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Ich habe 2 Komposter via Hornbach Online bestellt, welche letzte Woche am 05.03.2020 durch GLS geliefert wurden.

Am 06.03.2020 wollte ich diese aufbauen, musste aber feststellen, dass mehrere Teile defekt waren. Nach Rücksprache mit Hornbach habe ich einen Retoure Aufkleber erhalten und sollte die Ware in einen GLS-Shop abgeben. Sowohl den GLS-Shop in Brieselang als auch den in Nauen gibt es nicht mehr, d. h. ich kann die Ware nicht in einem GLS-Shop abgeben. Eine Abholung durch GLS nach 18 Uhr bzw. an einem Samstag scheint nicht möglich zu sein.

Es kann jetzt nicht sein, dass ich jetzt noch auf meine Kosten mit dem Auto 60 Minuten hin und her fahren muss, damit ich die Ware los werde. Ich habe Hornbach ebenfalls vorgeschlagen, die Ware an einen DHL-Shop abzugeben und mir die Kosten im Nachgang durch Hornbach erstatten zu lassen. Das kommt für Hornach nicht in Betracht.

Ich habe bereits auf das BGB §439 Absatz 2 verwiesen. Hier ist eindeutig geregelt, wer für die Kosten aufkommt. Ich habe bereits mit meiner Rechtschutzversicherung gesprochen und eine Rechtsberatung erhalten. Hornbach ist gemäß BGB §439 Absatz 2 dazu verpflichtet, auch ggf. meine Kosten zu übernehmen. Ein Rechtsstreit lohnt sich aufgrund der geringen Schadenshöhe nicht, jedoch verstößt Hornbach hier gegen geltendes Recht.





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