Durch FlexStrom gelöste Beschwerde. | 588 Views | 18.03.2011 | 10:26 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-8515201

FlexStrom AG (Berlin)

Nichtzahlung von Aktionsbonus

Auch ich bin auf FlexStrom hereingefallen.

Mit der ersten Jahresrechnung, die gleichzeitig die Abschlussrechnung war, wurde auch mir der Neukundenbonus nicht gewährt. Mir wurde nach langem Hin und Her mitgeteilt, dass mir dieser Bonus nicht zusteht, da ich vor Ablauf des Vertragszeitraumes von zwölf Monaten gekündigt habe. Die Lieferung erfolgte aber genau zwölf Monate, vom 01.12.2009 bis 30.11.2010.

Die Abschlussrechnung erhielt ich auch erst drei Monate später, nach mehrfacher Erinnerung.

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Meine Forderung an FlexStrom AG: Auszahlung des Aktionsbonus bzw. Verrechnung mit der Schlussrechnung


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Kommentare und Trackbacks (9)


18.03.2011 | 11:09
von ReclaBoxler-6612453 | Regelverstoß melden
1) Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln):

"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",

„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,

„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“

und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“

auf der Internetseite der Stiftung Warentest.

2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):

"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :

“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”

Diese Regelung ist unklar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165). Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag zwölf Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als ein Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."

25.03.2011 | 07:27
von Marion Pobuda | Regelverstoß melden
Bezugnehmend auf meine obige Beschwerde möchte ich Ihnen mitteilen, dass sich FlexStrom mittlerweile wieder bei mir mit nachfolgendem Schreiben bei mir gemeldet hat.
"Bezugnehmend darauf müssen wir Ihnen mitteilen, dass Ihnen kein Bonusanspruch zusteht.

Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt hatten, setzt ein solcher Anspruch gemäß Ziffer 7.3 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus, dass der Vertrag nicht vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wurde, es sei denn, die Kündigung wurde erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit wirksam.

Diese Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Auch sonst haben Sie uns auf unsere Nachfrage keine Umstände mitteilen können, nach denen Ihnen ausnahmsweise, beispielsweise wegen einer Sondervereinbarung, der Bonus zustünde.

Aus diesem Grund bedauern wir, die Ihnen zugestellte Schlussrechnung nicht korrigieren zu können.

Bitte haben Sie dafür Verständnis."

Dies wurde mir mitgeteilt, obwohl ich auf das Urteil vom Amtsgericht Berlin Tiergarten vom 24.01.2011 hingewiesen habe.

25.03.2011 | 14:25
von ReclaBoxler-8515201 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Die Firma FlexStrom hat sich heute wieder bei mir gemeldet, mit dem Hinweis darauf, dass sie keinerlei Veranlassung sehen, mir den versprochenen Bonus zu gewähren. Geschrieben wurde diese Mail von einer Mitarbeiterin des Service Teams von FlexStrom Berlin.


26.03.2011 | 15:06
von René Warsow | Regelverstoß melden
War bei mir auch so. Ich habe einen Brief mit diesen Hinweis geschrieben und eine korrigierte Abschlussrechnung erhalten. MIT Bonus. Mehr in meinem Fall: de.reclabox.com/beschwerde/38057-flexstrom-berlin-aktionsbonus-nicht-berechnet-ist-es-ein-jahr

Gruß

06.04.2011 | 10:27
von ReclaBoxler-8515201 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Flexstrom weigert sich trotz Verweisung auf das Urteil vom Amtsgericht Berlin Tiergarten weiterhin, den Neukundenbonus zu zahlen. Sie stehen immer noch auf dem Standpunkt, dass mir der Bonus nicht zusteht.


09.04.2011 | 19:34
von Jörg Fenner | Regelverstoß melden
Das ist bei mir genauso, nur dass ich den (zweifelhaften) Vorteil habe, dass ich eine Nachzahlung zu leisten hatte, die höher war als mein Bonus, sodass ich die entsprechende Summe in Abzug bringen konnte.
Ich erwarte nun von FlexStrom "lediglich" eine korrigierte Schlussrechnung, um vor künftigen Forderungen, Mahnungen etc. einigermaßen sicher zu sein.

Auf diese Korrektur lässt FlexStrom sich allerdings bisher nicht ein, sondern antwortet (egal, was ich schreibe) immer mit (vorgefertigten) Textbausteinen bezüglich (m) einer Anfrage oder Bitte um den Bonus, dass dieser mir nicht zustünde..

Siehe auch: de.reclabox.com/beschwerde/37519-flexstrom-berlin-aktionsbonus-verweigert-unmoeglicher-umgang-mit-kunden

21.04.2011 | 11:27
von ReclaBoxler-8515201 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe seit drei Wochen keinerlei Nachricht mehr von Flexstrom erhalten. Hatte Ihnen eine Frist bis zum 15.04.2011 gesetzt, um das Problem zu lösen. Diese hat Flexstrom ohne Antwort verstreichen lassen. Mal sehen, was passiert.


21.04.2011 | 20:27
von Jörg Fenner | Regelverstoß melden
Moin,
welche Konsequenzen haben Sie für den Fall angekündigt, dass die Frist abläuft, ohne dass Ihre Forderung anerkannt worden ist? Von FlexStrom dürfte da keine weitere Reaktion zu erwarten sein.

Wie bereits gesagt, liegt der Fall bei mir genau umgekehrt:
FlexStrom müsste etwas unternehmen, um den Bonus bei mir einzufordern.
Sie tun allerdings z. Z. nichts dergleichen, andererseits erkennen sie meinen Anspruch auch nicht an (durch geänderte Schlussrechnung z. B.), worauf ich allerdings Wert lege, weil ich vor künftigen Überraschungen sicher sein möchte.

Ich bin gespannt, wie Sie weiter vorgehen wollen? Mahnverfahren? Anwalt? Egal wie, viel Erfolg!

Jörg Fenner

01.05.2011 | 10:40
von ReclaBoxler-8515201 gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Flexstrom hat mir in der Zwischenzeit meinen Bonus gewährt. Dies geschah mit dem Hinweis "Nach nochmaliger Prüfung erfüllen Sie die Voraussetzungen für einen Bonus nicht. Dennoch haben wir uns aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht entschieden, Ihnen den Bonus zu gewähren."

Im Vorfeld hatte ich Flexstrom darauf hingewiesen, dass sich in Kürze mein Anwalt mit Ihnen in Verbindung setzen würde. Die Reaktion darauf war das o. g. Schreiben.




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