505 Views | 26.04.2020 | 13:26 Uhr
geschrieben von Jürgen Williger
Ich habe am zum Einkaufen am Sa. 25. 01.2020 mit noch 4 weiteren PKW um 16:14 Ihren Parkplatz benutzt.
Habe leider die Parkscheibe vergessen. Dafür musste ich 30,00 € bezahlen. Die Kontrolle fand 16:13 Uhr statt.Es waren mit mir noch immer nur 5 PKW, die auf dem Parkplatzgelände standen.
Seit diesem Erlebnis meide ich Netto und fahre 200 m weiter zu einem anderen Geschäft, wo es keine Probleme ohne Parkscheibe gibt. Ihr Verhalten finde ich nicht Kundenfreundlich.
Sie sind der einzige in Querfurt, der mit Parkscheibe arbeitet. Ich halte so ein Verhalten für reine Abzocke.
Meine Forderung an Netto Marken-Discount AG & Co. KG:
Gutschrift über 30,00 €
Firmen-Antwort ausstehend seit
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Williger
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Williger
Wenn Sie die Parkscheibe vergessen, dann muss man halt mal mit den Konsequenzen leben. Ärgerlich, aber ist so!
Beim nächsten mal dran denken und schon können Sie wieder dem schönen Shoppingerlebnis frönen. ;-)
Sie sind leider nicht auf dem laufenden.
Grundsätzlich kann ein Strafzettel des Betreibers zwar nur den tatsächlichen Fahrer treffen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Der Überwachungsfirma sei es in den meisten Fällen aber nur möglich, den Halter des Autos ausfindig zu machen. Bestreitet dieser, der Parksünder zu sein, muss er in Zukunft die anderen möglichen Fahrer nennen. Tut er das nicht, bleibt er laut Urteil selbst auf den Kosten sitzen (Az. XII ZR 13/19).
Diskutieren Sie das bitte im Bedarfsfall mit dem BGH.
Mit freundlichen Grüßen,
W. M.
P. S. Das Urteil ist rechtskräftig.
Über die Durchsetzung und Eintreibung von „Bußgeldern“ habe ich überhaupt nicht gesprochen. Da der Beschwerdeführer das Geld bezahlt hat, ist augenscheinlich unstrittig, ob er der Fahrer war oder nicht. Letztendlich spielt dabei das BGH Urteil auch keine Rolle mehr, denn der Beschwerdeführer hat gar nicht behauptet, dass er nicht der Fahrer gewesen wäre.
Somit ist ihr besonders schlauer Hinweis auf das BGH Urteil völlig unangebracht.
PS.: da ich mich beruflich mit solchen Urteilen auseinander setze, kenne ich diverse BGH Urteile; )
Ich bitte vielmals um Entschuldigung.
Sie haben natürlich Recht.
Wie Sie an der Anrede erkennen können war mein Kommentar für eine andere Beschwerde mit derselben Überschirft gedacht.
So was passiert bei coppy and paste.
Mea culpa.
Mit freundlichen Grüßen
W. M.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Williger