ENSTROGA AG (Berlin)
Versteckte und überzogene Preiserhöhung
Bestell-/Kundennummer: eloV183M3292
Der Stromanbieter Enstroga/ Elogico erhöhte auf nicht transparente Weise und in überzogener Höhe den Grundpreis um 235 %
Sehr geehrte Damen und Herren,
Wie ich Ihnen bereits schriftlich mitgeteilt habe, verstößt meiner Meinung nach Ihre E-Mail vom 02.04.2018, in der Sie die Erhöhung des Grundpreises angekündigt haben, gegen §42 (3) EnWG. Sie haben weder im Betreff Ihres Schreibens noch im Text auf „transparente und verständliche Weise“ die Preiserhöhung mitgeteilt.
Das Schreiben ist nicht transparent, weil nicht klar ist, wie die Preiserhöhung sich zusammensetzt und weil der alte Preis nicht genannt wird. Genau dies verlangt aber der BGH (VIII ZR 247/17) in seinem Urteil. Weitere Mängel sind z. B. ein langer Betreff, so dass die eigentlich spannende Information über die Preiserhöhung für mich im E-Mail-Postfach abgeschnitten und daher nicht ersichtlich war. Ferner fehlt die Hervorhebung der Preiserhöhung etc. In Summe zeichnet sich das Anschreiben durch zahlreiche Eigenschaften aus, die die Preiserhöhung verschleiern.
Zudem ist die Preiserhöhung überzogen. Der Energieversorger darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus, den mein Vertrag nicht vorsah) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Der Energieversorger darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Diesen Grundsatz haben Sie auch in Ihren AGBs verankert.
In meinem Fall handelt es sich um eine Erhöhung des Grundpreises von 7,46€ auf 25€. Auch wenn Ihre Betriebskosten nicht öffentlich zugänglich sind, so bezweifle ich, dass Ihre Gesamtkosten in diesem Umfang gestiegen sind und ich bin fest davon überzeugt, dass Sie damit sogar gegen Ihre eigenen AGBs verstoßen. Dort schreiben Sie nämlich, dass nur Kostensteigerungen weitergegeben werden. Steigende Beschaffungskosten müssten Auswirkungen auf den Arbeitspreis, nicht aber auf den Grundpreis haben. Zudem können Investitionen in Ihre Serviceinfrastruktur keine derartigen Preiserhöhungen zur Folge haben, schließlich haben sich Ihre Gesamtkosten bestimmt nicht verdoppelt. Aufgrund der hohen Preiserhöhung ist anzunehmen, dass Sie den Preis stärker erhöhen als Ihre Kosten gestiegen sind. Es ist somit davon auszugehen, dass Sie Ihren Gewinnanteil nachträglich steigern wollen. Dies ist aber nicht zulässig. Ich verweise dabei auf die ständige Rechtsprechung des BGH - siehe bspw. https://forum.energienetz.de/index.php/topic,20355.msg118047.html#msg118047.
Mit Schreiben vom 20. Februar boten Sie mir eine sogenannte Kompromiss-Lösung an. Sie möchten meinen Grundpreis rückwirkend um 19,74 Euro statt 25 Euro im Monat erhöhen. Das wäre aber immer noch eine Steigerung um 150%.
Ich habe meinen Sachverhalt mit dem der 365 AG und der ExtraEnergie aus den Jahren 2013 und 2014 verglichen. In diesen Fällen haben u. a. das Landgericht Düsseldorf (AZ: 12 O 177/14) und das Amtsgericht Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I) zu Gunsten der Verbraucher entschieden und die Praktiken der Stromanbieter kritisiert. Zudem zweifle ich die rechtliche Grundlage der Preiserhöhung an. Zuletzt vermute ich, dass Sie Ihren Gewinnanteil mit dieser Preiserhöhung steigern. Dies ist aber nicht zulässig, da Sie nur unvermeidbare Kostensteigerungen ohne Erzielung eines zusätzlichen Gewinns an die Kunden weitergeben dürfen und dabei Kostensenkungen auch zeitlich ebenso und nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen müssen wie Kostensteigerungen. Für Details verweise ich auf verbraucherhilfe-stromanbieter.de/preiserhoehung-strom/.
Meine Forderung ist daher die Rücknahme der Preiserhöhung.
26.02.2019 | 14:09
Abteilung: Beschwerdemanagement
Guten Tag,
zunächst vielen Dank für die Mitteilung Ihrer Erfahrungen.
Wir möchten Ihnen mit Ihrem Anliegen weiterhelfen und bedauern, dass Sie unser Kundenservice bislang nicht zufriedenstellend betreut hat.
Ihr Fall wird nun erneut in unserer Fachabteilung vorgelegt, um Ihrer Beschwerde entsprechend nachzugehen. Wir werden uns dann zeitnahe bei Ihnen melden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr ENSTROGA Verbraucherservice
"Nach erneuter Prüfung teilen wir mit, dass wir die Erhöhung des monatlichen Grundpreises vom 01.06.2018 im Sinne einer kundenfreundlichen Lösung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht rückwirkend stornieren werden. "