Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG (Neckarsulm)
Grob irreführende Preiskennzeichnung von Sonderangebot
Bisher wurden Einschränkungen bei Sonderangeboten von Rotkäppchen-Sekt (z. B. nur Rosé) immer in einer Schriftgröße gekennzeichnet, die von "normalsichtigen" Personen ohne größeren Aufwand gelesen werden konnten.
Heute jedoch befand sich die Einschränkung an der Stelle des Preisschilds - und in der geringen Größe - an der sonst nur interne Angaben (die Artikel-Nummern) standen.
Da das vorgedruckte Schild zusätzlich noch - aufgrund der Höhe und der davor gelagerten Kartons - in einer Entfernung angebracht war, aus der man beim Augenarzt einen Sehtest macht, konnte man die einschränkende Zusatzinformation nur lesen, indem man sich weit über die Kartons beugte.
Als ich der Kassiererin, nachdem sie den regulären Preis eingegeben hatte, auf das Sonderangebot hinwies, sagte sie, sie wisse genau, dass auf dem Schild stand, dass das Angebot nur für Roseé-Sekt gelte, weil sie schon mehrfach mit Kunden dort gewesen sei.
Bei Überprüfung des Schildes sah ich, dass die Information zwar ganz klein gedruckt in der unteren linken Ecke vorhanden war, dass diese Information aber in grob irreführender Weise gegeben wurde. (Nach dem Prinzip: Wie klein muss man Informationen darstellen, ohne dass ein "normalsichtiger" Kunde sie ohne Aufwand wahrnehmen kann.)
Als ich die Kassiererin auf die irreführende Gestaltung des Preisschilds hinwies, sagte sie lapidar, sie habe darauf keinen Einfluss.
Als ich sie bat, wenigstens eine Rückmeldung an die Zentrale zu geben, sagte sie lapidar, die Information sei doch da.
Aus all dem schließe ich, dass die Preisschilder absichtlich so gestaltet worden sind, dass der Kunde irregeführt wird.