FlexStrom AG (Berlin)
Aktionsbonus nicht berücksichtigt!
Ich habe nach Tarifvergleich bei VERIVOX im Frühjahr 2010 zu Flexstrom gewechselt. Bei der Vergleichsbetrachtung der Strompreise wurde ein Aktionsbonus für Neukunden von EUR 105,00 mitberücksichtigt.
Nun habe ich meine Schlussrechnung erhalten und dieser Aktionsbonus wurde nicht in Abzug gebracht. Eine Nachfrage bei der Hotline ergab, dass dieser Aktionsbonus nur dann angerechnet wird, wenn der Vertrag mindestens zwei Jahrebesteht und verwies auf eine entsprechende Klausel laut AGB.
Diese Klausel hat den Charakter einer überraschenden Klausel im Sinne des 305c I BGB. (Eine Klausel ist überraschend, wenn sie objektiv im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner nicht mit ihr zu rechnen braucht. Der Klausel muss ein "Überrumpelungseffekt" innewohnen und zwischen ihrem Inhalt und den Erwartungen eines Durchschnittskunden muss eine deutliche Diskrepanz bestehen. Vgl. BGH NJW 1990, 576 (577); Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, § 3 Rn. 18)
Insbesondere im Hinblick auf die Darstellung im Tarifrechner bei Verivox wird der Aktionsbonus bei den Vergleichen schon in die Berechnung miteinbezogen und es wird in keinem Wort darauf hingewiesen, dass dieser erst bei mindestens zweijähriger Vertragslaufzeit zur Anrechnung kommt. Zumal entsprechende Wechselboni bei Mitbewerbern grundsätzlich im selben Jahr oder direkt bei Wechsel gutgeschrieben werden.
Der Bonus dürfte bei Vergleichsportalen, in denen Jahreskosten verglichen werden, nicht mitberücksichtigt werden. Dass so verfahren wird, ist irreführend und widerstrebt allen Maßstäben des Verbraucherschutzes. Mit dieser Klausel in den AGB muss kein durchschnittlicher Verbraucher rechnen.
01.10.2010 | 09:49
Abteilung: Pressestelle
Sehr geehrte/r ReclaBoxler-1922876,
gerne prüfe ich Ihr Anliegen für Sie. Bitte schicken Sie mir eine kurze Mail mit Vertragsnummer und Anliegen an marc. breidbach (AT) FlexStrom.de
Vielen Dank!
Freundliche Grüße
Marc Breidbach
Social Media Relations
FlexStrom AG
Die permanenten Beschwerden zeigen aber auch, dass es mit dem Verbraucherschutz in Deutschland schlecht bestellt ist. Wichtiges Kriterium in Streitfällen sollte m. E. sein, wie der Vertragstext üblicherweise verstanden wird. Nicht jeder hat Jura studiert.
M. E. sollte in diesem Forum auch einmal VERIVOX an den Pranger gestellt werden.