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Bestellt und geliefert war ein Wäscheschrank.
Werksseitig beschädigt waren eine Tür und die Rückwand. HÖFFNER als Vertragspartner verwies auf den Hersteller (unbekannt). Der Hersteller lehnte nur nach Ferndiagnose auf Grundlage vorgelegter Bilddateien einen Austausch der beschädigten Teile ab mit dem Hinweis, dass die Mängel nicht sichtbar (Rückwand) bzw. von dem Endkunden (mir) beim Aufbau (Tür) verursacht seien. Hinweise auf die gesetzliche Gewährleistung und Beweislast bzw. Beweislastumkehr, wurden von HÖFFNER mit Verweis auf die unbegründete Abwehr der Mängelanzeige durch den Hersteller zurückgewiesen. HÖFFNER scheint nicht verstanden zu haben, dass zu dem Hersteller und dem Endkunden (mir) kein Vertragsverhältnis besteht. Auch scheint HÖFFNER nicht verstanden zu haben, dass die Beweislastumkehr erst sechs Monate nach Lieferung eintritt. Bemühungen des Endkunden (von mir), eine gütliche Einigung im Sinne einer kulanten Ersatzbestellung zu erzeugen, schlugen fehl. HÖFFNER wollte bei einem originären Kaufpreis des Wäscheschrankes in Höhe von 499,00 EUR für eine Tür und eine Rückwand aus Presssperrholz noch einmal 137,81 EUR (das sind 27,6 % des Kaufpreises) in Rechnung stellen.





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