Durch FlexStrom gelöste Beschwerde. | 1366 Views | 04.04.2011 | 12:40 Uhr
geschrieben von Alexander S.

FlexStrom AG (Berlin)

FlexStrom - Schlussrechnung ohne Gutschrift des Neukundenbonus

Bestell-/Kundennummer: 900001191994

Ich war vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 Kunde bei FlexStrom und hatte den Tarif "2400er Partner Herbst-Spezial 2009" gewählt.

SCHLAGWORTE

Durch den darin enthaltenen Neukundenbonus von 120,- € war FlexStrom im Verivox-Stromanbietervergleich der günstigste Anbieter, was für mich auch ausschlaggebend war, dort den Vertrag abzuschließen. In der mir zugesandten Vertragsbestätigung war vermerkt, dass dieser Aktionsbonus nach zwölf Monaten erstattet wird.

Da ich für einen einmaligen Aufpreis von 54,- € im Jahr eine Preisgarantie für zwölf Monate gewählt hatte, wurde ich innerhalb dieses Belieferungsjahres auch nicht von Preiserhöhungen überrascht. Allerdings wurde mir für das Jahr 2011 eine Preiserhöhung um insgesamt 254,52 € in Aussicht gestellt - Grund für mich, bei FlexStrom zu kündigen und einen anderen Anbieter zu wählen.

Die Schlussrechnung kam nach genau drei Monaten; der Aktionsbonus von 120,- € wurde darin nicht berücksichtigt. Per Einschreiben mit Rückschein (wie´ s der Anwalt empfohlen hat) habe ich eine Korrektur der Schlussrechnung verlangt. Daraufhin erhielt ich am 1. April eine E-Mail vom "FlexStrom-Serviceteam", die mir mitteilten, dass ich ihnen bitte die genauen Vertragsdetails übersenden solle, aus denen ich meinen Anspruch herleite (hab´ s erst für einen Aprilscherz gehalten). Ich habe mich schon etwas gewundert, dass bei FlexStrom sogar die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unbekannt sind - unter Punkt 7.3. ist ja klar vermerkt, dass der einmalige Bonus nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig wird und eine Verrechnung spätestens mit der ersten Jahresrechnung erfolgt, wenn die Kündigung erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam wird (ist ja bei mir der Fall).

Ich vermute mal, dass bei mir wie bei Hunderten FlexStrom-Kunden zuvor versucht wird, die Bonuszahlung zu verweigern und mir letztendlich zur Durchsetzung meiner Ansprüche nur der Weg zum Anwalt bleibt (bin zum Glück rechtsschutzversichert!).

Da ein gerichtlicher Mahnbescheid jedoch immer das letzte Mittel bleiben sollte und FlexStrom dadurch ja noch zusätzliche Mehrkosten entstehen, hoffe ich jedoch das Beste!

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Meine Forderung an FlexStrom AG: Erstattung des Neukundenbonus in Höhe von 120,- €


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Kommentare und Trackbacks (5)


04.04.2011 | 17:22
von ReclaBoxler-4128128 | Regelverstoß melden
1) Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln):

"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",

„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,

„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“

und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“

auf der Internetseite der Stiftung Warentest.

2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil) :

". Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :

“ Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung. ”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden. ”

Diese Regelung ist unklar.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).

Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.

Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."

12.04.2011 | 10:18
von Alexander S. noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Bis zum heutigen Tag bin ich noch keinen Schritt weitergekommen. Das "FlexStrom-Serviceteam" hat mir per Mail verkündet, dass leider nicht alle Unterlagen vorliegen würden, aus denen sich mein Anspruch herleitet.
Ich habe für die Überweisung des Bonus auf mein Konto eine Frist bis zum 30.04.2011 gesetzt - danach werde ich wohl über meinen Anwalt ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten müssen.


18.04.2011 | 14:53
von Alexander S. noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Am 16.04.2011 habe ich eine Mail vom "FlexStrom-Serviceteam" bekommen (komisch, die scheinen immer nur freitags zu arbeiten), in der sich FlexStrom herzlich für die Zusendung meiner Unterlagen bedankt, mir allerdings mitteilt, dass sie daraus leider keinen Anspruch auf die geforderte Gutschrift erkennen können.
Inzwischen ärgere ich mich, dass ich eine so lange Frist für die Überweisung des Bonus an mich gesetzt habe (vier Wochen). Zehn Tage hätten wohl gereicht. Na ja, Termin beim Anwalt ist bereits gemacht!


23.05.2011 | 11:39
von Alexander S. noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Inzwischen war ich beim Anwalt, der FlexStrom auch nochmal in einem Schreiben aufgefordert hat, den Bonus in Höhe von 120,- € innerhalb von 14 Tagen an mich zu überweisen. Diese Frist hat FlexStrom jedoch verstreichen lassen.
Einen Tag nach Fristablauf hatte ich dann allerdings eine korrigierte Rechnung im Briefkasten, auf der auf einmal der Bonus berücksichtigt war und innerhalb von 14 Tagen an mich überwiesen werden soll. Soweit, so gut - der Nachteil ist nun aber, dass ich die Gebühren für den Anwalt (46,41 €) aus eigener Tasche bezahlen muss.

Flexstrom hat nämlich die Anwaltsgebühren, die der Anwalt in seinem Schreiben mit in Rechnung gestellt hatte, natürlich nicht beglichen. Und meine Rechtschutzversicherung würde nur dann zahlen, wenn ich tatsächlich vor Gericht Klage einreichen würde. Da ich nun aber den Bonus von Flexstrom zugesprochen bekommen habe, kommt es ja zu keiner Klage mehr. Habe also statt 120 € effektiv nun nur noch 73,59 € von meinem Bonus. Aber besser als gar nichts!


13.06.2011 | 13:17
von Alexander S. gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist gelöst.




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