FlexStrom AG (Berlin)
FlexStrom zahlt vertraglich zugesicherten Bonus nicht.
Ich habe zur Zeit einen Stromlieferungsvertrag (Vertragsnummer 900001160560) mit FlexStrom, und zwar vom 01.11.09 - 31.10.10, also Laufzeit genau ein Jahr.
Diesen Vertrag habe ich fristgemäß gekündigt, was mir auch seitens FlexStrom schriftlich bestätigt wurde.
Ein paar Tage später aber bekam ich einen weiteren Brief, in dem mir FlexStrom mitteilte, dass Sie mir der Bonus gemäß der AGB von FlexStrom nicht zustehen würde.
Im Internet steht da aber, das man bei Kündigung per Einschreiben - was in meinem Fall ja zutrifft - den Bonus erhält, wenn die vertraglich vereinbarte Laufzeit eingehalten wird.
Ich habe danach schriftlich bei FlexStrom reklamiert und die Zahlung der 100.-- € gefordert, bekam danach aber wieder ein Schreiben, dass mir der Bonus nicht zustehen würde.
29.09.2010 | 13:29
Abteilung: Pressestelle
Sehr geehrter Herr Peschel,
gerne prüfe ich Ihr Anliegen für Sie.
Freundliche Grüße
Marc Breidbach
Social Media Relations
FlexStrom AG
ich kann immer noch nicht sagen, ob das Problem mit der Bonuszahlung gelöst ist, da mein Vertrag mit Flexstrom ja noch bis Ende Oktober läuft. Die Abrechnung werde ich dann ein paar Wochen später erhalten, so lange dauert es halt noch, bis ich Klarheit habe.
So wie ich es lese, geht es, wenn man kündigt, gerade mal um einen Tag, der fehlt, um die zwölf Monate tatsächlich "voll" zu machen. Deswegen zahlen die Herrschaften wahrscheinlich die Boni nicht, wenn man zwar fristgerecht aber vor Ablauf der zwölf Monate kündigt.
Nachdem was ich bisher gelesen habe, werde ich es wahrscheinlich nicht riskieren, zu FlexStrom zu wechseln. Ich habe nämlich die Befürchtung, dass selbst wenn ich das Jahr verlängere, zwar den Bonus bekomme, aber dafür evtl. die Tarife explodieren.
Allen die Probleme mit FlexStrom haben: Viel Glück!
Aber was noch viel schlimmer ist, ist VERIVOX. Die vermitteln die Menschen, obwohl die diese Machenschaften genau kennen.
Verivox hat mir zweimal mitgeteilt, dass sie sich um den Vorfall kümmern und ich das mir zustehende Geld bekommen werde, doch ich denke, das alles ist nur ein mieser Vorwand, dass man sich beruhigt, aber nichts wird unternommen.
Ich denke, das Beste wird sein, jetzt alles über einen Rechtsanwalt zu regeln.
Mfg
Paul Peschel
Flexstrom hat auch einfach Geld von mir eingezogen, was ich postwendend wiedergeholt habe, da sie 1. keine Einzugsberechtigung haben und 2. ich noch Geld von denen bekomme.
MfG
"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.
In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :
“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”
Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.
Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.
Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”
Diese Regelung ist unklar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165). Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag zwölf Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als ein Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."