FlexStrom AG (Berlin)
Unglaubliche Machenschaften bei FlexStrom
Bestell-/Kundennummer: 900001173065
FlexStrom war bei Abschluss unseres Vertrages der günstigste Stromanbieter bei Verivox. Die Kundenrezensionen waren damals auch nicht allzu negativ. Deshalb haben wir uns entschlossen, die 2.400er Flat zu beziehen. Nach 12 Monaten wechselten wir zu TelDaFax, da FlexStrom den Preis astronomisch erhöht hatte. Nach der Kündigung kam es zu den folgenden unfassbaren Dreistigkeiten von FlexStrom:
1) Die versprochenen 100 Euro bei einem mindestens 12 monatigem Bezug bekamen wir NICHT (wie auch bei vielen vergleichbaren Beschwerden hier).
Vertragsbeginn: 01.12.2009
Vertrageende: 01.12.2010
Macht also auf den Tag genau 12 Monate. Auf die unterdessen 5 geschriebenen E-Mails kam auch nach mittlerweile über 4 Monaten keine Reaktion.
2) In der Endabrechnung wurde ein nicht nachzuvollziehender Stromzählerstand von FlexStrom angegeben (lt. Flexstrom abgelesen, allerdings wie und von wem der abgelesen wurde, ist ein Myterium). Es gibt bei unserem Stromzähler 2 Zählerstände: HT und NT.
Im folgenden sind die tatsächlichen Stromzählerstände aufgeführt (diese Stände werden von mir wöchentlich notiert) :
HT 01.12.2009: 14.713,0
NT 01.12.2009: 5,4
HT 01.12.2010: 17.098,0
NT 01.12.2010: 5,4 (bis einschließlich heute hat sich hier nichts geändert)
Von Flexstrom abgelesen:
HT 01.12.2009: 14.715,0
NT 01.12.2009: 5,4
HT 01.12.2010: 16.397,3
NT 01.12.2010: 282,2
Der Zählerstand des NT-Zählers bleibt unverändert bei 5,4 (Ablesedatum 20.03.2011: 5,4). FlexStrom hat es dennoch geschafft, einen NT Zählerstand von 282,2 abzulesen. Der HT-Zählerstand wurde dafür um knapp 700 Einheiten zu niedrig abgelesen.
Schließlich haben wir die 2.400er Flat bestellt und im voraus bezahlt, da wir auch ca. 2.400 Einheiten brauchen. Laut FlexStrom haben wir aber nur 1.959 Einheiten verbraucht. Diese Phantasiewerte wurden dann auch noch an TelDaFax weitergemeldet. D. h. der Zählerstand war bei Vertragabschluss mit TelDaFax am ersten Tag bereits um 424 kWh höher als von FlexStrom gemeldet wurde (tatsächlich 17.098 + 5 / gemeldet 16.397 + 282) - das dürfen wir jetzt wahrscheinlich bei TelDaFax zahlen. VIELEN DANK an FlexStrom!
3) Diese Woche kam Post von FlexStrom. Im ersten Moment dachte ich, dass die 100 Euro Aktionsbonus nun endlich gezahlt werden, die wir mehrfach eingefordert hatten. Allerdings wollen die jetzt noch 68,19 Euro. Für was! Wir haben doch eine FLATRATE gezahlt über 2.400 kWh und haben doch laut FlexStrom nur 1.959 kWh verbraucht. Echt unglaublich.
Einen letzten Versuch werde ich noch unternehmen, um die Sache außergerichtlich beizulegen. Falls dies scheitert, wird es unserem Rechtsanwalt übergeben.
Besonders gespannt bin ich auf die Erklärung von FlexStrom, warum unser NT-Stromzähler jetzt einen niedrigeren Stand hat als vor 4 Monaten von Flexstrom angeblich abgelesen wurde - vielleicht hat er ja rückwärts gezählt?
"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",
„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,
„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“
und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“
auf der Internetseite der Stiftung Warentest.
2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):
"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.
In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :
“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”
Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.
Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.
Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”
Diese Regelung ist unklar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165). Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag zwölf Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als ein Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."
Beschwerde ist noch nicht gelöst.
Zitat:
"Flexstrom muss sich berichtigen
Die Firma FlexStrom AG muss Kunden, denen sie Preiserhöhungen untergeschoben hatte, ein Berichtigungsschreiben schicken. Das ist das Ergebnis einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen FlexStrom vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 29.04.2011, Az.: 103 O 198/10, nicht rechtskräftig). FlexStrom selbst muss jetzt Tausende Kunden mit der Nase darauf stoßen, dass die Preiserhöhungen nicht wirksam geworden sind. Erstmals haben wir hier eine Folgenbeseitigungsklage erhoben, was sich als wirksames Instrument für den Verbraucherschutz erwiesen hat."