Durch FlexStrom gelöste Beschwerde. | 1526 Views | 27.04.2011 | 21:31 Uhr
geschrieben von Carsten Hensel

FlexStrom AG (Berlin)

Aktionsbonus 120 Euro nicht ausgezahlt, Zählerstand falsch

Bestell-/Kundennummer: 900001165497

Die einjährige Belieferung mit elektrischem Strom durch FlexStrom endete am 31.12.2011 durch meine fristgerechte Kündigung.

SCHLAGWORTE

Trotz einschlägiger Gerichtsurteile (Amtsgerichte Tiergarten, Urteil vom 24.01.2011, Aktenzeichen: 3 C 377/10 sowie Landgericht Heidelberg, Urteil vom 29. Dezember 2010, Aktenzeichen: 12 O 76/10 KfH) wurde in der Schlussrechnung vom 28.03.2011 der Aktionsbonus nicht aufgeführt.

Weiterhin wurde der Zählerstand falsch ausgewiesen, obwohl dieser von mir Anfang Januar ordnungsgemäß an FlexStrom und an meinen neuen Anbieter gemeldet wurde. Dort war zu lesen „EVU Ablesung“. Dabei kann es sich keinesfalls um eine "Ablesung" gehandelt haben.

FlexStrom behauptete, sie seien auf die Zählerstandsangabe von E. On Avacon angewiesen. E. On Avacon hingegen schreibt: "Leider haben wir von Ihrem Vorlieferanten, der FlexStrom AG … Ihren Zählerstand vom 31. Dezember 2010 nicht erhalten."

Mit Schreiben vom 31.03.2011 widersprach ich bei FlexStrom der Schlussrechnung bezüglich der Zählerstandangabe. Eine Nachzahlung meinerseits hat diese Korrektur nicht zur Folge.

Mit Schreiben vom 04.04.2011 forderte ich die Zahlung des Aktionsbonusses von 120 Euro bis zum 18.04.2011. Seitdem befindet sich FlexStrom in Verzug.

Im Reclabox-Internetforum habe ich die E-Mail-Adresse von Marc Breidbach gefunden und schrieb auch ihn am 18.04.2011 an und bat um Klärung bis 25.04.2011.

Wie nicht anders zu erwarten, wurde auf die Auszahlungsaufforderung nicht reagiert, auch seitens Herrn Breidenbachs nicht, eine Korrektur des Zählerstandes erfolgte ebenfalls nicht.

Bevor ich nun einen Mahnbescheid beantrage, versuche ich also auf diesem Wege, eine Auszahlung zu erwirken. Vielleicht wird erst so Herr Breidenbach auf mich aufmerksam.

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Meine Forderung an FlexStrom AG: Auszahlung von Aktionsbonus 120 Euro, Korrektur des Zählerstandes


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Kommentare und Trackbacks (10)


28.04.2011 | 21:30
von Jörg Niebur | Regelverstoß melden
Du solltest eine Frist setzen, sowohl der Combo als auch Dir. Das Ganze hat mittlerweile Züge von Vorsatz.
Übrigens: der Bonus wird nach zwölf Monaten fällig und nicht dann, wenns dem Herrn Mundt beliebt. Er bzw. Flexstrom AG ist insofern bereits seit dem 01-01-2011 in Verzug.

Du hast damit Anspruch auf separate Zahlung nebst Zinsen.
Und den Mahnbescheid würde ich mit einer Strafanzeige begleiten (die ist sogar kostenfrei).

Und wenns eine Rechnung ohne USt-Ausweis gibt, würde ich mal über eine Feststellungsklage beim Finanzgericht nachdenken. : -)

04.05.2011 | 15:36
von ReclaBoxler-8531287 | Regelverstoß melden
1) Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln):

„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,

„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“

und

den Artikel der Verbraucherzentrale Hamburg "Flexstrom verbiegt Kundenrechte"

www.vzhh.de/energie/30195/flexstrom-verbiegt-kundenrecht.aspx

2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):

". Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a.:

“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”

Diese Regelung ist unklar.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).

Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.

Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."

Und gleichzeitig mit dem Verweis auf die Artikel der Stiftung Warentest und das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten: schriftlich Mahnung per Einschreiben / Rückschein mit einer Frist setzen zur Erstellung einer korrekten Schlussrechnung und Überweisung des Guthabens.

- Es reicht nicht eine Fristsetzung in einem Internetportal wie diesem hier; damit sind die rechtlichen Formerfordernisse nicht erfüllt!

- Fristsetzung mit Angabe eines Datums - also nicht einfach nur innerhalb von z. B. einer Woche, sondern exakt den Tag benennen, an dem die Frist abläuft. Dann Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens und Vollstreckungsbescheid!

Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist meines Wissens kostenlos hier erhältlich: www.online-mahnantrag.de.

Die gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens entstehen bereits mit Eingang des Antrages beim Mahngericht: Forderungen unter 900 Euro kosten meines Wissens pauschal 23 Euro.

Wenn man einen Anwalt beauftragt, den Mahnbescheid zu beantragen, betragen die Anwaltskosten für Forderungen unter 300 Euro meines Wissens pauschal 31 Euro.

Diese Kosten werden der Hauptforderung direkt aufgeschlagen und müssen von dem Schuldner (Flexstrom) getragen werden, wenn die Hauptforderung bekannt ist und er dieser nicht widersprochen hatte.

Eine spätere Antragsrücknahme entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht zu deren Zahlung.

Beachten Sie auch den Fortgang / den Verlauf / die teilweise auch – schon - erledigten nachstehenden Flexstrom-Beschwerden:

de.reclabox.com/beschwerde/38485-flexstrom-berlin-nichtzahlung-von-aktionsbonus#comment64083

de.reclabox.com/beschwerde/37519-flexstrom-berlin-aktionsbonus-verweigert-unmoeglicher-umgang-mit-kunden

de.reclabox.com/beschwerde/38057-flexstrom-berlin-aktionsbonus-nicht-berechnet-ist-es-ein-jahr

de.reclabox.com/beschwerde/36938-flexstrom-berlin-flexstrom-schlussrechnung-viel-zu-hoch-und-ohne-aktions-bonus

de.reclabox.com/beschwerde/36919-flexstrom-berlin-flexstrom-zahlt-den-bonus-nicht

Zitat:

„Ich habe meinen Bonus von 125 Euro, natürlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bekommen. Was habe gemacht?

Wie von einigen usern empfohlen, habe ich ein Fax an den Vorstandsvorsitzenden Mundt mit meinem Vorgang geschickt.

Darin habe ich eine Frist von 14 Tagen gesetzt und mit dem Urteil gedroht, bei dem Flexstrom schon mal verloren hat.
Aktenzeichen 3 C 377/10 vom 24.01.2011
Also den anderen viel Glück. Aber trotzdem, nie wieder Flexstrom.“

05.05.2011 | 22:16
von Carsten Hensel noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Profile-Bild von Carsten Hensel Flextrom bat mich mit einer E-Mail vom 02.05.2011 um Vertragsdeails, um die "Forderung mit Sorgfalt für Sie prüfen zu können".

Welche Vertragsdetails sollten denn FlexStrom schon fehlen? Ich habe den Zählerstand mehrmals mitteilt, jedes Schreiben nahm Bezug auf den Vertrag mit Vertrags-Nr. und Rechnungs-Nr. Das ist pure Hinhaltetaktik. Letzter Termin für den Zahlungseingang: Freitag, 06.05.2011 - dann noch ein Fax mit Zinsforderung, Mahngebühr unter Androhung des Mahnbescheids und der Strafanzeige wegen Betrugsversuchs. Danke für den Hinweis. Frist zum 20.05.2011. Nach erfolglosem Verstreichen der Frist: Mahnbescheid + Strafanzeige.


09.05.2011 | 14:10
von T. Sc | Regelverstoß melden
Bei mir hat FlexStrom inzwischen gezahlt. Siehe hier: de.reclabox.com/beschwerde/38165-flexstrom-berlin-keine-beruecksichtigung-des-aktionsbonus-in-der-schlussrechnung

09.05.2011 | 16:46
von ReclaBoxler-4022128 | Regelverstoß melden
de.reclabox.com/beschwerde/39180-flexstrom-berlin-flexstrom-verweigert-zahlung-neukundenbonus#comment67784

12.05.2011 | 19:08
von Carsten Hensel noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Profile-Bild von Carsten Hensel 1/3 Teilerfolg: Der Bonus in Höhe von 120 Euro wird "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" gewährt. Das Schreiben war heute in der Post.

Es fehlt noch der Geldeingang auf dem Konto und die Korrektur des Zählerstandes, den nach heutigem Telefonat mit E.On jetzt tatsächlich E.ON Avacon nicht an FlexStrom gemeldet hat. Die machen sich das aber auch gegenseitig schwer!

Carsten H.


15.05.2011 | 12:40
von Carsten H. | Regelverstoß melden
Hier schon mal das Schreiben von FlexStrom zur Bestätigung der Gewährung des Bonusses.
Attach 306214a85fc53a42cb2dde8130f2a887525aea55dff0ad3c644a8f99dff0e844 1 Bild
1 reclabox beschwerde de 68594 teaser


04.06.2011 | 08:47
von Carsten Hensel gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Profile-Bild von Carsten Hensel 2/3 Teilerfolg
Gestern ist der der Bonus von 120,00 € auf meinem Konto eingegangen.

Fehlt nur noch die Rechnungskorrektur, wobei mir da bereits die Bestätigung des Zählerstandes seitens E.ON Avacons vorliegt. Und da ich trotz Korrektur innerhalb der Pauschale von FlexStrom liege, ergibt sich nur ein geänderter Zahlenwert und kein geänderter Zahlbetrag - ich betrachte das deshalb als erledigt.

Vielen Dank, liebes ReclaBox-Team!
Carsten H.


05.06.2011 | 08:10
von Jörg Niebur | Regelverstoß melden
So, so, die Vorstandsassistentin Frau S. K., der Platz für die Unterschrift ist nach Größe und Ausmaß reichlich genutzt.

Sofern es sich um eine original Unterschrift mit Kugelschreiber handelt, prüfen Sie bitte rückseitig, ob der Namenszug deutlich durchgedrückt ist (einfach mit dem Zeigefinger leicht drüber fahren).

Die Züge von übersteigertem Größenwahn gepaart mit - auch zukünftig - unerfülltem Machtanspruch nebst Geltungssucht sollte jedem geneigten Leser sofort erkennbar sein.

Mit solchen Personen bedarf es keiner Diskussion - dafür reicht der zweistellige IQ nicht aus.

05.07.2011 | 15:37
von J. Sielicki | Regelverstoß melden
Welche Faxnummer haben Sie benutzt?



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