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Hiermit fordern wir Sie letztmalig auf, unser Guthaben aus o. g. Schlussrechnung, einschließlich Verzugszinsen, bis zum 18.02.2022 auf das Ihnen bekannte Konto zu überweisen.

Laut EnWG § 40 c sind Sie verpflichtet, Guthaben innerhalb von zwei Wochen zu erstatten. Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Auch die Schlussabrechnung ist 23 Kalendertage verspätet erstellt worden, diese hätte bereits laut o. g. Gesetz am 14.12.2021 erstellt werden müssen, womit Sie sich seit dem 28.12.2022 in Zahlungsverzug befinden.

Des Weiteren haben Sie den Abschlag für Nov. 2021 um 181,08 % erhöht, ohne eine vorherigen Prüfung, ob dies notwendig ist. Laut Schlussabrechnung wäre keine Zahlung vonnöten gewesen.

Unsere Forderung:

Schlussabrechnung 880, 14 €

Verzugszinsenpauschale BGB § 288 (5) 40,00 €

(Schuldner ist Unternehmer)

Verzugszinsen bis einschl. 07. 02. 2022 4,18 €

924,32 €

Jeder weitere Tag ab 08.02.2022, 4,120 % = 0,0993 € von 880,14 €.

Außerdem dürfen wir Ihnen, aufgrund unserer Rechtschutzversicherung, versichern, dass wir bei Nichtzahlung sofort rechtliche Schritte einleiten werden.

Des Weiteren werden diese Daten an die Deutsche Presse weitergegeben, da aufgrund intensiver Recherche im Internet (u. a. ReclaBox) und der Verbraucherzentrale diese Art Praktiken weit verbreitet sind.





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