Immergrün Energie (Köln)
Berechnung eines Nichterfüllungsschadens 217,28 Euro netto
Bestell-/Kundennummer: G29306P1244
Am 22.05.2018 habe ich meinen Gasvertrag bei Immergrün gekündigt, da ich zu meinem Freund gezogen bin und meinen Haushalt aufgelöst habe. Es wurde am 29.05.2018 ein Nachweis gem. §19 BMG gefordert. Aus diesem ging hervor, dass ich in eine bereits bezogene Wohnung zuziehe. Am 31.05.2018 bekam ich die Bestätigung meiner Kündigung. Daher ging ich davon aus, dass trotz dessen, dass die Vertragslaufzeit zum 16.07.2018 verstrichen wäre, Immergrün die Weiterbelieferung bis zum 31.08.2018 aus Kulanz vornimmt. In meiner Abrechnung vom 26.09.2018 wurde dann ohne vorherige Information ein Nichterfüllungsschaden berechnet. Daraufhin rief ich am nächsten Tag im Kundenservice an. Dort sagte man mir, dass ein neuer Vertrag bis 16.07.2019 abgeschlossen wurde und dieser dann vorzeitig beendet wurde. Ich bekam keine Informationen über einen neuen Vertragsabschluss und die damit verbundene Schadensberechnung. Hätten mir diese Informationen vorgelegen, hätte ich für den Zeitraum von 1,5 Monaten eine Belieferung durch die örtlichen Stadtwerke veranlasst. Meiner Argumentation, dass man mich hätte informieren müssen, wurde am Telefon entgegnet, dass eine Information über diesen Schaden in den AGB 13,1 stünde. Des Weiteren hätte ich aktiv werden sollen und nachfragen sollen, ob eine Schadenzahlung auf mich zukommt. Da ich aber nicht gegen die AGB 13.1 verstoßen habe, ist mir die Schadenberechnung nicht schlüssig.
Im Folgenden möchte ich weitere Argumente aufführen, welche die Unzulässigkeit des Nichterfüllungsschadens unterstreichen.
- Aus §254 BGB ergibt sich die Pflicht, dass Sie Schäden abzuwenden oder zu mindern haben. Dieser Pflicht sind Sie nicht nachgekommen. Sie hätten sowohl die Kündigung ablehnen, als auch mich über den möglichen Schaden informieren müssen. Beides haben Sie nicht getan. Daher sind Sie Ihrer Pflicht nach §254 BGB nicht nachgekommen. Gemäß EnWG §41 (1) müssen Stromverträge „Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen“ enthalten. Ich gehe davon aus, dass in meinem Vertrag keine Regelungen dieser Art getroffen wurden. Wenn dies zutrifft, haben Sie gegen EnWG §41 verstoßen.
- Aus diesen Gründen musste ich davon ausgehen, dass Sie meiner Kündigung aus Kulanz zugestimmt haben.
- OLG Köln (6 U 132/16) hat auf Seite 19 des Urteils Zweifel hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 7a BGB geäußert. In diesem Paragraphen steht, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass „eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann“ unwirksam ist. Aufgrund der Höhe Ihrer Forderung und weil mir keine Berechnungsgrundlage vorliegt, teile ich diese Zweifel.
Es wird also darum gebeten, die Kosten für den Nichterfüllungsschaden bei der Gasrechnung zu stornieren.
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.
Falls Sie nach wie vor auf den Nichterfüllungsschaden einfordern möchten, bitte ich Sie
- auf meine Argumentation einzugehen und
- mir die Berechnungsgrundlage für die Höhe des Nichterfüllungsschadens zukommen zu lassen.
Sollte Sie meinen Forderungen nicht nachkommen, werde ich weitere Schritte zur Wahrung meiner Interessen einleiten.
01.10.2018 | 16:55
Abteilung: Beschwerde
Sehr geehrter Kunde,
vielen Dank für Ihren Eintrag. Wir bedauern es sehr, dass Sie unzufrieden mit unserem Service waren. Gerne möchte sich unsere Fachabteilung mit Ihrem Anliegen beschäftigen und Ihrer Beschwerde nachgehen.
Wir werden uns über unseren Verbraucherbeauftragten umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Scholz
Referent Online Kundenbetreuung
Am 02.10.2018 bekam ich eine Rückmeldung von immergrün.
Man bat mir an den Nichterfüllungsschaden um 50% auf 129€ Brutto zu mindern. Auf all meine anderen Fragen ging man nicht wirklich ein.
Da ich einer Vertragsverlängerung nie zugestimmt habe und es auch nie getan hätte und ich weder darüber noch über eine Schadenszahlung informiert wurde ist diese Minderung für mich nicht zufriedenstellend.
Daher bat ich in meiner heutigen Mail um Stellungnahme zu meinen Argumenten sowie eine genaue Berechnung des Schadensbetrages.
Weiterhin bat ich immergrün mir für folgende Sachverhalte die Rechtsgrundlage zu nennen.
-Berechtigung einen Nichterfüllungsschaden in unangemessener Höhe in Rechnung zu stellen
-Berechtigung zur Vertragsverlängerung entgegen der offensichtlichen Interessen des Verbrauchers durch seine Kündigung
-Entbindung der Informationspflicht über eine Vertragsverlängerung und in Rechnungstellung eines Schadenersatzes gegenüber dem Verbraucher.
Ich setzte immergrün die Frist bis zum 10.10.18 zur Auszahlung meines Guthabens für den Gas sowie den Stromvertrag, beim Stromvertrag erhielt ist bereits am 12.09 eine Abrechnung ohne Schadensersatz. Das Guthaben wurde bis heute nicht ausgezahlt. "Gem. des Urteils (Az. I-20 U 136/14) vom Oberlandesgericht sind Sie dazu verpflichtet Guthaben aus Abrechnungen unverzüglich auszuzahlen. Sollten Sie meine Guthaben aus den Verträgen G21705019852 und 21705019363 bis zur o. g. Frist nicht ausgezahlt haben, sind von Ihnen gem. §288 BGB Verzugszinsen in Höhe von 4,12% (5% über dem Basiszinssatz) zu entrichten. "
Beschwerde ist noch nicht gelöst
In dieser wurde der Nichterfüllungsschaden komplett gestrichen.
Beschwerde ist gelöst