DEVK (Köln)
Rechtschutzvers. erteilt meinem Anwalt keine Deckungszusage
Bestell-/Kundennummer: R912766080
Ich habe im Dezmber 2014 meinen Darlehns-Vertrag bei der DSL Bank wiederrufen. Da die Bank diesen Wiederruf bis jetzt nicht anerkannt weder abgelehnt hat und mir dadurch bereits ein Schaden ensteht, habe ich parallel einen Anwalt beauftragt meine Interessen zu vertreten, bin ja rechtschutzversichert bei der DEVK!
Meine Rechtschutz-Versicherung bei der DEVK weigert sich aber eine Deckungszusage meinem Anwalt zu erteilen mit der Bgründung das der Dahlensvertrag bei meiner Bank älter ist als meine Rechtschutz-Versicherung, aber es ist die fehlende Anerkennung des Widerrufs durch die DSL Bank als schädigendes Ereignis im Sinne des bestehenden Rechtsschutzversichrungsvertrages anzusehen, und da gibt es bereits Urteile vom BGH;
heißt es im Urteil:
„. ist es für die Festlegung der dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers
vorgeworfenen Pflichtverletzung der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet. Als frühst möglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet.
Das ist hier die Weigerung, das Widerspruchsrecht des Klägers anzuerkennen. “
Ein guter Kundenservice sieht anders aus, zu mal bei anderen Versicherungen in solchen Angelegenheiten keine Probleme entstehen. Ich habe noch alle meine Versicherungen bei der DEVK, aber nicht mehr lange!
16.06.2015 | 07:59
Abteilung: xxxxxxxxxxxxx
Sehr geehrter Herr Friesen,
was da bei der Bank passiert ist ärgerlich - das ist nachvollziehbar.
Ganz allgemein lässt sich zur Rechtsschutzversicherung sagen, dass diese zumeist nach dem sogenannten Kausalitätsprinzip funktioniert. Ob Versicherungsschutz besteht hängt - neben anderen Voraussetzungen - also meistens davon ab, ob die ursprüngliche Ursache für die Streitigkeit (z. B. eine angeblich unzureichende Widerrufserklärung bei Abschluss eines Kaufvertrages im Internet) innerhalb des versicherten Zeitraumes liegt. Liegt kausale Ereignis zeitlich vor dem Beginn des Versicherungsschutzes, kann (nach heutigem Stand) üblicherweise auch kein Versicherungsschutz bestehen.
Mehr lässt sich hier öffentlich nicht sagen. Bitte sprechen Sie mit Ihrem Anwalt über die rechtliche Situation, er ist über den aktuellen Stand informiert
Freundliche Grüße
Ihre DEVK
Beschwerde ist noch nicht gelöst
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