Durch FlexStrom gelöste Beschwerde. | 1888 Views | 11.05.2011 | 22:46 Uhr
geschrieben von Schedlbauer

FlexStrom AG (Berlin)

Flexstrom verweigert Bonusauszahlung

Ich war zwischen dem 01.02.2010 und dem 31.01.2011, d. h. exakt für zwölf Monate, Kunde bei FlexStrom. Mein damaliger Tarif "3600er Young Family" beinhaltete einen einmaligen Aktionsbonus in Höhe von 95,- Euro, welcher spätestens nach dem ersten Vertragsjahr ausgezahlt werden sollte.

SCHLAGWORTE

Als nach zwei Monaten nach Vertragsende die Schlussrechnung von FlexStrom kam, musste ich jedoch verwundert feststellen, dass der vereinbarte Aktionsbonus in Höhe von 95,- Euro nicht berücksichtigt wurde.

Ich habe daraufhin sofort eine E-Mail an Flexstrom gesendet, mit der Bitte, ihre Schlussrechnung zu berichtigen und den vereinbarten Aktionsbonus auf mein Konto zu überweisen.

Die Reaktion von Flexstrom ließ erstmals einige Tage auf sich warten. Dann kam eine Antwort, dass nach ihren Unterlagen die Schlussrechnung korrekt gestellt wurde und ich sollte ihnen doch die genauen Vertragsdetails zusenden, aus denen ich meinen Anspruch herleite. Also gut, dachte ich mir und schickte ihnen eine Kopie meiner Auftragsbestätigung, die ich damals vor Vertragsbeginn von Flexstrom bekommen habe und in der dieser besagte Aktionsbonus in Höhe von 95,- Euro aufgeführt ist. Außerdem steht folgender Satz in dieser Auftragsbestätigung drin: "Der Aktionsbonus wird Ihnen vereinbarungsgemäß nach 12 Monaten erstattet."

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Also, eindeutiger geht es ja wohl kaum und ich dachte mir, dass somit die Sache erledigt sei und ich den Bonus bekomme. Aber es kam leider anders. Zu meiner Verwunderung kam folgende Antwort von Flexstrom:

Sehr geehrter Herr Schedlbauer,

wir bedanken uns herzlich für die Zusendung Ihrer Unterlagen. Leider können wir daraus keinen Anspruch auf die geforderte Gutschrift erkennen.

Na nu, was ist denn jetzt los, dachte ich mir. In der Auftragsbestätigung von Flexstrom ist dieser Aktionsbonus eindeutig aufgeführt.

Nach mehreren E-Mails bekomme ich ständig die gleiche Antwort, die lautet, es gebe keinen Anspruch auf den Bonus. Meiner Meinung ist es eine Masche von Flexstrom, Neukunden anzulocken und dann den vereinbarten Aktionsbonus nicht auszahlen.

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Meine Forderung an FlexStrom AG: Erstattung des Aktionsbonus in Höhe von 95,- Euro


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Kommentare und Trackbacks (7)


12.05.2011 | 00:16
von Herta Margarete | Regelverstoß melden
Ich habe auch das hier in vielen Beschwerden beschriebene Flexstrom Bonus Problem, war heute sogar persönlich dort, denn ich wohne in Berlin und hier ist der Firmensitz.
Der sehr freundliche Mitarbeiter hat mich auch `abgewimmelt´, aber Recherchen im Internet haben mir sofort bestätigt, dass die Chancen von uns allen sehr gut sind, wenn wir nicht locker lassen.
Also: weiter machen und nicht verzichten!

12.05.2011 | 00:28
von Herta Margarete | Regelverstoß melden
In den anderen Flexstrom Beschwerden findet man hier bei Reclabox (wir Glücklichen, die wir dieses Portal gefunden haben) diesen sehr hilfreichen Hinweis:

www.test.de/themen/umwelt-energie/meldung/Gericht-entscheidet-gegen-Flexstrom-Versuchte-Bauernfaengerei-4204145-4204147/

12.05.2011 | 07:57
von ReclaBoxler-4419028 | Regelverstoß melden
1) Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln):

„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,

„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“

und

den Artikel der Verbraucherzentrale Hamburg "Flexstrom verbiegt Kundenrechte"

www.vzhh.de/energie/30195/flexstrom-verbiegt-kundenrecht.aspx

2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):

"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a.:

“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”

Diese Regelung ist unklar.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).

Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.

Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."

Und gleichzeitig mit dem Verweis auf die Artikel der Stiftung Warentest und das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten: schriftlich Mahnung per Einschreiben / Rückschein mit einer Frist setzen zur Erstellung einer korrekten Schlussrechnung und Überweisung des Guthabens.

- Es reicht nicht eine Fristsetzung in einem Internetportal wie diesem hier; damit sind die rechtlichen Formerfordernisse nicht erfüllt!

- Fristsetzung mit Angabe eines Datums - also nicht einfach nur innerhalb von z. B. zwei Wochen, sondern exakt den Tag benennen, an dem die Frist zurErstellung einer korrekten Schlussrechnung mit Bonus und Ersattung des Guthabens abläuft. Dann Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens und Vollstreckungsbescheid!

Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist meines Wissens kostenlos hier erhältlich: www.online-mahnantrag.de.

Die gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens entstehen bereits mit Eingang des Antrages beim Mahngericht: Forderungen unter 900 Euro kosten meines Wissens pauschal 23 Euro.

Wenn man einen Anwalt beauftragt, den Mahnbescheid zu beantragen, betragen die Anwaltskosten für Forderungen unter 300 Euro meines Wissens pauschal 31 Euro.

Diese Kosten werden der Hauptforderung direkt aufgeschlagen und müssen von dem Schuldner (Flexstrom) getragen werden, wenn die Hauptforderung bekannt ist und er dieser nicht widersprochen hatte.

Eine spätere Antragsrücknahme entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht zu deren Zahlung.

Beachten Sie auch den Fortgang / den Verlauf / die teilweise auch – schon - erledigten nachstehenden Flexstrom-Beschwerden:

de.reclabox.com/beschwerde/38485-flexstrom-berlin-nichtzahlung-von-aktionsbonus#comment64083

de.reclabox.com/beschwerde/37519-flexstrom-berlin-aktionsbonus-verweigert-unmoeglicher-umgang-mit-kunden

de.reclabox.com/beschwerde/38057-flexstrom-berlin-aktionsbonus-nicht-berechnet-ist-es-ein-jahr

de.reclabox.com/beschwerde/36938-flexstrom-berlin-flexstrom-schlussrechnung-viel-zu-hoch-und-ohne-aktions-bonus

de.reclabox.com/beschwerde/36919-flexstrom-berlin-flexstrom-zahlt-den-bonus-nicht

de.reclabox.com/beschwerde/39180-flexstrom-berlin-flexstrom-verweigert-zahlung-neukundenbonus#comment67784

Zitat:

„Ich habe meinen Bonus von 125 Euro, natürlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bekommen. Was habe gemacht?

Wie von einigen usern empfohlen, habe ich ein Fax an den Vorstandsvorsitzenden Mundt mit meinem Vorgang geschickt.

Darin habe ich eine Frist von 14 Tagen gesetzt und mit dem Urteil gedroht, bei dem Flexstrom schon mal verloren hat.
Aktenzeichen 3 C 377/10 vom 24.01.2011
Also den anderen viel Glück. Aber trotzdem, nie wieder Flexstrom.“

15.05.2011 | 20:26
von ReclaBoxler-8418028 | Regelverstoß melden
Dieser Kunde hat den Bonus "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zugesprochen bekommen:

de.reclabox.com/beschwerde/39395-flexstrom-berlin-aktionsbonus-120-euro-nicht-ausgezahlt-zaehlerstand-falsch#comment68594

19.05.2011 | 07:59
von Schedlbauer noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.


30.05.2011 | 15:05
von Schedlbauer noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
FlexStrom hat mir jetzt eine korrigierte Schlussrechnung zukommen lassen.
Der Bonus sollte innerhalb von zwei Wochen auf meinem Konto eingehen.

Dann warten wir mal ab.


04.07.2011 | 17:25
von Schedlbauer gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
FlexStrom hat den Bonus letztendlich überwiesen.




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