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Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit wiederspreche ich Ihrer Kündigungsbestätigung zum 28.12.20

Ich verweise auf das rechtskräftige Urteil des AG Köln Az. 210 C 183/13 indem festgestellt wurde, "dass Geschäftsbedingungen aufgrund Unklarheit unwirksam sind, soweit es um die Frage geht, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag zustande kommt."

"Das Gericht stellte fest, dass es entscheidend auf den Lieferbeginn ankommen muss, da erst ab diesem Zeitpunkt das Vertragsverhältnis faktisch erfüllt wird und darüber hinaus der Laie natürlich davon ausgeht, dass der Vertrag erst mit Lieferbeginn anläuft. Dementsprechend berechnet der Verbraucher auch die Kündigungsfrist und damit die Vertragslaufzeit ab dem Lieferbeginn." "Selbst, wenn die AGBs widerspruchsfrei und klar formuliert sein sollten, dürfte ein Vertragsbeginn vor Lieferbeginn für einen Verbraucher überraschend und daher ebenfalls unwirksam sein"

Dieses Argument gewinnt an Bedeutung, wenn der Versorger weder in der Annahmeerklärung noch in den Stromrechnungen den Vertragsbeginn oder die eindeutige Vertragslaufzeit benennt."

In Ihrem Schreiben vom 02.01.2019 steht weder ein Vertragsbeginn und auch kein Vertragsende - es wurde kein vom Lieferbeginn abweichender Vertragsbeginn genannt - Widersprüchlichkeit in den ABG`s: in Punkt 19 Ihrer AGB steht geschrieben, "innogy ist verpflichtet, den Energiebedarf des Kunden zu befriedigen und für die Dauer des Energieliefervertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang Energie zur Verfügung zu stellen." Diese konnte Innogy jedoch nicht erfüllen, da ich zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns lt. Innogy noch Kunde eines anderen Anbieters war. Wenn der Vertrag tatsächlich schon vor Beginn der Lieferung begonnen hätte, hätte Innogy seine Vertragspflichten nicht erfüllt.

Sollte meine Kündigung zum 31.03.2020 nicht akzeptiert werden, wende ich mich an die Netzagentur, die Schlichtungsstelle und scheue nicht davor zurück weitere Hilfe in Anspruch zu nehmen. Mit freundlichen Grüßen





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