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Am 15.12.2018 habe ich einen Vertrag über Gaslieferung bei Ihnen abgeschlossen, mit Lieferbeginn 1.03.2019. Als ich nun am 20.1.2020 fristgerecht zum Ende der Erstlaufzeit kündigen wollte, musste ich mit Erstaunen feststellen, dass Sie den Vertrag zum 15.12.2019 schon um 1 Jahr verlängert haben.

Ich wurde zu keinem Zeitpunkt darüber informiert, dass bei Ihnen der Vertragsbeginn ungleich dem Lieferbeginn ist, und nicht - wie in der Branche üblich - beides gleichzeitig beginnt.

Selbst wenn ich mich auf Ihrer Webseite in mein Konto einlogge, steht dort "Vertragsbeginn: 1.03.2019". Der Vertrag läuft über 12 Monate, wie kann der dann schon am 15.12.2019 um weitere 12 Monate verlängert werden?

Wenn ich hier mal Ihre eigenen AGBs zitieren darf, "Ablauf des ersten Lieferjahres (= Ende der Erstlaufzeit) ":

4 Bonus

Ist mit dem Kunden im Auftragsblatt ein Bonus vereinbart, so richtet sich dessen Gewährung nach folgenden Regelungen.

  1. a) Einmalbonus

Voraussetzung für die Gewährung des Bonus ist, dass der Vertrag mindestens ein Lieferjahr besteht. Der Bonus wird unmittelbar nach Ende des ersten Lieferjahres auf das Bankkonto des Kunden überwiesen. innogy benötigt dafür die Angabe einer gültigen Bankverbindung des Kunden.

Wird der Vertrag vor dem vollständigen Ablauf des ersten Lieferjahres (= Ende der Erstlaufzeit) durch den Kunden aus einem von ihm zu vertretenden Grund beendet, entfällt die Bonuszahlung.

14 Laufzeit und Kündigung
14.1 a) Bei Verträgen ohne Preisgarantie (siehe Punkt 4 des Auftrags-
blatts) kann der Vertrag vom Kunden oder von innogy mit einer
Frist von mindestens einem Monat zum Ende der Erstlaufzeit bzw.
zum jeweiligen Ende der Vertragsverlängerung gekündigt werden. b) Bei Verträgen mit Preisgarantie (siehe Punkt 4 des Auftragsblatts)
ist innogy erstmals zum Ablauf der Preisgarantiefrist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von mindestens einem Monat zu kün-
digen, danach zum jeweiligen Ende der Vertragsverlängerung. Von dem Kunden kann der Vertrag mit einer Frist von mindestens einem
Monat zum Ende der Erstlaufzeit bzw. zum jeweiligen Ende der Vertragsverlängerung gekündigt werden

Mir war zu keinem Zeitpunkt bewusst, dass Sie Ihre Kündigungsregelungen so widersprüchlich auslegen, sonst hätte ich den Vertrag niemals unterschrieben. Man sollte einmal rechtlich prüfen lassen, ob hier nicht eine Täuschung des Verbrauchers vorliegt.





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