Wohnungsbaugenossenschaft Otto von Guericke eG (Magdeburg)
WBG Otto von Guericke zahlt überzahlte Beträge nicht aus!
Seit mehreren Jahren war ich Mieter der WBG Otto von Guericke in Magdeburg. Ich habe immer meine Miete pünktlich gezahlt und bin meinen Verpflichtungen nachgekommen. Nachdem ich nun mit meiner Lebensgefährtin zusammen gezogen bin, habe ich den Vertrag mit der OVG zum 31.03.2013 gekündigt. Nach treu und glauben gegenüber der OVG war ich der Meinung, dass ich direkt eine Abrechnung erhalte.
Es haben sich bereits 0 ReclaBoxler angeschlossen.
Auf Anfrage erhielt ich jedoch die Mitteilung, dass ich für 2012 die Rechnung zum 31.12.2013 und für die drei Monate in 2013 die Rechnung spätestens zum 31.12.2014 erhalten werde. Das kann ich so nicht hinnehmen, da in der Vergangenheit immer ein Guthaben über mehrere hundert Euro entstanden ist. Laut meinen Kontoauszügen hatte ich im vergangenen Jahr ein Guthaben von fast 600 Euro.
Da mir für 2011 keine Rechnung vorliegt und ich auch keinen Eingang verzeichnen konnte, habe ich die OVG gebeten, mir eine Rechnung zukommen zu lassen und die Vorauszahlungen für die Nebenkosten rückwirkend auf die tatsächlich entstanden Kosten zu senken. Dies wird bis heute von der OVG abgelehnt. Auch mein Hinweis, dass ich auf das Geld angewiesen bin, brachte nichts. Weder habe ich die Rechnung erhalten, noch habe ich die zu viel gezahlten Vorauszahlungen erhalten. Für 2012 wird die Rückzahlung sogar höher ausfallen, da ich aus beruflichen und privaten Gründen so gut wie nicht anwesend war.
Die OVG arbeitet seit mehreren Jahren mit meinem Geld, da bereits seit sieben Jahren immer ein sehr hohes Guthaben entstanden ist. Das ist nicht nur sozial ungerecht von der OVG, sondern auch strafrechtlich verfolgbar. Weiterhin ist eine Schande, dass die OVG es auf ein Verfahren ankommen lässt und damit die Gelder der Genossen verschwendet.
17.05.2013 | 12:30
Abteilung: Vorstand
Sehr geehrte Leserinnen und Leser der ReclaBox,
häufig treten im Zusammenhang mit Betriebskostenabrechnungen Fragen und unterschiedliche Ansichten zwischen Mietern und Vermietern auf. Die Wohnungsbaugenossenschaft Otto von Guericke eG ist deshalb daran interessiert, so wenig wie möglich Verunsicherung in diesem komplizierten Themenkomplex zu erzeugen. Daher handeln wir strikt nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen unserer Genossenschaftssatzung. Bei Nachfragen unserer Mieter nehmen wir uns die nötige Zeit, um offene Punkte zu erklären. Wir stehen bereits seit einigen Wochen mit dem Verfasser der Beschwerde in direktem Kontakt und haben mehrfach versucht, die bestehende Rechts- und Sachlage zu erläutern. Leider scheint uns dieses nicht gelungen zu sein. Wir möchten versichern, dass wir weder Gelder unserer Mitglieder verschwenden noch uns daran ungerechtfertigt bereichern. Als Genossenschaft sind wir in besonderem Maße verpflichtet, mit den Geldern unserer Mitglieder ordnungsgemäß zu verfahren.
Gleichzeitig möchten wir richtig stellen, dass der ReclaBoxler-7594982 kein Mitarbeiter unserer Genossenschaft ist.
Um eine sachliche Klärung werden wir uns im direkten Miteinander mit dem Verfasser weiterhin bemühen.
Wohnungsbaugenossenschaft Otto von Guericke eG, Magdeburg
Sie haben immer noch keine Ahnung.
Hierzu § 556 BGB: Nebenkosten sind angemessen zu berechnen. Defintion angemessen: anhand der tatsächlich entstandenen Kosten aus dem Vorjahr!
Ich habe Ihnen eine Frist gesetzt zur Rückzahlung der zuviel gezahlten beträge. Nach Ablauf der Frist handelt es sich um einer ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB.
Selbstverständlich sind die genannten fristen in der Regel gesetzlich geregelt. Anders verhält es sich jedoch, wenn es berechtigtes Interesse an der Abrechnung besteht. Hier kann der Miete nach Ablauf eines halben Jahres auf Abrechnung klagen. Jedoch tritt zunächst der vorherige Tatbestand ein. Keine Rechung ergo keine Pürfung der Vorauszahlung etc.
Gestiegene Energiekosten berechtigen nicht zum Einbehalt. Hierzu findet man reichlich Urteile.
Herr S. ich möchte Sie bitten als Unternehmen und nicht als Person zu antworten.
Leider wird auch verweigert die Rechnung für 2011 zu zusenden oder ggf. den Nachweis des Zugang zu erbringen. Hier wird lediglich darauf verwiesen, dass ein Nachweis erst im Verfahren notwendig ist.
Nun wird zunächst ein Ombudsmann entscheiden müssen. Die Verhandlung ist vorrausichtlich anfang Juni.
Zum rechtlichen bleibt allerdings nur folgendes zu sagen: Eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen im laufenden Mietverhältnis setzt nach der Mietrechtsreform 2001 zunächst die Vorlage einer Betriebskostenabrechnung voraus. Erst unter Berücksichtigung dieser Abrechnung und des dort ausgewiesenen Ergebnisses, kommt es zu Rückzahlungen für den Mieter oder zu Nachforderungen des Vermieters. Erst auf Basis eines solchen Abrechnungsergebnisses können dann Mieter und/oder Vermieter eine Anpassung der laufenden Vorauszahlungsbeträge auf die nunmehr angemessene Höhe verlangen
Der BGH hat widerum festgestellt das unangemessen hohe Vorauszahlungen den Mieter unzumutbar benachteiligen. Da in diesem Fall immer ein Guthaben von meheren hundert Euro entstanden ist, wurde ich unzumutbar benachteiligt, da die WBG hierdurch ein zinsloses Darlehen erhalten hat.
Beschwerde ist noch nicht gelöst