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Ich habe im Januar 2021 über Verivox den Stromtarif "Bonuswunder 25" der Wunderwerk AG abgeschlossen.

Am 28.10.2021 hat die Wunderwerk AG eine Arbeitspreisanpassung (Steigerung um 85 %) zum 27.11.2021 angekündigt. Das war der erste Vertragsbruch der Wunderwerk AG, da eine eingeschränkte Preisgarantie gewährt wurde. Außerdem müssen laut § 4 der AGB Preisänderungen mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten angekündigt werden.

Dieser Anpassung habe ich mit Verweis auf die Vertragsbestätigung und AGB widersprochen. Nach einer zwischenzeitlich eingegangenen, und ebenfalls widersprochenen, Ankündigung zur Erhöhung der Abschläge, kam am 10.11.2021 die Ankündigung, dass meine Lieferstelle zukünftig nicht mehr mit Strom beliefern könne mit dem Wortlaut: „bestätigen wir Ihnen hiermit die Kündigung Ihres Energieliefervertrags frühestmöglich zum 23.11.2021“. Ich habe keine Kündigung ausgesprochen und außerdem explizit darauf hingewiesen dass es sich bei den Widersprüchen um keine (Sonder-) Kündigungen handelt.

Der Lieferstopp erfolgte dann auch am genannten Termin, trotz abermaligem Widerspruch und angedrohter Schadenersatzforderung, sowie Einschaltung der Schlichtungsstelle Energie. Das war der zweite Vertragsbruch der Wunderwerk AG, da eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten vereinbart wurde.

Am 06.01.2022 kam die Endabrechnung. Diese war leider fehlerhaft und kam laut § 8 der AGB zu spät, wenn auch nur um zwei Tage. Der Sofortbonus, welcher eigentlich 60 Tage nach Lieferbeginn ausgezahlt werden sollte, und der Neukundenbonus (25 %) waren nicht berücksichtigt worden.

Nach Aufforderung zur Korrektur der Schlussrechnung und Auszahlung des von mir genau berechneten Schadenersatzes wurden das reguläre Guthaben und der Sofortbonus überwiesen. Außerdem kam die Information, dass der Neukundenbonus mit folgenden Begründungen verweigert wird:

  1. Der Belieferung unter 12 Monate.
  2. Der Einspeisung einer Photovoltaikanlage.

Nach meiner erneuter Aufforderung zur Korrektur der Schlussrechnung und Auszahlung des Neukundenbonus mit nachfolgender Begründung, sowie eine Erinnerung an den mir zustehenden Schadenersatz, wurde der Schadenersatz beglichen, der Neukundenbonus aber nicht.

  • Das 1. Kriterium der Verweigerung des Neukundenbonus habe ich nicht zu verantworten. Laut § 6 (4) der AGB setzt die Gewährung eines Bonus voraus, dass das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf des für die Gewährung des jeweiligen Bonus maßgeblichen Belieferungszeitraumes vom Kunden oder aus vom Kunden zu vertretenden Gründen beendet wurde oder die Parteien sich auf eine Beendigung des Vertrages vor diesem Zeitpunkt geeinigt haben. Ich habe den Vertrag nicht gekündigt und es wurde sich nicht auf eine Beendigung des Vertrages geeinigt. Ich habe all den Schreiben zu vorzeitigen Vertragsauflösungen widersprochen und auf Erfüllung des Vertrages bestanden. Daher kann der Bonus nicht aufgrund § 6 (4) der AGB verweigert werden.
  • Das 2. Kriterium der Verweigerung des Neukundenbonus ist in § 6 der AGB nicht aufgeführt. Einzig in § 1 (3) der AGB werden Photovoltaikanlagen thematisiert. Dort heißt es, dass eine Belieferung von Entnahmestellen mit […] Photovoltaikanlagen, […] nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von Wunderwerk gestattet sei. Dies hat jedoch auf das Vertragsverhältnis keine Auswirkung, da der von meiner Photovoltaikanlage erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Netz eingespeist wird und somit zwei physikalisch getrennte elektrische Einrichtungen (Hausstromnetz als Entnahmestelle und Photovoltaikanlage als Einspeisestelle) vorliegen. Ergo wird an der Entnahmestelle keine Photovoltaikanlage betrieben.
  • Möglicherweise diente die Photovoltaikanlage als Vorwand für die Verweigerung des Bonus aufgrund der nicht ausschließlichen Nutzung der gelieferten Energie als Verbraucher, wie in § 6 (3) der AGB aufgeführt. Dies ist aber unberechtigt. Mehrere deutsche Gerichte, wie z. B. das AG Montabaur (AZ: 19 C 385/14), das AG Mayen (AZ: 2d C 792/14) oder das OLG Hamm (AZ: 12 U 34/15), haben bereits geurteilt, dass das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen, selbst bewohnten Privathaus kein Gewerbe darstellt.
  • Des Weiteren haben das LG Köln (AZ: 26 O 505/15) und das OLG Köln (AZ: 6 U 132/16) geurteilt, dass Einschränkungen in den AGB unzulässig sind und daher ist es auch nicht zulässig, den Neukundenbonus zu verwehren.

Nach dieser ganzen Odyssee aus Wiedersprüchen und Aufforderungen habe ich bisher mein reguläres Guthaben, den Sofortbonus und den Schadenersatz erhalten. Das ist jetzt der letzte Versuch meine mir zustehenden, vertraglich vereinbarten Ansprüche einzufordern. Hierfür gebe ich der Wunderwerk AG bis zum 06.05.2022 Zeit, andernfalls schalte ich die Schlichtungsstelle Energie ein.





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