Santander Consumer Bank AG (Mönchengladbach)
Kredit einfach gekündigt!
Mir wurde vor einigen Tagen einfach ohne Angabe von gründen mein Autokredit gekündigt.
Ich habe dieses Kredit seid sechs Jahren und habe immer meine Raten bezahlt. Vor zwei Monaten beantragte ich eine Stundung meiner Rate für drei Monate. Man erklärte mir, ich solle den Antrag einmal per Mail und einmal per Einschreiben der Bank zusenden.
Da ich momentan von 184,-- € Kindergeld leben muss, weil ich keine staatliche Hilfe bekomme, war mir das mit dem Einschreiben finanziell nicht möglich, was ich auch der Sachbearbeiterin erklärte. Sie meinte dann schon genervt, dass ich wenigstens die Mail schicken solle, was ich auch Tat, nachdem ich Std. lang eine Mailadresse suchen hatte.
Eigentlich bin ich davon ausgegangen, dass jetzt alles seinen Weg gehen würde, doch weit gefehlt. Letzte Woche bekam ich dann ein Schreiben von der Santander-Bank, dass mein Kredit gekündigt ist und ich sofort die Restforderung von 6.000,-- € bezahlen solle. Warum machen Sie das? Ist das der Dank für die Rettungspakete, die wir alle mit unseren Steuern bezahlen? Dürfen Sie einfach meinen Kredit kündigen?
pers. Unterschrift und das Kürzel „i. A.“.
Der BundesGerichtsHof urteilte: die Unterzeichnung mit dem Zusatz „i. A.“ (im Auftrag, w. m.) gibt, im Gegensatz zur Unterzeichnung „i. V.“ (in Vertretung, w. m.) zu erkennen, daß der Unterzeichnende für den Inhalt der Rechtsmittelschrift keine Verantwortung übernimmt.
(BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 – VI ZB 81/05 – BGH, Urteil vom 31. März 2002 – II ZR192/02-BGH, Urteil vom 5. November 1987 – V ZR 139/87)
„Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG. Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigen-händige Unterschrift (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).
Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluß vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluß vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a. a.O.)