Von FlexStrom beantwortete Beschwerde. | 4689 Views | 26.09.2010 | 20:00 Uhr
geschrieben von Paul Peschel

FlexStrom AG (Berlin)

FlexStrom zahlt vertraglich zugesicherten Bonus nicht.

Ich habe zur Zeit einen Stromlieferungsvertrag (Vertragsnummer 900001160560) mit FlexStrom, und zwar vom 01.11.09 - 31.10.10, also Laufzeit genau ein Jahr.

Diesen Vertrag habe ich fristgemäß gekündigt, was mir auch seitens FlexStrom schriftlich bestätigt wurde.

Ein paar Tage später aber bekam ich einen weiteren Brief, in dem mir FlexStrom mitteilte, dass Sie mir der Bonus gemäß der AGB von FlexStrom nicht zustehen würde.

Im Internet steht da aber, das man bei Kündigung per Einschreiben - was in meinem Fall ja zutrifft - den Bonus erhält, wenn die vertraglich vereinbarte Laufzeit eingehalten wird.

Ich habe danach schriftlich bei FlexStrom reklamiert und die Zahlung der 100.-- € gefordert, bekam danach aber wieder ein Schreiben, dass mir der Bonus nicht zustehen würde.

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Meine Forderung an FlexStrom AG: Schriftliche Bestätigung seitens FlexStrom, dass der vertragliche Bonus von 100.-€ zum Vertragsende auch gezahlt wird.


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
29.09.2010 | 13:29
Firmen-Antwort von: FlexStrom AG
Abteilung: Pressestelle

Sehr geehrter Herr Peschel,

gerne prüfe ich Ihr Anliegen für Sie.

Freundliche Grüße

Marc Breidbach
Social Media Relations
FlexStrom AG

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Kommentare und Trackbacks (7)


02.10.2010 | 20:52
von Paul Peschel noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Die Beschwerde ist noch nicht gelöst, da mein Vertrag noch bis zum 31.10.2010 läuft und ich erst danach die Schlussrechnung von FLEX-Strom erhalten werde. Bis dahin weiß ich nicht, ob ich die 100.- € Bonus erhalte oder nicht. Über Verivox habe ich mich ebenfalls beschwert, hier habe ich gestern (01.10.10) eine E-Mail erhalten, dass ich den Bonus erhalten werde, aber von FLEX-Strom fehlt mir eine Bestätigung, also muss ich warten, bis der Vertrag zu Ende ist und die Schlussrechnung bei mir vorliegt.


10.10.2010 | 07:49
von Paul Peschel noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Hallo,

ich kann immer noch nicht sagen, ob das Problem mit der Bonuszahlung gelöst ist, da mein Vertrag mit Flexstrom ja noch bis Ende Oktober läuft. Die Abrechnung werde ich dann ein paar Wochen später erhalten, so lange dauert es halt noch, bis ich Klarheit habe.


21.10.2010 | 11:59
von Ingo Sewing | Regelverstoß melden
Hallo, ich kann das sehr gut nachvollziehen, ich war Kunde bis zum 31.01.2010, habe alles ordnungsgemäß gemacht. Na ja, dann, als ich überhaupt keine Endabrechnung erhielt, nach sechs Monaten habe ich mal nachgefragt und man teilte mir mit, dass der Bonus mir nicht zustehen würde, schon ein starkes Stück. Natürlich habe ich denen eine Mail geschickt und eine Frist gesetzt, denen dann auch meine Kontoverbindung mitgeteilt. Dann haben sie mir einfach Geld abgebucht, obwohl die keine Einzugsermächtigung von mir bekommen haben. Interessant, ich habe heute das Geld zurück gebucht und werde nun eine Sammelklage gegen die Anstreben, also wenn jemand Lust hat, sich mir anzuschließen, sehr gerne. Oder wenn jemand einen Zeugen braucht, ich stehe zur Verfügung.

27.10.2010 | 19:06
von Stephanie Greth | Regelverstoß melden
Hallo, ich bin gerade selbst auf der Suche nach einem neuen Stromanbieter und gerade der angebotene Bonus (z. Zt. in meinem Fall immerhin 200 EURO) hat mich stutzig gemacht und die dazugehörige Klausel erst recht. Deswegen habe ich mal gegoogelt und bin u. a. hier gelandet. Ich vermute, dass es FlexStrom ganz geschickt anstellt. Mit der zwölf Monatsfrist und der tatsächlichen Laufzeit der Verträge.
So wie ich es lese, geht es, wenn man kündigt, gerade mal um einen Tag, der fehlt, um die zwölf Monate tatsächlich "voll" zu machen. Deswegen zahlen die Herrschaften wahrscheinlich die Boni nicht, wenn man zwar fristgerecht aber vor Ablauf der zwölf Monate kündigt.
Nachdem was ich bisher gelesen habe, werde ich es wahrscheinlich nicht riskieren, zu FlexStrom zu wechseln. Ich habe nämlich die Befürchtung, dass selbst wenn ich das Jahr verlängere, zwar den Bonus bekomme, aber dafür evtl. die Tarife explodieren.
Allen die Probleme mit FlexStrom haben: Viel Glück!

20.01.2011 | 19:47
von Paul Peschel noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Von Flex-Strom habe ich außer der Kündigungsbestätigung und der Nachricht, dass ich den Bonus nicht erhalten werde, nichts mehr gehört. Ist doch echt schlimm, wie die mit den Menschen umgehen.
Aber was noch viel schlimmer ist, ist VERIVOX. Die vermitteln die Menschen, obwohl die diese Machenschaften genau kennen.
Verivox hat mir zweimal mitgeteilt, dass sie sich um den Vorfall kümmern und ich das mir zustehende Geld bekommen werde, doch ich denke, das alles ist nur ein mieser Vorwand, dass man sich beruhigt, aber nichts wird unternommen.
Ich denke, das Beste wird sein, jetzt alles über einen Rechtsanwalt zu regeln.
Mfg
Paul Peschel


11.02.2011 | 15:21
von Michael Mar. | Regelverstoß melden
Ich habe gerade das gleiche Problem wie Paul Peschel, und zwar, dass sie mir den versprochenen Bonus in Höhe von 100 Euro nicht geben wollen. Hab auch ne Kopie hingeschickt, wo drin steht, dass ich vereinbarungsgemäß nach zwölf Monaten diesen Bonus erhalten würde, aber als Antwort kam nur ein kurzer Brief, dass sie den Anspruch nicht erkennen können (aber warum bleibt ein Geheimnis). Genau in diesem Brief werben sie sogar noch mit ihren Testsiegen vom Anfang letzten Jahres (Focus Money, n-tv, Handelsblatt, Euro), was wiederum so lächerlich ist, dass es komisch ist.
Flexstrom hat auch einfach Geld von mir eingezogen, was ich postwendend wiedergeholt habe, da sie 1. keine Einzugsberechtigung haben und 2. ich noch Geld von denen bekomme.
MfG

13.03.2011 | 12:39
von ReclaBoxler-7125128 | Regelverstoß melden
Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):

"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :

“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”

Diese Regelung ist unklar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165). Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag zwölf Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als ein Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."



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