ExtraEnergie GmbH (Neuss)
Strompreiserhöhung nicht kommuniziert - Kündigung verweigert
Bestell-/Kundennummer: 1479229
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe mich am 28.07.2014 an Sie gewandt, wegen des folgenden Sachverhalts:
In der Abschlussrechnung habe ich eine Strompreisanhebung meines Arbeitspreises bemerkt, die mir niemals kommuniziert wurde. Daher habe ich mein Sonderkündigungsrecht eingefordert, um zum 31.07.2014 den Vertrag zu kündigen.
Dieser Bitte haben Sie in Ihrer Mail von heute, dem 07.08.2014 (mehr als 10 Tage Zeit um eine Kundenfrage zu beantworten - ist das Ihr Kundenservice?) widersprochen mit mehreren Ausflüchten von Informationsemails der Preiserhöhung und AGB Klauseln. Ich bin mir über Ihre Praktiken bewusst und habe mehrere ähnliche Fälle gelesen - dass Sie nicht rechtens handeln, dürfte Ihnen bewusst sein.
Ich werde keine "Strompreiserhöhungs-eMail", die nie bei mir angekommen ist, als Mitteilung der Erhöhung anerkennen. Die Paragraphen in Ihren AGBs, die Sie zitiert haben, sind unwirksam. Wie bereits erwähnt sind solche Klauseln - mit meinem Rechtsschutz abgesprochen und auch hier nachzulesen www.energie-fokus.de/interview/strompreisetariferhoehung-per-e-mail-unwirksam-2245/ laut Verbraucherschutz nicht wirksam. Und sie gelten laut diesem auch nicht nur "für Grundversorger", wie Sie mir in Ihrer Mail weismachen wollten. Ich glaube nicht, dass ich Sie noch darauf aufmerksam machen muss, dass Ihre Praktiken betrügerisch sind und dass dies vom Verbraucherschutz nicht geduldet wird.
Zusammenfassend möchte ich sagen: Da ich von der Preiserhöhung erst mit der Jahresrechnung am 23.07.14. erfahren habe, war meine Kündigung vom 28.07.14. fristgerecht. Ich fordere also weiterhin eine Kündigung des Vertragsverhältnisses zum 31.07.14.
Sollte ich bis Montag, den 11.07.14. keine Bestätigung dieser Kündigung von Ihnen bekommen haben, wende ich mich noch am selben Tag an die Schlichtungsstelle Energie e. V.
Hier nochmal der gesamte Mailverkehr:
Meine E-Mail vom 28.07.2014:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe seit Juni letzten Jahres Strom im Rahmen des Vertrags mit der Vertragsnummer (Zensur) von Ihnen.
Soeben habe ich beim Betrachten meiner Jahresrechnung bemerkt, dass Sie anfang des Jahres den Arbeitspreis auf 0,2879 EUR/KwH erhöht haben. Dies wurde ausschließlich per Onlinemitteilung kommuniziert, die ich nicht gesehen habe. Dies wird aber auch nicht von mir erwartet, da es einer klaren und transparenten Mitteilung einer Erhöhung bedarf, die sie leider nicht geleistet haben. Das dazugehörige Urteil des EuGH dürfte Ihnen vertraut sein. Sollte dies nicht der Fall sein, sind hier einige Quellen (u. a. Verbraucherzentrale NRW), die weiteren Aufschluss geben: www.vz-nrw.de/OLG-Hamm-kippt-vage-Strom-und-Gaspreisklauseln-Ankuendigung-von-Preiserhoehungen-per-individueller-Bekanntgabe-unwirksam www.energie-fokus.de/interview/strompreisetariferhoehung-per-e-mail-unwirksam-2245/
Bei Reclabox.com bin ich auf zahlreiche ähnliche Berichte gestoßen ( de.reclabox.com/beschwerde/79642-extraenergie-neuss-in-allgemeiner-email-strompreiserhoehung-im-text-versteckt)und werde selbst, falls nötig, nicht zögern, auch dort meine Beschwerde zu adressieren.
Ich fordere also eine Kündigung des Vertragsverhältnis zum 31.07.2014. Mir ist bewusst, dass die "ordentliche" Kündigungsfrist am 30.06.2014 verstrichen ist, jedoch steht mir eine gesonderte Kündigungsfrist aufgrund der Preiserhöhung zu. Auch weiß ich, dass diese von Ihnen kommunizierte Sonderfrist bereits im Mai abgelaufen ist - da die Preiserhöhung von Ihnen aber nicht wie nötig per Brief mitgeteilt wurde, ist dies hinfällig und die gesonderte Kündigung steht mir jetzt zu. So hat auch der Gesetzgeber entschieden. "
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.
Und der Vollständigkeit halber, Ihre Antwort am 07.08.2014:
"Sehr geehrte Frau (zensiert), vielen Dank für Ihre E-Mail vom 28.07.2014. Wir haben Sie am 30.04.2014 per E-Mail über die reguläre Preiserhöhung ab dem 01.07.2014 informiert. Bei der Antragsabgabe wurde von Ihnen die E-Mail-Adresse (zensiert) als Ihre zustellfähige E-Mail-Adresse angegeben und zugesichert, dass diese gültig und funktionsfähig ist. Da uns kein E-Mailrückläufer vorliegt gehen wir davon aus, dass diese Sie erreicht hat.
Weiterhin können Sie den AGB unter Punkt 1.10. und 8.2. folgendes entnehmen:
1.10."Der Kunde ist damit einverstanden, über seine dem Lieferanten zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse rechtserheblichen Erklärungen zur Durchführung, Änderung oder Beendigung des Lieferverhältnisses (z. B. Mitteilungen über den Vertrags- oder Lieferbeginn, etwaige Preis- oder Vertragsanpassungen, etc.) vom Lieferanten zu erhalten" 8.2."Die Änderung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderung spätestens 2 Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Vertragsänderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. "
Sofern Sie behaupten, diese Information nicht erhalten zu haben, teilen wir Ihnen mit, dass ein Zugang angenommen wird, wenn eine E-Mail in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Ebenso konnten Sie auf unserer Homepage in Ihrem persönlichen Bereich davon Kenntnis nehmen, dass sich der Arbeitspreis ab dem 01.07.2014 erhöht.
Weiterhin enthielt diese E-Mail die Erläuterung Ihres Sonderkündigungsrechtes. Dieses haben Sie nicht in Anspruch genommen. Insofern wurde die Preisanpassung wirksam. Desweiteren berufen Sie sich auf das Urteil des OLG Hamm. Dazu teilen wir Ihnen mit, dass Rechtsprechungendes Oberlandesgericht Hamm, die Preiserhöhung per E-Mail als unwirksam einstufen, ausschließlich zu Grundversorgern ergingen. Grundversorger sind verpflichtet, Preiserhöhungen öffentlich bekannt zu geben und diese zusätzlich per Brief (nicht per E-Mail) an ihre Kunden zu senden. Da wir kein Grundversorger sind, sind diese Urteile für uns nicht relevant. Das Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) akzeptieren, haben Sie bei Vertragsabschluss bestätigt. Infolgedessen wurden die AGB nach § 305 Abs. 2 wirksam in Ihren Vertrag mit einbezogen. Einer sofortigen Beendigung des Vertrages können wir aufgrund vorstehender Ausführungen nicht zustimmen. Der Vertrag ist mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Vertragsjahres per Briefpost kündbar. Die Erhöhung Ihres monatlichen Abschlages nach Erstellung der Jahresrechnung errechnet sich ausschließlich auf den Mehrverbrauch gegenüber den Vorjahr und der gültigen Arbeitspreis ab 01.07.2014. Gerne erläutern wir Ihnen Ihre Abschlagsrechnung 27387127 vom 28.07.2014. Gemäß der Rechnung 27019061 vom 22.07.2014 ergab sich eine Abschlagsanpassung von 43,00 Euro auf 59,00 Euro. Sie haben bereits für das aktuelle Belieferungsjahr Abschläge in Höhe von 43,00 Euro an uns geleistet. Dadurch entstand eine Differenz zum neu geforderten Abschlag in Höhe von 16,00 Euro. Diese wurde nun einmalig zusammen mit der Abschlagsrechnung 27387127 nachgefordert. Alle darauf folgenden Abschläge werden Ihnen in Höhe von 59,00 Euro in Rechnung gestellt.
Wir hoffen, mit Vorgenanntem den Sachverhalt erklärt zu haben und bitten um Rückantwort bis zum 14.08.2014 sofern Ihrerseits noch Fragen bestehen. Gern stehen wir Ihnen unter nachstehender E-Mail-Adresse für Rückfragen zur Verfügung. "
12.08.2014 | 14:11
Abteilung: Kundenservice
Sehr geehrter Kunde,
vielen Dank für Ihren Eintrag.
Ihre Anfrage befindet sich derzeit innerhalb der zuständigen Fachabteilung in Klärung. Selbstverständlich werden wir Sie sofort informieren, sobald sich neue Informationen für Sie ergeben.
Vielen Dank für Ihre Geduld.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre ExtraEnergie
Beschwerde ist gelöst