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Am 03.01.2017 kaufte ich bei outlet46.de ein Paar Yellow Cab Mud M Herren Sneaker Schwarz Y15023, Größe 44, Preis 64,99 Euro, Rechnung Nr. 20091971845 zur Auftrags-ID 2605768 vom 03.01.2017.

Ich habe die Schuhe selten getragen und sie sind noch in einem sehr guten Zustand, bis auf die Verklebung der Sohlen. Diese haben sich nach nicht einmal 1,5 Jahren an beiden(!) Schuhen an der gleichen Stelle und fast gleichzeitig abgelöst. Auf den Bildern sind der Fehler sowie der ansonsten sehr gute sonstige Zustand der Schuhe deutlich zu erkennen. Insbesondere sind bei den Sohlen sogar die ganz feinen, flachen Linien im Profil noch deutlich vorhanden, und es gibt keinerlei schräge Abnutzung an den Fersen oder dünnere Stellen des Profils im Bereich der Ballen. Die ist Beweis genug für eine pflegliche und seltene Nutzung der Schuhe.

outlet46.de verweigert die Gewährleistung offenbar standardisiert (da nicht wirklich auf meine Reklamation eingegangen wurde) mit ausführlicher Stellungnahme zur angeblichen Gesetzeslage (fühle mich fast eingeschüchtert) und äußerst fragwürdiger Begründung, dass ich nach 6 Monaten den Herstellungsfehler zu beweisen haben. Dabei negiert outlet46.de geltendes Recht und Rechtsprechung, z. B. vom EuGH und BHG, nach dem gilt:

"Tritt der Mangel erst danach auf, muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits von Anfang an vorhanden war. Der Käufer muss also innerhalb dieser Zeit lediglich beweisen, dass dem Kaufgegenstand tatsächlich ein Mangel anhaftet. Ist die Ursache hierfür unklar, weil es auch möglich ist, dass der Mangel durch einen Fehlgebrauch des Käufers entstanden sein könnte, kommt dem Käufer eine neuere Entscheidung des BGH zugute, mit der der BGH einem vorhergehenden Urteil des EuGH gefolgt ist: Den Beweis für den Grund des Mangels oder den Umstand, dass er dem Verkäufer zuzurechnen ist, muss der Käufer nicht erbringen. Vielmehr muss der Verkäufer die gesetzliche Vermutung widerlegen, dass der Gegenstand bereits bei Kauf bzw. Übergabe mangelhaft war. Er hat also nachzuweisen, dass ein Sachmangel seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen zu einem späteren Zeitpunkt hat. " (Quelle: https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/gewaehrleistung-des-haendlers-5057)

Tatsache ist: Die Schuhe wurden kaum getragen und befinden sich - bis auf den Herstellungsfehler - in einem sehr gutem Zustand. Dies ist auch und besonders durch die de facto nicht vorhandene Abnutzung der Sohlen belegt.

Damit liegt hier keine "gewöhnliche Abnutzung" vor, da noch nicht einmal das Profil als "abgenutzt" zu bezeichnen ist. Damit haben wir es hier auf gar keinen Fall mit einer von outlet46.de genannten Abnutzung zu tun.

Die ordnungsgemäße Verklebung von Schuhsohlen ist eine im Kaufvertrag implizit vereinbarte Beschaffenheit, da ohne diese der Schuh nicht nutzbar ist. Daher hat die Verklebung der Sohle als essenzielles Konstruktions-/Herstellungsmerkmal über die Lebensdauer des Schuhs, zumindest aber über die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist einwandfrei und haltbar zu sein. Dies ist hier nicht der Fall, die Verklebungen haben sich gelöst.

Auch die Tatsache, dass sich beide Sohlen (und zwar in der ganzen Dicke, nicht nur in einer Schicht) gleichzeitig und jeweils an derselben Stelle lösen, beweist, dass es sich hier um einen Herstellungsfehler handelt.

outlet46.de ignoriert jedoch die Sach- und Gesetzeslage, nennt auf mehrfache Anforderung nicht die Kontaktdaten der Vorgesetzten bzw. Geschäftsführung, reagiert nicht mehr auf E-Mails und ist auch telefonisch nicht persönlich erreichbar.

Sollte diese Fa. sich weiterhin weigern, ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, sehe ich mich gezwungen, mein Recht auf juristischem Weg einzuklagen. Da ich den Prozess laut Verbraucherberatung gewinnen werde, hat der Prozessgegner alle Anwalts- und Gutachterkosten zu tragen.





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