E WIE EINFACH Strom & Gas GmbH (Köln)
Erneut verspätete Erstellung der Jahresabrechnung Gas
Bestell-/Kundennummer: 1100816776AG
Beschämend und alles andere als kundenfreundlich, dass unser Versorger fast detailgenau die Erstellung der Jahresabrechnung hinauszögert, wie auch bereits letztes Jahr geschehen und hier veröffentlicht! Es wird wohl Zeit für einen Wechsel bzw. Besuch bei der Verbraucherzentrale.
Warum ich mich ärgere? Weil die Angaben im Schreiben genauso wie letztes Jahr widersprüchlich zu den Aussagen des regionalen Versorgers stehen und der Verbraucher hinter seiner Abrechnung herläuft.
Gemäß regionalem Versorger stehen E wie Einfach alle relevanten Daten zur Verfügung (genau wie letztes Jahr), warum hält man uns mit Schreiben vom 23.11.11 ohne konkrete Aussage erneut hin? Haben wir etwa wieder ein Guthaben?
Wir haben unsere Verbrauchszahl brav im Oktober online gemeldet und möchten nun unsere Abrechnung. Und wir werden dieses Mal nicht wieder monatelang warten und uns hinhalten lassen, denn dafür gibt es nachweislich keinen Grund.
Ohne Beschwerde scheint man das Ganze erneut aussitzen zu wollen, allerdings werde ich rechtlichen Beistand zu Rate ziehen und das nicht mehr nach dem "Täglich grüßt das Murmeltier-Prinzip" mitmachen, sofern ich meine Abrechnung nicht spätestens bis zum Anfang des nächsten Jahres in den Händen halte und das finde ich verbraucherseitig schon recht kulant.
Eine Firmenantwort beachte ich diesmal nur, wenn ein konkretes Datum zur Erledigung bzw. ein nicht widerlegbarer Grund der Verzögerung angegeben wird. Alles andere empfinde ich nur als Augenwischerei und nicht zufriedenstellende Infopost ohne Sinn.
02.12.2011 | 14:55
Abteilung: Presse/PR
Sehr geehrter Kunde,
um Ihre Rechnung erstellen zu können, benötigen wir von Ihrem Netzbetreiber (NB) den Umrechnungsfaktor. Dieser liegt uns bisher nur bis zum 11.10.2010 vor. Wir benötigen ihn jedoch für die Abrechnung ab dem 12.10.2010.
Da Ihre Rechnung "erst" seit dem 31.10.2011 fällig ist, hat Ihr NB uns noch keine Daten mitgeteilt (da ihm eine gewisse Reaktionszeit laut Gesetzgeber zusteht). Eine Anfrage haben wir bereits gestellt.
Ein konkretes Datum für Ihre Rechnung kann ich Ihnen daher leider nicht nennen.
Bitte haben Sie noch einen Moment Geduld. Wir melden uns bei Ihnen, sobald alle notwendigen Informationen vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Bettina Donges
Leiterin Presse/PR
E WIE EINFACH Strom & Gas GmbH
Für die Umrechnung von m³ in kWh gibt mein Netzbetreiber (Netzbetreiber zuvor anschreiben / anrufen und um Bestätigung des Brennwerts bitten) den Faktor xxx an. Mein Erdgasverbrauch in kWh beträgt demnach m³ x. . (Umrechnungsfaktor) = xxx kWh.
Aus diesem Verbrauch in kWh habe ich das von mir zu zahlende Entgelt errechnet xxx (eventuellen Bonus berücksichtigen! ). Abzüglich bis (Datum) bezahlte
Abschlagszahlungen = Guthaben zu meinen Gunsten: xxx €
Ich fordere Sie hiermit auf, das Guthaben von xxx € bis spätestens zum xxx auf mein Ihnen bekanntes Konto zu überweisen.
Andernfalls werde ich gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um meinen Anspruch durchzusetzen. ").
Es ist wichtig, schriftlich (am besten per Einschreiben mit Rückschein) eine Frist zur Erstellung der Schlussrechnung und Überweisung des Guthabens zu setzen.
Fristsetzung mit Angabe eines Datums - also nicht einfach nur innerhalb von z. B. 2 Wochen, sondern exakt den Tag benennen, an dem die Frist abläuft bis zu der die Schlussrechnung erstellt und die Guthabenerstattung gefordert wird.
Wenn Frist verstrichen: Mahnbescheid beantragen.
Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist meines Wissens kostenlos hier erhältlich: www.online-mahnantrag.de
Die gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens entstehen bereits mit Eingang des Antrages beim Mahngericht: Forderungen unter 900 Euro kosten meines Wissens pauschal 23 Euro.
Wenn man einen Anwalt beauftragt, den Mahnbescheid zu beantragen, betragen die Anwaltskosten für Forderungen nochmals ca. 50 Euro.
Diese Kosten werden der Hauptforderung direkt aufgeschlagen und müssen von dem Schuldner (E wie einfach) getragen werden, wenn die Hauptforderung bekannt ist und er dieser nicht widersprochen hatte.
Eine spätere Antragsrücknahme entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht zu deren Zahlung.