Immergrün Energie (Köln)
Versteckte 5-fache Erhöhung des Grundpreises Strom
Bestell-/Kundennummer: 26108H1288
Die Stromabrechnung vom 09.05.2019 habe ich wegen eines zu hohen Grundpreises moniert. In Ihrer E-Mail vom 05.02.2020 teilen Sie mir mit, dass Sie mir mit Schreiben vom 15.05.2018 eine Preiserhöhung bekannt gegeben hätten. Tatsächlich handelt es sich bei dem Schreiben/E-Mail um eine Jahresabrechnung, in deren Anlage ich nun nach längerer Suche unter der Überschrift "Erläuterungen zu Ihrer Abrechnung“ eine Preisinformation festgestellt habe, die implizit eine Erhöhung des Grundpreises auf monatl. 35,00 Euro darstellt. Eine Gegenüberstellung von altem und neuem Grundpreis ist dem Schreiben nicht zu entnehmen.
Gemäß § 41 Abs. 3 EnWG müssen Versorger Preiserhöhungen auf "transparente und verständliche Weise" den Verbrauchern mitteilen. Es muss also für den Verbraucher leicht erkennbar sein, in welchem Umfang der Stromanbieter die Preise erhöhen möchte. Der BGH konkretisierte diese Vorgabe im April 2018 und urteilte (VIII ZR 247/17), dass bei Preiserhöhungen die alten und die neuen Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile erkennbar sein müssen. Die Preiserhöhung hätte auf Anhieb erkennbar sein müssen. Weder im Betreff der E-Mail, noch im E-Mail-Text, noch im Anschreiben zur Abrechnung haben Sie auf eine Preiserhöhung hingewiesen.
Im Übrigen ist die Preiserhöhung völlig überhöht und ist nicht begründet worden. Immerhin hat sich der monatliche Grundpreis von 6,41 € auf 35,00 € mehr als verfünffacht. Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Die Preiserhöhung muss sich auf eine Berechnungsgrundlage stützen; sie darf nicht willkürlich festgelegt werden. In Ihren AGB schreiben Sie, dass nur Kostensteigerungen weitergegeben werden. Welche Kosten gestiegen sind, ist nicht erkennbar. Es ist zu vermuten, dass die Preiserhöhung zur Gewinnsteigerung erfolgt ist. Dies ist aber unzulässig. Es wird auf das Urteil des AG Delmenhorst verwiesen (AZ: 44 C 4120/14, Strompreiserhöhung als sittenwidrig eingestuft) gegen die Preiserhöhungen der 365 AG. Zudem ist die Preiserhöhung gem. § 315 BGB unwirksam.
Ich fordere Sie daher auf, die Erhöhung des monatlichen Grundpreises vollständig zurückzunehmen und mir innerhalb von zwei Wochen eine korrigierte Abrechnung zukommen zu lassen und spätestens innerhalb einer weiteren Woche mir das sich aus der Berücksichtigung des bisherigen Grundpreises ergebende Guthaben (285,90 €) zu erstatten. Auch für die anstehende Schlussrechnung per 30.04.2020 erwarte ich eine korrekte Abrechnung auf Basis der vereinbarten Grund- und Arbeitspreise.
17.02.2020 | 09:34
Abteilung: Beschwerde
Sehr geehrter Kunde,
vielen Dank für Ihren Eintrag.
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Ralf Scholz
Referent Online Kundenbetreuung