FlexStrom AG (Berlin)
Fehlerhafte Schlussrechnung + Aktionsbonus nicht berücksichtigt
Bestell-/Kundennummer: 900001046851
Vertragsnummer: 900001046851
Schlussrechnungsnummer: 714563 vom 04.10.2010
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 05.02.09 wurden die Vertragsgrundlagen für den Tarif Winteraktion 4500er Family von Ihnen bestätigt:
Arbeitspreis: 0,152€/kWh
Grundgebühr: 5,00€/Monat
Laut Auftrag sind die Tarife für Privathaushalte Bruttopreise inklusive aller Kosten und Mehrwertsteuer.
Daraus berechnet sich eine Vorauszahlung in Höhe von 744,00€ für das Jahrespaket. Dieser Betrag wurde von mir pünktlich überwiesen. Der Auftrag wurde von mir nicht widerrufen.
Des Weiteren wurde von Ihnen ein Aktionsbonus in Höhe von 125,00€ für das Jahrespaket "Winteraktion 4500er Family" gewährt. In der ersten Fußzeile ist hierzu vermerkt:
" Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie VEREINBART mit der Ihrer ersten Jahresrechnung "
Für meinen Stromauftrag gelten somit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie die jeweiligen Preislisten und Leistungsbeschreibungen der FlexStrom AG zum Zeitpunkt der Vertragsunterschrift. Zusätze und Ergänzungen wurden von der Fa. FlexStrom keine vorgenommen.
Mit Datum vom 04.10.10 wurde von Ihnen die Schlussrechnung Nr. 714563 aufgestellt. Die Vertragsnummer ist 900001046851 und somit identisch mit der Vertragsnummer in Ihrem Schreiben vom 05.02.09 (Jahrespaket Winteraktion 4500er Family-Tarif). Der Abrechnungszeitraum wurde von Ihnen für die Zeit vom 01.04.09 bis 31.03.10 angegeben, in Klammern wurde dieser Zeitraum als 1. VERTRAGSJAHR bezeichnet.
Ein Wechsel in den Tarif 1833 (siehe Schlussrechnung) wurde mir nicht bekannt gegeben, daher wird der Erhöhung rückwirkend widersprochen.
Der Verbrauch lag innerhalb des Paketvolumens. Damit entsprechen die Kosten für den Stromverbrauch im Abrechnungszeitraum dem Paketpreis der zu Vertragsbeginn im Frühjahr 2009 überwiesen wurde.
Ich fordere Sie daher nochmals auf, die Schlussrechnung unverzüglich in allen Punkten zu korrigieren und den fälligen Aktionsbonus in Höhe von 125,00€ auf mein Konto zu überweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Matz
16.11.2010 | 12:56
Abteilung: Pressestelle
Sehr geehrte/r Frau/Herr Matz,
gerne prüfen wir Ihr Anliegen für Sie.
Freundliche Grüße
Ihr
Team Online-Relations
FlexStrom Aktiengesellschaft
danke für Ihre 08/15 Antwort, ich möchte Sie aber nochmals darauf hinweisen, dass bisher keine Korrektur der Schlussrechnung von Ihnen erfolgt ist. Da ich Ihre Rechtsauffassung in Bezug auf die Fälligkeit des Aktionsbonus nicht nachvollziehen kann, stelle ich fest, dass Sie sich seit dem 01.04.2010 im Zahlungsverzug befinden. Laut meinem RA werden bei einer Klage selbstverständlich auch noch Zinsen in Höhe von 10% für mein "Guthaben" zum Ansatz gebracht.
Mit freundlichen Grüßen
Matz
MfG
Matz
"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",
„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,
„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“
und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“
auf der Internetseite der Stiftung Warentest.
2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):
". Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.
In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a.:
“ Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung. ”
Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.
Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.
Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”
Diese Regelung ist unklar.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).
Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.
Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."