Durch FlexStrom endgültig nicht gelöste Beschwerde. | 648 Views | 17.03.2011 | 20:45 Uhr
geschrieben von Andreas Stefan

FlexStrom AG (Berlin)

Kein Aktionsbonus nach 12 monatiger Vertragslaufzeit

Bestell-/Kundennummer: 900001137470

Ich habe meinen Stromliefervertrag mit Flexstrom nach genau 12 Monaten Vertragslaufzeit gekündigt. Mit der Abschlussrechnung wurde mir der versprochene Aktionsbonus von 120 Euro jedoch nicht gewährt. Nach meinem Einspruch gegen die Abschlussrechnung wurde mir per Email mitgeteilt, dass ich keinen Anspruch auf den Bonus hätte.

Im Vertrag wird aber vollmundig geworben: „ Ihren Aktionsbonus erhalten Sie ganz automatisch am Ende des ersten Vertragsjahres“

Was soll man davon halten? Das ist doch eindeutig Werbung mit falschen Tatsachen und bewusste Irreführung, denn der günstige Preis ergibt sich nur durch Einbeziehung der Bonuszahlung, die auch auf Plattformen wie Verivox schon in den Jahrespreis mit eingerechnet wird.

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Meine Forderung an FlexStrom AG: Erstattung des Aktionsbonus in Höhe von 120 €


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Kommentare und Trackbacks (7)


17.03.2011 | 21:34
von ReclaBoxler-2587358 | Regelverstoß melden
Sorry,
habt ihr wirklich einen Bonus erwartet!
*kopfschüttel*

18.03.2011 | 07:30
von Andreas Stefan | Regelverstoß melden
Ja, natürlich!
Es ist sicher nicht nur die Leichtgläubigkeit der Kunden, die daran Schuld ist, wenn die immer öfter ihr vertragliches Recht einklagen müssen, sondern die Dreistigkeit einiger Firmen, die davon ausgehen, dass solche Machenschaften einfach durchgehen und keine Konsequenzen haben werden. Wenn man sich gegen so etwas nicht zur Wehr setzt, dann gute Nacht Rechtsstaat. Aber natürlich wird es immer Menschen geben, die schon immer alles wussten und denen auch niemals Unrecht widerfährt.

18.03.2011 | 07:41
von ReclaBoxler-4790287 | Regelverstoß melden
1) Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln):

"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",

„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,

„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“

und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“

auf der Internetseite der Stiftung Warentest.

2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):

"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :

“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”

Diese Regelung ist unklar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165). Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag zwölf Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als ein Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."

18.03.2011 | 11:36
von ReclaBoxler-6819735 | Regelverstoß melden
Ach, Andreas Stefan, sie sind zu gut für diese Welt!

Wie lange treibt diese Firma Flexstrom nun schon ihr Unwesen in diesem Land? Wie lange werden Kunden genötigt, teure 0180-"Servicenummer" anzurufen, obwohl sie eigentlich eine Telefonflatrate abgeschlossen haben.

Klar können sie sich ihren Bonus einklagen. Viel Spaß und beim nächsten Stromanbieter geht das Spiel dann wieder von vorne los!

25.03.2011 | 06:54
von Andreas Stefan noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.


26.03.2011 | 15:07
von René Warsow | Regelverstoß melden
War bei mir auch so. Ich habe einen Brief mit diesen Hinweis geschrieben und eine korrigierte Abschlussrechnung erhalten. MIT Bonus. Mehr in meinem Fall: de.reclabox.com/beschwerde/38057-flexstrom-berlin-aktionsbonus-nicht-berechnet-ist-es-ein-jahr

Gruß

30.04.2011 | 08:31
von Andreas Stefan endgültig nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Mit Flexstrom ist diesbezüglich leider keine Regelung möglich. Außer Standardfloskeln kommt von dort kein vernünftiger Kommentar und es wird noch nicht einmal versucht, vernünftig zu argumentieren.
Ich habe den Betrag der Abschlussrechnung zurück buchen lassen und den Restbetrag abzüglich Bonus überwiesen. Darauf folgten die erste und zweite Mahnung, aber seit ein paar Wochen ist Ruhe. Wenn das so bleibt, ist mir das auch ohne offizielle Anerkennung meines Anspruchs sehr Recht.




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