1634 Views | 22.10.2014 | 07:26 Uhr
geschrieben von Erna Schlenk

OBI Group Holding SE & Co. KGaA (Wermelskirchen)

Hochnäsiges Kundenverhalten

Ich war heute zwecks Kauf zweier Gutscheine bei Obi zu je 100 Euro und habe am Eingang von der Aktion gelesen, bei Einkauf ab 40 Euro ein Frostschutzmittel (Wert 3,99 Euro) geschenkt zu bekommen.

SCHLAGWORTE

Als ich am Eingang den ersten Gutschein aussuchte, fragte ich in diesem Zusammenhang nach dem heute angebotenen Gratisgeschenk, woraufhin man mir sehr abweisend - Kundenfreundlichkeit konnte ich nicht spüren - mitteilte, dass es sich bei Gutscheinkauf ja lediglich um einen Werttausch handeln würde und keinen Einkauf. Auch die telefonische Rückfrage beim Filialleiter verlief im Sande - man kam sich vor wie ein Bittsteller und ich fühlte mich angebotstechnisch betrogen, zumal ein Gutscheinkauf einen garantierten Einkauf in Höhe des Gutscheins nach sich zieht, aber dies hat man im neu gebauten Obi- Markt in Nürnberg anscheinend nicht verstanden. Ich bin sehr verärgert und ohne Gutscheine wieder gegangen. Gott sei Dank gibt es einen der Nähe einen sehr kundenfreundlichen Baumarkt namens Baywa, wo ich mein Geld los geworden bin und künftig all meine Beschenkten hinschicken werde, denn das heute bei Obi erlebte Verhalten werde ich sicher in meinem großen Bekannten/Verwandtenkreis weiter erzählen.

Schade, dass man bei Obi als häufiger Gutscheinkäufer nicht als einkaufender Kunde wahrgenommen wird; sicher werde ich auf diesen Vorfall hin keine weiteren Gutscheine kaufen oder gar Einkäufe tätigen.

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Kommentare und Trackbacks (6)


22.10.2014 | 09:31
von E. L. | Regelverstoß melden
Leider nicht ganz richtig.

Ok, das Verhalten ist nicht OK, das muss man wirklich sagen. Aber: Der Gutscheinkauf stellt wirklich kein Einkauf da. Hier wird nur quasi Geld gegen ein Gutschein eingetauscht. Der Händler macht auch keinen Umsatz damit, da der Gutscheinverkauf KEINE Einnahme für ihn ist. Der Geldbestand erhöht sich zwar, aber mehr auch nicht (Umsatzsteuer ist übrigens grundsätzlich auch nicht für das Unternehmen fällig).

Also: Obi hat recht, aber etwas mehr Höflichkeit wäre natürlich besser.

22.10.2014 | 10:00
von E. L. | Regelverstoß melden
Nein, nicht richtig. Und ich betrachte das aus der Sicht von Obi:

a) Verkaufter Gutschein kann uneingeschränkt verwendet werden

Kann der Kunde den erworbenen Gutschein uneingeschränkt einlösen, erwirbt er ein sonstiges Wertpapier. Erstellt Obi eine Bilanz, muss er in diesem Fall beim Verkauf des Gutscheins erfolgsneutral „Kasse/Bank an sonstiges Wertpapier“ buchen. Bei Einlösung bucht Obi dann erfolgswirksam „ Sonstiges Wertpapier an Umsatzerlös und Umsatzsteuer“.

b) Verkaufter Gutschein gilt nur für konkret bezeichnete Leistung

Ist der Gutschein nur beim Kauf ganz konkreter Waren oder Dienstleistungen einlösbar, muss der Verkäufer des Gutscheins buchen: „Kasse/Bank an erhaltene Anzahlung und Umsatzsteuer“. Bei Einlösung des Gutscheins ist folgender Buchungssatz veranlasst: „Anzahlungen an Umsatzerlös“.

Etwas Ahnung habe ich schon von der Sache. ;-)

22.10.2014 | 10:01
von E. L. | Regelverstoß melden
Nein, nicht richtig. Und ich betrachte das aus der Sicht von Obi:

a) Verkaufter Gutschein kann uneingeschränkt verwendet werden

Kann der Kunde den erworbenen Gutschein uneingeschränkt einlösen, erwirbt er ein sonstiges Wertpapier. Erstellt Obi eine Bilanz, muss er in diesem Fall beim Verkauf des Gutscheins erfolgsneutral „Kasse/Bank an sonstiges Wertpapier“ buchen. Bei Einlösung bucht Obi dann erfolgswirksam „ Sonstiges Wertpapier an Umsatzerlös und Umsatzsteuer“.

b) Verkaufter Gutschein gilt nur für konkret bezeichnete Leistung

Ist der Gutschein nur beim Kauf ganz konkreter Waren oder Dienstleistungen einlösbar, muss der Verkäufer des Gutscheins buchen: „Kasse/Bank an erhaltene Anzahlung und Umsatzsteuer“. Bei Einlösung des Gutscheins ist folgender Buchungssatz veranlasst: „Anzahlungen an Umsatzerlös“.

22.10.2014 | 14:06
von E. L. | Regelverstoß melden
Vielen Dank für den Kommentar. Auch wenn er falsch. Sie gehen in ihrer Argumentation von einer Einnahme-Überschuss-Rechnung gem. § 4 (3) EStG aus. Da bin ich auch ganz bei ihnen und die meisten Handwerksbetrieb ermitteln so ihren Gewinn. Daher hat die Quelle recht unsauber formuliert. Hier fehlt der Hinweis auf § 11 EStG.

Obi ist aber Bilanzierungspflichtig. Da ist das etwas anders zu behandeln. Deshalb sieht es so aus:

Kann der Inhaber des Gutscheins diesen für das gesamte Sortiment (also für alle angebotenen Dienstleistungen) einlösen, hat das folgende steuerlichen und buchhalterischen Konsequenzen:

Umsatzsteuer: Es liegt ein Tausch von Zahlungsmitteln vor. Beim Verkauf des Gutscheins muss in der Rechnung deshalb keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden (OFD Karlsruhe, Verfügung v. 25.8.2013, Az. S 7270). Die Umsatzsteuer wird erst fällig, wenn der Gutschein eingelöst wird.

Bilanzierung: Der Gutscheinverkauf wird erfolgsneutral gebucht (Bank oder Kasse an sonstiges Wertpapier). Erst bei Einlösung des Gutscheins kommt es zu einer erfolgswirksamen Buchung.

Einnahmen-Überschussrechnung: Bei Erhalt des Geldes für den Gutscheinverkauf muss der Betrag als Betriebseinnahme erfasst werden.

Um das mal etwas klarer zu machen: Bei einer EÜR wird der Wareneinkauf berücksichtigt, sobald die Zahlung erfolgt ist. Bei einer Bilanz, wird der Wareneingang schon berücksichtigt, sobald eine Rechnung vorliegt. die Zahlung ist noch nicht notwendig und stellt eine Verbindlichkeit dar. Außerdem wird bei einer Bilanz auch der Bestand berücksichtigt. Bei einer EÜR nicht.

22.10.2014 | 16:26
von E. L. | Regelverstoß melden
In dem Artikel ist es richtig dargestellt:

www.g-wie-gastro.de/recht-und-steuern/steuern/gutschein-besteuerung.html

Zitat:

Ist der Gastronom zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet (z. B. GmbH), dann stellen die Erlöse aus Gutscheinverkäufen keine Einnahmen dar. Der Betrag ist vielmehr als "erhaltene Anzahlung" zu buchen. Erst bei Einlösung des Gutscheins werden sie einkommensteuerpflichtig.

Ist der Gastronom hingegen Einzelkaufmann und muss lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen, so ist die Einnahme beim Verkauf von Gutscheinen unmittelbar einkommensteuerpflichtig.

Zitat Ende!

Deswegen der Ball zurück:
Informieren Sie sich umfassend und auch RICHTIG!

24.10.2014 | 12:38
von E. L. | Regelverstoß melden
Die meisten Beschwerden hier sind keine Beschwerden. Oft kochen nur die Emotionen hoch, teilweise keine Ahnung von den Möglichkeiten etc. Wenige sind meist nur dreist.

Grundsätzlich gilt:

VORHER schlau machen. Dann weiss man auch. welche rechte man hat. Sachlich bleiben. Am anderes Ende sitzt auch nur ein Mensch, der seine Arbeit macht und Anweisungen hat. Sich aber nicht abwimmeln lassen, wenn man im Recht ist.
Höflich aber bestimmt sein. Lieber einmal durchatmen. Und nicht aufregen: Bringt nichts, dann lieber Rechtsanwalt beauftragen und der holt sich auch meist das Geld dann vom Händler.



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