwölf Monate und entspricht somit der Mindestvertragslaufzeit. Wobei ich hierzu sämtliche Nachweise schriftlich vorlegen kann.

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Meine Forderung an FlexStrom AG: Eine Endabrechnung mit Berücksichtigung des Aktionsbonus von 110,-- Euro


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Kommentare und Trackbacks (6)


19.03.2011 | 20:37
von ReclaBoxler-4112128 | Regelverstoß melden
1) Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln):

"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",

„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,

„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“

und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“

auf der Internetseite der Stiftung Warentest.

2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):

"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :

“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”

Diese Regelung ist unklar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165). Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag zwölf Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als ein Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."

26.03.2011 | 15:06
von René Warsow | Regelverstoß melden
War bei mir auch so. Ich habe einen Brief mit diesen Hinweis geschrieben und eine korrigierte Abschlussrechnung erhalten. MIT Bonus. Mehr in meinem Fall: de.reclabox.com/beschwerde/38057-flexstrom-berlin-aktionsbonus-nicht-berechnet-ist-es-ein-jahr

Gruß

30.03.2011 | 18:05
von Paul Meier | Regelverstoß melden
Liebe Leidensgenossen!

Hat jemand Infos, ob die sich in einem solchen Fall überhaupt trauen, zu klagen? Die können doch nur ihr Gesicht verlieren und hätten dann ein Referenzurteil, an dem Sie sich messen lassen müssten.

Die wollen ja übrigens nicht nur 20 €, sondern 80 € und spekulieren wohl auch noch auf die Mahnkosten und RA-Gebühren. Insgesamt also ca. 150 €.

Habt Mut, schreibt fleißig Kommentare, damit alle wissen, wie der aktuelle Stand ist.

Gruß
Paul Meier

01.05.2011 | 19:06
von Thomas F. noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Zweite Mahnung wurde verschickt, nächster Schritt Rechtsanwalt.


02.03.2012 | 22:55
von Thomas F. noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


07.11.2012 | 17:05
von Thomas F. noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst




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