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Das Schreiben erhielt ich heute über offene Rechnungen aus 2013.

Als ich anrief und der Forderung widersprach und dann wollte ich die Gesamtakte einsehen einschließlich meines Schriftverkehrs. Dies ging telefonisch.

Nachdem mir wieder eingefallen war, dass Verjährung eingetreten ist, rief ich erneut an.

Dies müsse ich schriftlich E-Mail machen mit entsprechendem Paragrafen.

Das habe ich dann gesucht und gefunden. Nach Ablauf von drei Jahren zum Ende des Kalenderjahres sind Geschäfte des tägl. Lebens verjährt BGB 195.

Ich berufe mich auf Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 214 Wirkung der Verjährung (1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Vom Recht der Verjährung Gebrauch zu machen.





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