567 Views | 16.02.2011 | 17:54 Uhr
geschrieben von Markus Brodmann

FlexStrom AG (Berlin)

Schlussrechnung ohne Aktionsbonus

Bestell-/Kundennummer: 900001024981

Im Frühjahr 2009 schlossen wir einen Vertrag über ein Strompaket bei Flexstrom ab. Es handelte sich um das "3600er Young Family Winteraktion" Paket.

In diesem wurde uns ein Aktionsbonus von 125,00 Euro zugesichert, der mit der ersten Jahresrechnung verrechnet werden sollte. Weitere Bedingungen wurden im Vertrag und den sonstigen Unterlagen nicht gestellt.

Am 01.02.2011 wurde uns nunmehr die Schlussrechnung für den Zeitraum 01.06.2009 - 31.05.2010 zugestellt, die jedoch keinen Aktonsbonus enthielt.

Auf Nachfrage und Übersendung der damaligen Vertragsunterlagen kam nur die lapidare Antwort: " Leider können wir daraus keinen Anspruch auf die geforderte Gutschrift erkennen. "

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Meine Forderung an FlexStrom AG: Anerkennung und Berücksichtigung des Aktionsbonus in Höhe von 125 Euro.


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Kommentare und Trackbacks (6)


16.02.2011 | 18:36
von ReclaBoxler-6429534 | Regelverstoß melden
Flexstrom hat in der Angelegenheit "Bonus" rechtlich keinerlei Chance; inzwischen gibt es schon diverse Urteile. Näheres u. a. hier: www.schuppenfreiabmorgen.de/Temp/Urteil_Flexstrom001.pdf

Oder auch hier: www.test.de/themen/umwelt-energie/meldung/Gericht-entscheidet-gegen-Flexstrom-Versuchte-Bauernfaengerei-4204145-4204147/

24.02.2011 | 06:30
von Markus Brodmann noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Leider keine Reaktion von FlexStrom!


05.03.2011 | 11:10
von ReclaBoxler-5616128 | Regelverstoß melden
Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):

"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :

“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”

Diese Regelung ist unklar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165). Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag zwölf Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als ein Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."

10.03.2011 | 08:37
von Markus Brodmann noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Typisch FlexStrom: still ruht der See... Die melden sich nicht.


30.03.2011 | 18:22
von Paul Meier | Regelverstoß melden
Liebe Leidensgenossen!

Hat jemand Infos, ob die sich in einem solchen Fall überhaupt trauen, zu klagen? Die können doch nur ihr Gesicht verlieren und hätten dann ein Referenzurteil, an dem Sie sich messen lassen müssten.

Die wollen ja übrigens nicht nur 20 €, sondern 80 € und spekulieren wohl auch noch auf die Mahnkosten und RA-Gebühren. Insgesamt also ca. 150 €.

Habt Mut, schreibt fleißig Kommentare, damit alle wissen, wie der aktuelle Stand ist.

Gruß
Paul Meier

31.03.2011 | 12:03
von Markus Brodmann noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Habe jetzt einen Anwalt eingeschaltet. Auf Hinweise, dass es bereits einschlägige Urteile gibt, reagiert FlexStrom nicht.




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