566 Views | 31.10.2011 | 21:09 Uhr
geschrieben von Eycke Backasch
Bestell-/Kundennummer: 900001241554
Wir haben unseren Vertrag fristgerecht gekündigt. In der Endabrechnung, nach einem halben Jahr, wurde der Bonus (95 €) nicht verrechnet. Wir haben sie aufgefordert, die Rechnung zu überprüfen, doch sie buchten ab. Auch nach unserer Rückbuchung und Aufforderung durch unseren Rechtsanwalt werden von FlexStrom nur Mahnungen verschickt.
Meine Forderung an FlexStrom AG:
Erstattung von 14,53 €
Firmen-Antwort ausstehend seit
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.
Zitat:
"Bei Ärger mit dem Versorger, etwa wegen Rechnungen oder Bonuszahlungen, blieb Kunden bislang nur eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur oder der Gang vors Gericht. Bis zur Klärung können dann allerdings Jahre vergehen.
Die Schlichtungsstelle soll nun auch eine außergerichtliche Einigung ermöglichen, in der Regel soll das für den Verbraucher kostenlose Verfahren nicht länger als drei Monate dauern..."
www.n-tv.de/ratgeber/Schlichtungsstelle-soll-helfen-article4615711.html
www.strom-magazin.de/forum/board-flexstrom/thread-wie-ihr-den-aktionsbonus-doch-bekommt-1220-page-1.html
2) Einen sehr, sehr ausführlichen Erfahrungsbericht mit vielen wichtigen Hinweisen und allgemeine Dinge, auf die man beim Schriftverkehr achten sollte, Musterschreiben, Kopien der diversen Flexstrom-Flyer sowie Tipps zur Argumentation findet man hier:
www.ciao.de/FlexStrom_GmbH__Test_8678587
Für den Fall, dass der Beschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen wird, hat das Unternehmen die Gründe schriftlich oder elektronisch darzulegen und auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b EnWG hinzuweisen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beim Unternehmen können insbesondere Beanstandungen zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens, die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, sein.
Die Vorschrift des § 111a EnWG ist seit dem 04.08.2011 anwendbar, da zu diesem Zeitpunkt das novellierte EnWG in Kraft getreten ist.
Für den Fall, dass der Einigungsversuch mit dem Unternehmen erfolglos bleiben sollte, kann sich der Verbraucher unmittelbar mit seinem Anliegen an die Schlichtungsstelle wenden.
Die Schlichtungsstelle Energie vermittelt ab 01.11.2011 in Streitfällen zwischen Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen bzw. Messstellenbetreibern (§ 111b EnWG).
Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle Energie ist für den Verbraucher kostenfrei.
Die Schlichtungsstelle Energie erreichen Sie unter dem folgenden Kontakt:
Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
E-Mail: infoschlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
de.reclabox.com/beschwerde/43095-flexstrom-berlin-flexstrom-verweigert-korrektur-der-schlussrechnung#comment92144
Das Verfahren ist für den Verbraucher kostenlos, Flexstrom muss jedoch gemäß der Kostenordnung 350 Euro dafür zahlen!
Es ist wichtig, dass möglichst viele Betroffene den Bonus-Skandal an die Schlichtungsstelle melden.
de.reclabox.com/beschwerde/43033-flexstrom-berlin-flexstrom-unserioeser-stromanbieter#comment93975
Beschwerde ist noch nicht gelöst.
Beschwerde ist noch nicht gelöst
www.welt.de/finanzen/verbraucher/article13801009/Flexstrom-soll-Bonus-an-Kunden-auszahlen.html
de.reclabox.com/beschwerde/44762-flexstrom-berlin-verweigerung-des-aktionsbonus
de.reclabox.com/beschwerde/43033-flexstrom-berlin-flexstrom-unserioeser-stromanbieter#comment93975
(es handelt sich um die Klausel in Ziffer 7.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingung: "Falls Ihnen FlexStrom einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der 1. Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Stromanschluss nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam. "),
den Energieversorger ein letztes Mal schriftlich zur Auszahlung des Bonus aufzufordern.
Zitat: ". . Setzen Sie dafür unter Angabe des Datums eine taggenaue Frist von vier Wochen und kündigen Sie gleichzeitig an, dass Sie nach erfolglosem Fristablauf die Schlichtungsstelle Energie einschalten werden. Für Ihr Schreiben an FlexStrom können Sie unseren Musterbrief verwenden. . "
www.vz-nrw.de/UNIQ132643950226602/L01212A36135381A1004601A527261/link1004461A.html
Musterbrief: www.vz-nrw.de/mediabig/184601A.pdf
vom 25.01.12
betroffenen ehemaligen FlexStrom-Kunden, die die entsprechende Klausel in ihrem Vertrag vereinbart hatten, folgendes:
Zitat: ". . Angesichts der hartnäckigen Haltung von FlexStrom hat es für Verbraucher aber keinen Sinn, in vergleichbaren Fällen ebenfalls die Schlichtungsstelle einzuschalten. Betroffene FlexStrom-Kunden, denen das Unternehmen die Zahlung des Bonus verweigert, haben zwei Möglichkeiten:
Da die Erfolgsaussichten einer Klage ungewiss sind, scheint es für die meisten FlexStrom-Kunden sinnvoll, den Ausgang eines von der Verbraucherzentrale Berlin durchgeführten Klageverfahrens abzuwarten und erst anschließend Ihren Rückzahlungsanspruch durchzusetzen. Die Verbraucherzentrale Berlin will dem Unternehmen gerichtlich untersagen lassen, sich auf die besagte Bonus-Klausel zu berufen, die im Fall der Schlichtungsstelle zugrunde lag. Sie fordert zudem eine Erklärung von FlexStrom an die Kunden, dass der Bonus erstattet wird. Da der Anspruch auf die Bonuszahlung erst in drei Jahren verjährt, ist hier auch keine Eile geboten.
Eine Klage, den Bonus zu zahlen, kommt eher für Kunden in Betracht, die eine Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung haben. Dabei ist es empfehlenswert, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Klage können Sie entweder gemäß § 12 ZPO am allgemeinen Gerichtsstand von FlexStrom (= AG Berlin-Tiergarten) oder gemäß § 29 ZPO am besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes (= Wohnsitz des Verbrauchers) erheben. Da der Streitwert in der Regel unter 600 € liegt, könnte gegen ein Urteil des Amtsgerichts keine Berufung eingelegt werden. Sie sollten daher schon in der Klageschrift beantragen, wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zuzulassen. Daran ist das Gericht aber nicht gebunden. . "
www.vz-nrw.de/UNIQ132868619722622/L01212A36135381A1004601A527261/link1004461A.html
www.test.de/themen/umwelt-energie/meldung/Flexstrom-verklagt-ehemalige-Kunden-Schlichtung-wird-zum-Bumerang-4332919-4332921/
Zitat:
"Der Streit um den Flexstrom-Neukundenbonus geht in die nächste Runde. Im Dezember 2011 hatte der Ombudsmann der Schlichtungsstelle Energie dem Unternehmen empfohlen, den Bonus zu zahlen.
Nun verklagt Flexstrom ehemalige Kunden, die die Schlichtungsstelle angerufen haben.
... .
Besonders ärgerlich ist Flexstroms Vorgehen für die beklagten Ex-Kunden.
Ihr Hilferuf an die Schlichtungsstelle kommt nun als Bumerang zurück:
Verlieren sie vor Gericht, zahlen sie bei 150 Euro Streitwert 75 Euro Gerichtskosten sowie 90 Euro für den gegnerischen Anwalt. Nehmen sie sich einen eigenen Anwalt, stehen diesem weitere 90 Euro zu. Im schlimmsten Fall ergibt das 255 Euro.
Wer den Rechtsstreit umgehen möchte, sollte dem Gericht die Annahme der Klage erklären. Dann sinken die Gebühren.
In beiden Fällen verlieren Beklagte jedoch jegliche Aussicht auf den Neukundenbonus.
Urteile im Schnellverfahren
Fakt ist: Wer als ehemaliger Flexstrom-Kunde die Schlichtungsstelle Energie anruft, riskiert eine Klage. "