163 Views | 26.09.2018 | 14:14 Uhr
geschrieben von Max HS
Als Vielflieger sehe ich viele Airlines. Die meisten sind heute gut organisiert und - auch Billigairlines - haben ein gewisses Maß an Kundenservice. Nicht so die Germania: ich habe einen Flug mit dieser Fluglinie gebucht, ausschließlich wegen der Abflugzeit. Diese hat sich nun um 3 Stunden geändert, worauf ich mein Meeting schlichtweg versäumen würde.
Seitens Germania stellt man sich taub und meint, man kann hier nichts für mich machen (obwohl die Basis der Kaufentscheidung vollständig weggefallen ist). Die Antworten auf ein E-Mail können Wochen bedeuten.
Fazit: Germania ist nicht empfehlenswert!
Meine Forderung an Germania Fluggesellschaft mbH:
Erstattung des Flugpreises (wie zugesagt)
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.
Bei einer Verspätung von über(!) drei Stunden hat der Passagier ein Anrecht auf eine entfernungsabhängige Ausgleichleistung über EUR 250,-/400,- oder 600,-. Entscheidend ist die Ankunft am Endziel. Dies ist gilt allerdings nur, wenn der Flug innerhalb von 14 Tagen vor dem ursprünglich gebuchten Flugdatum verlegt wurde. Sind es mehr als 14 Tage, hat man dieses Recht nicht.
2.
Daüber hinaus hätte der Passagier Anrecht auf Untersützungsleistungen:
Aus Art. 8 der VO (EG) 261/2004 ergibt sich der Anspruch auf sogen. Unterstützungsleistungen. Doch was ist dies? -
Dies ist ein Anspruch des Fluggastes auf
-Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen oder
-einen Rückflug zum ersten Abflugort oder
-anderweitige Beförderung zu seinem Endziel,
und zwar nach Wahl des Fluggastes. -
Wann entsteht dieser Anspruch? -
Er entsteht im Falle der
-Annulierung oder
-Nichtbeförderung.
Ferner entsteht dieser Anspruch bei Verspätung über fünf (!) Stunden. Auch hier gilt: Die Verspätung muß dem Kunden innerhalb von 14 Tage vor dem ursprünglich gebuchten Termin bekannt gegeben worden sein. Ansonsten hat der Kunde dieses Recht nicht.
3.
Sollte die Flugverlegung länger als 14 Tage vor dem Flugtermin dem Kundenbekanntgegeben worden sein, hat er die vorgenannten Recht, wie bereits erwähnt, nicht.
In diesem Fall kommt nationales Recht zum Tragen:
'Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil und keineswegs unverbindlich. Ein Unternehmen darf sich lediglich Änderungen aus triftigem Grund vorbehalten, die für den Kunden zumutbar sind. Deshalb sind Klauseln unwirksam, die eine Flugverlegung ermöglichen, nur weil es für den Veranstalter oder die Fluggesellschaft kostengünstiger ist. Das Oberlandesgericht Celle sieht in seinem TUI-Urteil eine „bahnbrechende Entscheidung“, die künftig die Reiseplanung von Fluggästen wesentlich erleichtern wird. Zuvor hatte bereits das Kammergericht Berlin eine ähnliche Klausel des Billigfliegers easyJet verboten. ' Quelle: https://www.vzbv.de/pressemitteilung/reiseveranstalter-und-airlines-duerfen-flugzeiten-nicht-einseitig-aendern
hierzu drei Urteile:
KG Berlin vom 18.01.2012, Az. 36 U 166/11
OLG Frankfurt/Main vom 28.02.2013, Az. 16 U 86/12 (British Airways)
Wenn der Flug für den Kunden nicht zumutbar ist (auf die Zumutbarkeit kommt es an), dann ist er zum Rücktritt berechtigt. Kämre er nicht rechtzeitig zu sienem Meeting, dann ist der Flug für den Passagier nicht zumutbar und er hat das Recht auf Erstattung des Flugpreises.