BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH (München)
Unseriös verhalten, Schriftwechsel wird ignoriert
Bestell-/Kundennummer: 1463142
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 13.09.2018 erhielt ich eine fehlerhafte Auftragsbestätigung und habe umgehend am gleichen Tag telefonisch Widerspruch eingelegt.
Mein jetziger Anbieter Vattenfall bestätigte mir, dass keine vorzeitige Kündigung seitens BEV vorliegt, sie wird von mir auch nicht gewünscht.
Danach habe ich 2-mal mit E-Mail an BEV Klärung erbeten, ohne Erfolg, E-Mails werden nicht beantwortet.
Daraufhin habe ich am 21.09.2018 per Einschreiben- Rückschein von meinem 14- tägigen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht, ohne Reaktion seitens BEV.
Heute wurde mir per Lastschrift die 1. Monatsrate für Oktober abgebucht.
Ich habe den Betrag von 73,00 Euro umgehend durch meine Bank zurückbuchen lassen.
Über das Geschäftsgebaren diese Anbieters bin ich es entsetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Kloweit
02.10.2018 | 10:44
Abteilung: Kundenservice / Qualitätsmanagement
Sehr geehrter Kunde,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage in unserer Fachabteilung. Ihre Anfrage wird derzeit geprüft. Wir bitten Sie höflich um etwas Geduld. Sie erhalten umgehend weitere Informationen zu Ihrer Anfrage.
Wir bitten Sie um Verständnis, dass die Bearbeitung Ihres individuellen Anliegens von uns mit der angemessenen Sorgfalt behandelt wird und entsprechend etwas Zeit in Anspruch nimmt. Ihr Anliegen wird jedoch umgehend zu Ihrer Zufriedenheit von uns bearbeitet.
Falls Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice.
Herzliche Grüße
Ihr BEV-Energie Kundenservice-Team
Da ich aber zwischenzeitlich von meinem Grundversorger Innogy beliefert werde. liegt es nahe. das die Kündigung akzeptiert wurde.
Trotzdem erhielt ich am 18.10.2019 ein Mahnungschreiben über 73.00 EUR.
Es handelt sich augenscheinlich um die Abschlagszahlung Oktober 2018.
Ich habe dieser Forderung widersprochen. da von mir eine Belieferung während der 14- tägigen Widerrufsfrist nicht ausdrücklich verlangt wurde.
Siehe § 357 Abs. 8 BGB.
Auf eine Antwort warte ich.