HanseMerkur Versicherungsgruppe (Hamburg)
Privater Haftpflichtschaden durch Waschmaschine
Bestell-/Kundennummer: Schadensnr. AH2017.0044278.2
Privater Haftpflichtschaden durch Waschmaschine.
Haftpflichtschaden am 05.05.2017 und gemeldet an die Versicherung per Online Tool der Versicherung am 14.05.2017. Nach Meldung an den Vermieter und Kostenvoranschlag durch genannte Firma des Vermieters erfolgte bis zum heutigen Tage keine Einigung der Versicherung. Die Versicherung möchte meinen privaten Haftpflichtschaden auf die Gebäudeversicherung meines Vermieters abwimmeln. Mein Vermieter hat der HanseMerkur Vers. bereits schriftlich mitgeteilt, dass kein Leitungswasserschaden durch Rohrleitung im Hause erfolgt ist.
Der Schaden musste mehrmals an die Versicherung gesendet werden, weil angeblich immer wieder was fehlte. Dies war nicht der Fall, sondern nur eine Verzögerungstaktik. Die zahlreichen E-Mails wurden nicht beantwortet. Mehrere Telefonate mit dem Kundenservice sind erfolgt und man wurde immer wieder vertröstet. Letzter Anruf erfolgte am 07.11.2017 und da wurde versichert, dass der Fall endgültig bearbeitet wurde und Ende der KW 45 ein Bescheid im Briefkasten wäre. Es fehlt nur noch die Unterschrift von der Fachabteilung.
Heute den 09.11.2017 war Post im Briefkasten, aber kein endgültiger Bescheid ist erfolgt. Im Gegenteil sie bedanken sich für eine E-Mail vom 14.09.2017 und schreiben, dass zum aktuellen Zeitpunkt sie weiterhin auf die Einschaltung der Wohngebäudeversicherung bestehen und sich erneut mit dem Vermieter in Verbindung setzen. Warum? Der Vermieter hat den Schaden nicht verursacht und lt. Auskunft beim Mieterschutzbund haftet die Haftpflichtversicherung für den privaten Schaden.
Seit nun mehr als sechs Monaten versucht die Versicherung mich hinzuhalten. Es handelt sich lediglich um Erneuerung des Laminatboden durch Wasserschaden der Waschmaschine. Es handelt sich um Erstbezug nach Neusanierung und somit alles neu in der Wohnung an Böden.
14.11.2017 | 10:49
Abteilung: Unternehmenskommunikation
Sehr geehrter Herr Bismark,
wie wir Ihnen am 07.11.2017 mitteilten, genießen Sie in dieser Sache grundsätzlich Versicherungsschutz aus der Haftpflichtversicherung. Dazu gehört, dass wir berechtigte Ansprüche befriedigen, die gegen Sie vom Vermieter, dem das geschädigte Laminat gehört, erhoben werden.
Im Rahmen der Schadenregulierung haben wir die gesetzlichen Vorgaben und diejenigen der Rechtsprechung zu beachten. Für die Fälle, in denen eine Mietsache durch den Mieter beschädigt wird, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung festgelegt, unter welchen engen Voraussetzungen ein Mieter direkt vom Vermieter oder Gebäudeeigentümer in Anspruch genommen werden kann. So hat der BGH u. a. in dem Urteil vom 03.11.2004, Az. VIII ZR 28/04 festgehalten, dass der Vermieter bei einem nur leicht fahrlässig verursachten Schaden grundsätzlich verpflichtet ist, den Gebäudeversicherer und nicht den Mieter und dessen Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen. Ggf. kommt es im Anschluss zu einem internen Ausgleich zwischen dem Gebäudeversicherer und dem Haftpflichtversicherer des Mieters, wobei beide in der Regel 50 Prozent des Zeitwertschadens zu tragen haben.
In Ihrem Schadenfall gehen wir von leichter Fahrlässigkeit aus, sodass Wasser aus dem Gerät austreten konnte, das den Fußboden beschädigte. Ein solcher Schaden stellt einen Leitungswasserschaden dar, auch wenn der Wasseraustritt nicht direkt aus der Rohrleitung erfolgte. Mithin ist zunächst der Gebäudeversicherer einzuschalten.
Hierüber haben wir sowohl Sie als auch Ihren Vermieter als Geschädigten u. a. mit Schreiben vom 20.06.2017 und damit unmittelbar nach der Schadenmeldung informiert. Wir haben ebenfalls Ihren Vermieter darauf aufmerksam gemacht, dass er uns in dem Fall, dass keine Gebäudeversicherung besteht oder der Gebäudeversicherer den Schaden nicht oder nur unvollständig übernimmt, eine Information zukommen lassen kann, damit wir die direkte Regulierung prüfen können.
Bei Fragen kontaktieren Sie gern unseren Haftpflicht-Service telefonisch unter 040 4119-1950 oder per E-Mail unter shu-undenbetreuunghansemerkur.de.
Mit freundlichen Grüßen
Eike Benn
Unternehmenskommunikation
HanseMerkur Versicherungsgruppe
Beschwerde ist noch nicht gelöst