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Fast schon ein "Klassiker":

Die MONTANA Energieversorgung versendete im März 2019 das beiliegende Preiserhöhungsschreiben zum bestehenden Stromliefervertrag (Sondertarif) per E-Mail an mich.

Das E-Mail-Schreiben erfüllt alle bisher bekannten Anforderungen an eine intransparente und unverständlich übermittelte Preiserhöhung und ist damit als nicht zulässig bzw. unwirksam zu werten.

MONTANA hat:

1. Die Email mit der Betreffzeile "Information Strom" nicht eindeutig und klar gekennzeichnet (vgl. dazu LG Hamburg vom 09.01.2020 312 O 453 bzw. auch OLG Köln 26.06.2020 - 6 U 304/19)

2. Auch mit der Überschrift "Information zu Ihrem Stromtarif" nicht klar und verständlich übermittelt, dass es sich um ein Preiswerhöhungsschreiben handelt. vgl. dazu LG Hamburg vom 09.01.2020 312 O 453 bzw. auch OLG Köln 26.06.2020 - 6 U 304/19)

3. Zur Transparenz gehört auch, dass der Kunde weiß, auf welchen Bestandteils des Entgelts die Preiserhöhung beruht. § 5 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV / GasGVV sind analog anzuwenden. (vgl. dazu OLG Köln 26.06.2020 - 6 U 304/19 und OLG Düsseldorf I-20 U 37/16 aus dem Jahre 2016)

4. E-Mail wirkt als Werbung, eigentliche Preiserhöhung findet sich erst im dritten Absatz und ist weder textlich noch durch andere Formen der Kennzeichnung vom forlaufenden Text hervorgehoben (vgl. dazu u. a. Informationsschreiben der Verbraucherzentrale NRW).





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