FlexStrom AG (Berlin)
FlexStrom rechnet zugesagten Aktionsnonus nicht ab
Bestell-/Kundennummer: 900001151718
Mein Vertragsverhältnis, das mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten mit FlexStrom bestand (vom 01-11-2009 bis 31-10-2010), habe ich wegen Preiserhöhungen fristgerecht zum 31-10-2010 gekündigt.
Wie das Wort, Mindestvertragslaufzeit schon sagt, kann man erst zum Ablauf der angegebenen Zeit von zwölf Monaten kündigen. Dies habe ich getan! Wenn man erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündigt, verlängert sich der Vertrag um weitere zwölf Monate.
Nachdem ich von Flexstrom keine Abrechnung erhalten habe, habe ich mehrmals per E-Mail mit FlexStrom Kontakt aufgenommen, mit der Bitte eine Schlussrechnung zu erstellen und den Aktionsbonus von 140,00 EUR zurück zu erstatten.
Nach mehr als drei Monaten habe ich dann mit Erstelldatum 02.02.2011 eine Schlussrechnung von FlexStrom erhalten, auf dem der Bonus von 140,00 EUR fehlte.
Seit dieser Zeit korrespondiere ich regelmäßig mit Flexstrom und erhalte nichtssagende Antworten bzw. Flexstrom bittet um Erläuterung meiner Ansprüche, die ich schon mehrmals an FlexStrom mitgeteilt habe. Rechtlich steht mir der Aktionsbonus zu! Das Vertragsverhältnis hat ein ganzes Jahr bestanden.
Ich weiß, dass bei nachfolgenden Kundennummern 900001027829 und 900001150862 der Aktionsbonus nach Beschwerde gezahlt worden ist.
Da ich eine Rechtsschutzversicherung habe, werde ich diese jetzt gebrauchen und die Sache einem Anwalt in die Hand geben.
"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.
In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :
“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”
Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.
Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.
Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”
Diese Regelung ist unklar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165). Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag zwölf Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als ein Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."
Ich kann auch weiterhin nur die Feststellung treffen, dass FlexStrom mit Vorsatz seine ehemaligen Kunden über den Tisch zieht, was die Erstellung der FlexStrom Schlussrechnungen betrifft.
Erstattung des Aktionsbonus 140,00 erfolgte durch Flexstrom am 20.05.2001, also nach sieben Monaten und auch nur unter Androhung des Rechtsweges. Ich fühle mich von Flexstrom über den Tisch gezogen. Die Art und Weise, wie Flexstrom mit Kunden umgeht, fällt für mich in die Rubrik "Nepper, Schlepper, Bauernfänger".
Ich finde es unglaublich, wie Flexstrom mit älteren Personen, ich bin 78 Jahre, bei der Abwicklung geschlossener Verträge umgeht.
1. Nach dem Motto erst einmal nichts abrechnen und abwarten, was der Kunde unternimmt.
2. Den Kunden in endlosen Schriftwechsel verwickeln, in der Hoffnung, dass der Kunde aufgibt.
3. Wenn das nicht zum Erfolg führt, unter dem Mäntelchen der Kulanz, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine korrekte Abrechnung zu erstellen.
4. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist Flexstrom zur Zahlung des Aktionsbonus verurteilt worden.
Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10.
Ich würde mich als Vorstand von Flexstrom nicht wohl fühlen, wenn man sich auf Kosten von Rentnern bereichert.
Hans J. Zaunbrecher