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Aus meiner Sicht ist Ihre Forderung nach einem Nichterfüllungsschaden unzulässig. Dies möchte ich nachfolgend begründen:

§ Den Verpflichtungen gemäß Ihrer AGBs bin ich nachgekommen. Ich habe Sie über den Umzug informiert, worauf ein Mitarbeitender von Ihnen mir eine Sonderkündigung gewährte. Sie haben dann meinem Wunsch auf vorzeitige Kündigung zugestimmt. Daher musste ich davon ausgehen, dass Sie aus Kulanz gehandelt haben. Andernfalls hätten Sie die Möglichkeit gehabt, die vorzeitige Kündigung abzulehnen. Ich habe über Ihr Portal am 06.02.2022 meinen Umzug gemeldet. Am 08.02.2022 habe ich von Ihnen kommentarlos ein neues Vertragsangebot mit einer Frist von fünf Tagen erhalten. Ich habe von Ihnen keine schriftliche Bestätigung des Umzuges erhalten. Ich habe nicht gekündigt, ich habe lediglich beantragt meinen Vertrag auf die neue Abnahmestelle zu übertragen. Nach mehrfacher Rücksprache meinerseits mit Ihrem Unternehmen habe ich das neue Vertragsangebot abgelehnt. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir schriftlich mitgeteilt haben, dass Sie auf meinen Wunsch hin den Vertrag an der neuen Abnahmestelle weiterführen. Ich habe diesbezüglich keine Nachricht erhalten. Da Sie nicht im Stande waren die vertraglich vereinbarte Leistung am neuen Wohnort zu erbringen, habe ich gekündigt und mir einen neuen Anbieter such müssen. Nach telefonischer Rücksprache mit Ihren Mitarbeitern entschuldigten sich diese für das entstandene Missverständnis und kündigten den Vertrag. Von einem entstehenden Nichterfüllungsschaden war nie die Rede, da der Fehler von Ihren Mitarbeitern begangen wurde. Ich habe mir nichts zu Schulden kommen lassen und die schriftliche Kündigungsbestätigung ohne etwaige Anmerkungen erhalten.

§ Aus §254 BGB ergibt sich die Pflicht, dass Sie Schäden abzuwenden oder zu mindern haben. Dieser Pflicht sind Sie nicht nachgekommen. Sie hätten sowohl die vorzeitige Kündigung ablehnen als auch mich über den möglichen Schaden informieren müssen. Beides haben Sie nicht getan. Daher sind Sie nicht Ihrer Pflicht nach §254 BGB nachgekommen. Gemäß EnWG §41 (1) müssen Stromverträge „Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen“ enthalten. Ich gehe davon aus, dass in meinem Vertrag keine Regelungen dieser Art getroffen wurden. Wenn dies zutrifft, haben Sie gegen EnWG §41 verstoßen.

§ Aus diesen Gründen musste ich davon ausgehen, dass Sie aus Kulanz einer vorzeitigen Kündigung zugestimmt haben.

§ OLG Köln (6 U 132/16) hat auf Seite 19 des Urteils Zweifel hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 7a BGB geäußert. In diesem Paragraphen steht, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass „eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann“ unwirksam ist. Aufgrund der Höhe Ihrer Forderung und weil keine Berechnungsgrundlage mir vorliegt, teile ich diese Zweifel.

Ich setze Ihnen eine Frist bis zum 05.04.2022, die Abrechnung zu korrigieren. Ich entziehe Ihnen hiermit das SEPA-Lastschriftmandat.

Falls Sie nach wie vor auf den Nichterfüllungsschaden einfordern möchten, bitte ich Sie

1. auf meine Argumentation einzugehen und

2. die Berechnungsgrundlage für Höhe des Nichterfüllungsschadens mir zukommen zu lassen. Ich bin seit Frühjahr 2021 Kunde bei Ihnen und habe schon Mal meinen Vertrag durch einen Umzug aktualisiert. Ich sehe daher nicht, dass Sie durch mich einen Ausfall in der von Ihnen beschriebenen Höhe erleiden, da Ihre Mitarbeiter auf meinen Wunsch lediglich den Vertrag auf die neue Abnahmestelle übertragen sollten. Ich wäre gerne Ihr Kunde geblieben, ich möchte nur bitte meinen abgeschlossenen Vertrag behalten, was denke ich mein gutes Recht ist. Eventuell sollten Sie Ihre Unternehmsphilosophie überdenken und vermehrt auf Kundenwünsche eingehen (in diesem Fall ein simpler Umzug) und nicht den Umzug ein zweites Mal dafür nutzen ohne jegliche Kommunikation Vertragsänderungen, die einem Neu-Vertrag gleichen, vorzunehmen.





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