Durch FlexStrom gelöste Beschwerde. | 1413 Views | 17.04.2011 | 16:08 Uhr
geschrieben von Andreas Witzke

FlexStrom AG (Berlin)

FlexStrom verweigert Zahlung Neukundenbonus

Bestell-/Kundennummer: 900001286219

Mit Vertragsbeginn zum 11.02.2010 schloss ich mit FlexStrom einen Vertrag über die Lieferung von Strom. Vereinbart war eine jährliche Zahlungsweise, so dass ich eine Vorauszahlung von 442,40 € leistete, sowie ein Aktionsbonus von 99,- €. Diese Konditionen bestätigte FlexStrom in ihrem eigenen Schreiben vom 12.02.2010.

SCHLAGWORTE

Weiterhin wurde mir in diesem Schreiben mitgeteilt, dass der Aktionsbonus sowie 35 Frei Kwh vereinbarungsgemäß nach zwölf Monaten erstattet bzw. verrechnet werden.

Im Mai 2010 kündigte ich den Vertrag mit FlexStrom zum 10.02.2011, da ich mich generell nicht längerfristig binde. Die Vertragslaufzeit war also vom 11.02.2010 bis zum 10.02.2011. Dies entspricht einem Jahr, also der Mindestvertragslaufzeit.

In den AGB von FlexStrom steht unter dem Punkt 7.3: Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.

Meine Kündigung wurde erst nach dem Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam. Dementsprechend sind alle Voraussetzungen für die Zahlung des Aktionsbonus erfüllt!

FlexStrom weigert sich jedoch, den Aktionsbonus trotz mehrfacher klarer Aufforderungen und Hinweise auf die vertraglichen Vereinbarungen zu zahlen. Statt dessen habe ich mehrere sinnlose E-Mails erhalten, in denen mir lediglich mitgeteilt wurde, dass mein Anliegen geprüft wurde, jedoch kein Anspruch auf den Bonus besteht (ohne Begründung). Oder ich wurde aufgefordert, meinen Anspruch nachzuweisen.

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Als ich FlexStrom das eigene oben genannte Schreiben vom 12.02.2010 sendete, erhielt ich wieder eine Mail mit der Aussage, dass ich keinen Anspruch auf den Bonus hätte (erneut ohne Begründung). Für mich persönlich stellt sich das als klare Strategie von FlexStrom dar, die Teil des Geschäftsmodells ist.

Wenn FlexStrom meiner Forderung zur Zahlung des Aktionsbonus nicht nachkommt, werde ich ohne weitere Verzögerung meinen Anwalt mit einer Klageeinreichung beauftragen. Da die rechtliche Situation insbesondere in Bezug auf das bereits vorliegende Gerichtsurteil vom 24.01.2011 (Az. 3 C 377/10) eindeutig ist, habe ich kein Problem damit, FlexStrom ein weiteres für sie negatives Urteil zu beschaffen. Parallel dazu werde ich die Verbraucherschutzzentrale Berlin informieren.

Abgesehen von der Dreistigkeit empfinde ich das Geschäftsgebaren von Flexstrom als ziemlich dumm. Wir leben im digitalen Informationszeitalter, wo insbesondere das Thema Social Media einen immer höheren Stellenwert einnimmt. Wenn ein Unternehmen dennoch glaubt, dass sich solche Geschäftspraktiken nicht herumsprechen, wird schon bald von der Realität eingeholt werden. Und wer einmal diese oben beschriebenen Erfahrungen mit FlexStrom gemacht hat, tut sich das mit Sicherheit kein zweites Mal an - so wie ich!

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Meine Forderung an FlexStrom AG: Vertragsgemäße Zahlung des Aktionsbonus in Höhe von 99,- € bis zum 30.04.2011


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Kommentare und Trackbacks (5)


17.04.2011 | 17:13
von ReclaBoxler-3012128 | Regelverstoß melden
1) Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln):

„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,

„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“

auf der Internetseite der Stiftung Warentest.

2) Das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel. Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil) :

". Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a.:

“ Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden. ”

Diese Regelung ist unklar.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).

Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.

Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."

- Es reicht nicht eine Fristsetzung in einem Internetportal wie diesem hier; damit sind die rechtlichen Formerfordernisse nicht erfüllt!

- Fristsetzung mit Angabe eines Datums - also nicht einfach nur innerhalb von z. B. 1 Woche, sondern exakt den Tag benennen, an dem die Frist abläuft. Dann Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens und Vollstreckungsbescheid!

Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist meines Wissens kostenlos hier erhältlich: www.online-mahnantrag.de.

Die gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens entstehen bereits mit Eingang des Antrages beim Mahngericht: Forderungen unter 900 Euro kosten meines Wissens pauschal 23 Euro.

Wenn man einen Anwalt beauftragt, den Mahnbescheid zu beantragen, betragen die Anwaltskosten für Forderungen unter 300 Euro meines Wissens pauschal 31 Euro.

Diese Kosten werden der Hauptforderung direkt aufgeschlagen und müssen von dem Schuldner (Flexstrom) getragen werden, wenn die Hauptforderung bekannt ist und er dieser nicht widersprochen hatte.

Eine spätere Antragsrücknahme entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht zu deren Zahlung.

Beachten Sie auch den Fortgang / den Verlauf / die teilweise auch – schon - erledigten nachstehenden Flexstrom-Beschwerden:

de.reclabox.com/beschwerde/38485-flexstrom-berlin-nichtzahlung-von-aktionsbonus#comment64083

de.reclabox.com/beschwerde/37519-flexstrom-berlin-aktionsbonus-verweigert-unmoeglicher-umgang-mit-kunden

de.reclabox.com/beschwerde/38057-flexstrom-berlin-aktionsbonus-nicht-berechnet-ist-es-ein-jahr

de.reclabox.com/beschwerde/36938-flexstrom-berlin-flexstrom-schlussrechnung-viel-zu-hoch-und-ohne-aktions-bonus

de.reclabox.com/beschwerde/36919-flexstrom-berlin-flexstrom-zahlt-den-bonus-nicht

Zitat:

„Ich habe meinen Bonus von 125 Euro, natürlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bekommen. Was habe gemacht?

Wie von einigen usern empfohlen, habe ich ein Fax an den Vorstandsvorsitzenden Mundt mit meinem Vorgang geschickt.

Darin habe ich eine Frist von 14 Tagen gesetzt und mit dem Urteil gedroht, bei dem Flexstrom schon mal verloren hat.
Aktenzeichen 3 C 377/10 vom 24.01.2011
Also den anderen viel Glück. Aber trotzdem, nie wieder Flexstrom.“

24.04.2011 | 19:19
von Andreas Witzke noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Flexstrom hat bislang nicht auf diesen Beitrag reagiert. Das passt genau in das Bild, das ich mittlerweile von dieser Firma habe.


03.05.2011 | 23:13
von Andreas Witzke | Regelverstoß melden
Am 29.04. erhielt ich eine E-Mail von der Assistentin des Vorstandes. Darin teilte sie mir mit, dass meine Schlussrechnung korrigiert und der Bonus nunmehr gezahlt wird. Es bleibt der tatsächliche Geldeingang abzuwarten.

03.05.2011 | 23:17
von Andreas Witzke | Regelverstoß melden
Heute, am 03.05.2011, erhielt ich von Flexstrom die korrigierte Schlussrechnung. Diese enthielt den vereinbarten Bonus von 99,- €. Im Anschreiben teilt mir Flexstrom mit, dass mir das Geld innerhalb von zwei Wochen überwiesen wird. Auf der Rechnung steht, dass mir das Geld innerhalb von drei Wochen überwiesen wird. Diese Firma ist wirklich armselig. Ob das Geld tatsächlich gezahlt wird, bleibt weiterhin abzuwarten.

09.05.2011 | 12:53
von Andreas Witzke gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Heute konnte ich den Geldeingang (Bonus) von Flexstrom verzeichnen. Die Angelegenheit ist damit für mich zumindest erledigt.

Flexstrom hat erst eingelenkt, nachdem ich dem Vorstandsvorsitzenden von Flexstrom eine entsprechende E-Mail (Vorname.Nachname spider monkey Flexstrom.de) gesendet hatte (zusätzlich eine Kopie an Info spider monkey Flexstrom.de). Ich habe auf das bestehende Gerichtsurteil vom 24.01.2011 verwiesen, die Ombudsfrau der Berliner Zeitung (einfach mal googeln) informiert und in Aussicht gestellt, weitere Medien direkt über das Geschäftsgebaren von Flexstrom zu informieren. Eine Kopie an die Bildzeitung lässt sich immer schnell senden.

Hilfreich ist auch, die anderen Vorstandsmitglieder (siehe Impressum Homepage) zu informieren. Bei denen besteht die Emailadresse vermutlich nur aus Nachname spider monkey flexstrom.de (einfach mal ausprobieren).

Wichtig ist, sich nichts gefallen zu lassen, immer wieder dran bleiben und hartnäckig sein!




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