FlexStrom AG (Berlin)
Keine korrekte Abrechnung und Auszahlung des Aktionsbonus
Bestell-/Kundennummer: 900001104565
Hiermit möchte ich mich über den Stromanbieter Flexstrom beschweren. Ich habe im Jahr 2009, genau am 24.03.2009 über Verivox einen Vertrag mit Flexstrom zum Tarif 3600 Young Family Frühlingsaktion geschlossen. Hierin inbegriffen war ein Aktionsbonus von 110 Euro, der nach zwölf Monaten Vertragsverhältnis zahlbar gewesen wäre.
Zum 01.07.2009 bis einschließlich 30.06.2010, also besagte zwölf Monate bezog ich Strom über Flexstrom. Nachdem ich mit Schreiben vom 24.03.2010 zum 30.06.2010 gekündigt hatte, hörte ich acht Monate lang nichts von dieser Firma.
Mit Schreiben vom 02.02.2011 erhielt ich dann eine Schlussrechnung, in welcher ein Tarif 2011 abgerechnet werden sollte. Es hat innerhalb des gesamten Belieferungszeitraumes keine Schreiben über eine Tarifänderung noch eine Erhöhung gegeben. Auch rechnet die Firma Flexstrom den Aktionsbonus von 110 Euro nicht an. Trotz Schreiben an Flexstrom flatterte mir jetzt eine Mahnung ins Haus, statt einer korrigierten Rechnung.
Anscheinend hat diese Firma auch das Urteile des Amtsgerichte Tiergarten AG Tiergarten (3 C 377/10) irgendwie vergessen und ignoriert. Ich bin über das Geschäftsgebaren dieser Firma doch sehr erstaunt, vor allem nachdem ich feststellen musste, dass es hier sehr sehr vielen Leuten ähnlich ergeht oder ergangen ist. Es wundert mich doch sehr, dass diese Firma Flexstrom hier derartig agieren kann, ohne dass es für sie Konsequenzen nach sich zieht.
Ich wünschte mir doch sehr, dass hier mehr Kontrolle herrschen würde, da es doch augenscheinlich hier kein Einzelfall ist.
wenn ihnen das Urteil vom Amtsgericht Berlin Tiergarten bekannt ist, warum nehmen sie sich dann keinen RA. Bessere Argumente kann man doch nicht bekommen. Aus dem Urteil kann man auch die Kostenverteilung erkennen.
LEUTE, WEHRT EUCH.
"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.
In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :
“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”
Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.
Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.
Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”
Diese Regelung ist unklar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165). Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag zwölf Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als ein Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."
An alle, die das hier lesen sollten!
Schickt eure Probleme mit Flexstrom an die Bundesnetzagentur, damit endlich bekannt wird, was diese Firma so alles mit ihren Kunden versucht. E-Mail an:infobnetza.de
"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung"
vom 02.12.2010 auf der Internetseite der Stiftung Warentest.
Beschwerde ist noch nicht gelöst.
Zitat:
"FlexStrom verbiegt Kundenrecht
Uns erreichen viele Beschwerden über Flexstrom. Oft geht es dabei darum, dass den Kunden der versprochene Bonus nicht gewährt wird. Die Kunden erwarten dessen Gutschrift nach zwölf Monaten, doch Flexstrom verweigert dies. Wir meinen, die Kunden haben nach den AGB einen Anspruch auf Gutschrift. Dies bestätigte jetzt das Landgericht Heidelberg in einem Rechtsstreit zwischen Flexstrom und Verivox, über den test.de am 16. Februar 2011 berichtet.
Unsere Klage gegen Flexstrom
Die Verbraucherzentrale Hamburg hat gegen die Flexstrom AG bei dem Landgericht Berlin im Dezember 2010 Klage eingereicht. Der Stromversorger soll verurteilt werden, Kunden ein Berichtigungsschreiben zu einer Preiserhöhung zu übersenden. Vorausgegangen war eine Abmahnung durch die Verbraucherzentrale. Daraufhin hatte sich Flexstrom gegenüber der Verbraucherzentrale im August 2010 verbindlich verpflichtet, gegenüber Stromkunden eine bestimmte Form der Mitteilung von Preiserhöhungen zu unterlassen.
Das Stromvertriebsunternehmen hatte Kunden einen Flyer übersandt, der wie eine Werbung aussah und dem nur bei genauem Hinsehen eine Preiserhöhung zu entnehmen war. Da es sich um Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr und eine unterjährige Preiserhöhung handelte, stand den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Flexstrom erweckte den Eindruck, die Preiserhöhung werde durch den weiteren Strombezug der Kunden wirksam.
Die Unterlassungserklärung
Dem setzte die Verbraucherzentrale die Abmahnung und die von Flexstrom daraufhin unterzeichnete Unterlassungserklärung entgegen, worin Flexstrom sich verpflichtete, bei Preiserhöhungen es zu unterlassen,
„durch Äußerungen wie ‚Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin günstigen FlexStrom beziehen, behandeln wir dies als Zustimmung Ihrerseits zu den neuen Vertragspreisen. ’ den Eindruck zu erwecken, dass es als Zustimmung dieser Kunden zu einer Änderung der in den Stromlieferverträgen vereinbarten Preise behandelt werden dürfe, wenn die Kunden nach Erhalt eines Preisänderungswunsches lediglich weiterhin Strom beziehen und von einer Kündigung des Stromliefervertrages absehen“.
Damit war klar: Zu einer Vertragsänderung gehören immer Zwei. Unterschieben von Preiserhöhungen – das geht nicht. Flexibel heißt auf Deutsch biegsam. Der Stromanbieter FlexStrom machte seinem Namen alle Ehre, indem er das Vertragsrecht verbog.
So sahen die Flyer aus
Flexstrom schickte Kunden Faltblätter mit Titeln wie „Günstige Angebote trotz steigender Stromkosten. Wir sind für Sie da! “ oder „Unser Tipp: Mit Ökostrom sichern Sie sich gegen steigende Preise“. Diese Broschüren erweckten bei den Kunden nicht den Eindruck, dass mit ihnen eine Preisänderung eingeleitet werden sollte. Viele Kunden werden die Schreiben als Werbung dem Papierkorb zugeführt haben. Nur wer den gesamten Text liest, findet nach Hinweisen zur allgemeinen Strompreisentwicklung eine Mitteilung, zu welchen Konditionen Flextrom die Stromlieferung ab Zeitpunkt X fortführen will. Hieran schließt sich dann die Aussage an: „Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin günstigen FlexStrom beziehen, behandeln wir dies als Zustimmung Ihrerseits zu den neuen Vertragspreisen“.
Die Klage
Die jetzt eingereichte Klage der Verbraucherzentrale soll Flexstrom verurteilen, allen Empfängern der Preiserhöhungsschreiben eine Richtigstellung mit folgendem Wortlaut zu übersenden:
„Wir stellen richtig, dass die zuvor mit Ihnen getroffene Preisvereinbarung nur mit Ihrer Zustimmung geändert werden kann. In diesem Zusammenhang kann es nicht als Zustimmung gewertet werden, wenn Sie weiterhin von uns Strom beziehen, ohne den mit uns bestehenden Liefervertrag zu kündigen. Sofern Sie also auf unser Preiserhöhungsersuchen lediglich von einer Vertragskündigung abgesehen und weiter Strom bezogen, nicht aber auf andere Weise Ihre Zustimmung erklärt haben, ist es bei der vorangegangenen Preisvereinbarung verblieben. Sollten Sie dennoch erhöhte Zahlungen geleistet haben, können Sie die Erhöhungsbeträge von uns zurückfordern“.
Flexstrom darf nicht mit einem blauen Auge davonkommen. Die betroffenen Verbraucher müssen erfahren, dass die Preiserhöhung nicht wirksam geworden ist und sie nicht zur Zahlung der erhöhten Beträge verpflichtet sind.
Hält sich Flexstrom an die Unterlassungserklärung?
Die in der Unterlassungserklärung beschriebene Praxis muss Flexstrom aufgrund unserer Abmahnung einstellen. Sollte sich Flexstrom nicht an die Unterlassungserklärung halten, würde eine an die Verbraucherzentrale zu zahlende Vertragsstrafe fällig, deren Höhe im Streitfalle vom Gericht festzusetzen wäre.
Wenn Sie nach dem 24. August 2010 ein solches Schreiben erhalten haben, melden Sie sich bitte bei uns:
infovzhh.de oder Verbraucherzentrale Hamburg, Kirchenallee 22, 20099 Hamburg
Stand vom Freitag, 25. März 2011" (Zitatende)
2) Artikel auf der Internetseite der Stiftung Warentest beachten:
"Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom"
und "Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung"
GANZ WICHTIG: mit Angabe eines Datums - also nicht einfach nur innerhalb von z. B. zwei Wochen, sondern den Tag benennen, an dem die Frist abläuft. Dann Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens und Vollstreckungsbescheid!
Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist meines Wissens kostenlos hier erhältlich: www.online-mahnantrag.de.
Die gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens entstehen bereits mit Eingang des Antrages beim Mahngericht: Forderungen unter 900 Euro kosten meines Wissens pauschal 23 Euro.
Wenn man einen Anwalt beauftragt, den Mahnbescheid zu beantragen, betragen die Anwaltskosten für Forderungen unter 300 Euro meines Wissens pauschal 31 Euro.
Diese Kosten werden der Hauptforderung direkt aufgeschlagen und müssen von dem Schuldner (Flexstrom) getragen werden, wenn die Hauptforderung bekannt ist und er dieser nicht widersprochen hatte.
Eine spätere Antragsrücknahme entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht zu deren Zahlung.
Zitat:
"Flexstrom muss sich berichtigen
Die Firma FlexStrom AG muss Kunden, denen sie Preiserhöhungen untergeschoben hatte, ein Berichtigungsschreiben schicken. Das ist das Ergebnis einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen FlexStrom vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 29.04.2011, Az.: 103 O 198/10, nicht rechtskräftig). FlexStrom selbst muss jetzt Tausende Kunden mit der Nase darauf stoßen, dass die Preiserhöhungen nicht wirksam geworden sind. Erstmals haben wir hier eine Folgenbeseitigungsklage erhoben, was sich als wirksames Instrument für den Verbraucherschutz erwiesen hat."
www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Flexstrom-Berichtigung-noetig-4240276-4240281/