Durch Stadtwerke Duisburg gelöste Beschwerde. | 820 Views | 18.09.2011 | 18:49 Uhr
geschrieben von Paul Schulz

Stadtwerke Duisburg AG (Duisburg)

Erstellung eines gültigen Vertrages, Änderung der AGB

Bestell-/Kundennummer: Vertragskonto 8800295016

Meine Anschrift und Erreichbarkeit entnehmen Sie bitte dem Vertragskonto!

SCHLAGWORTE

Nun mehr habe ich unerwartet einen Vertrag mit Rheinpower, eigentlich müsste ich mich freuen, hier die Gründe, warum ich es nicht kann.

Historie:

Durch einen Widerspruch zum ersten Vertrag, mit Angabe der Gründe zum Widerspruch, bin ich von Rheinpower (hatte es als Anlass genommen, den Vertrag gänzlich zu streichen), in die Grundversorgung bei EON gefallen, mit der Folge eines sehr hohen Abschlages und hohen Preis pro kW/h. Da sich Rheinpower entschuldigt hat, und die zwischenzeitlich eingezogenen Abschläge zurückgezahlt hat, habe ich mich entschlossen, erneut bei Rheinpower zum 01.10.11 Kunde zu werden.

Der weitere Verlauf

Nach dem ich RP (Rheinpower) nun mitgeteilt habe, dass ich wieder Kunde werden möchte, bekam ich als erstes die Mitteilung, dass zum 15.09.11 Abschlag fällig wird. Für mich bedeutet das, an zwei Anbieter gleichzeitig zu löhnen, 309 € wurden für mich insgesamt für den Monat 09 fällig. RP hat für sein Handeln auch eine Begründung, nach AGB ist das so. Da ich noch keinen Vertrag hatte, waren für mich nach meiner Meinung auch die AGB noch nicht gültig, zum andern hatte ich den Mitarbeitern auch meine Gründe mitgeteilt, noch nicht zu zahlen.

1. AGB galten noch nicht

2. Der zu erbringende Betrag ist für einen Rentner der neuen Rentnergeneration ein kaum aufzubringender Betrag.

Nun hier hätte das Unternehmen den Wunsch des Kunden berücksichtigen können und nicht argumentieren so in etwa - "steht doch alles im Internet, Ihre Schuld."

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Ich habe dann meine Einzugsermächtigung zurück gezogen, jedoch wurde das nicht berücksichtigt und Geld eingezogen. Das ist ein Griff in meine Tasche, geahnt hatte ich, dass es so kam.

In der Zwischenzeit, einen Tag nach der Aufhebung der Einzugsermächtigung erhielt ich einen Vertrag mit den gleichen Fehlern (verkehrter kW/h Preis) wie im ersten Vertrag, obwohl immer versichert wird, der Fehler ist beseitigt, und der Netzbetreiber gibt die Zustimmung im allgemeinen eine Woche vorher. Nun ging es ganz plötzlich mit dem Vertrag, ein Schelm, der dabei nichts böses denkt. Eingeständnis, dass die Praxis vor Abschluss des Vertrages Geld einzuziehen nicht rechtenes ist, und schnell einen Vertrag gemacht, obwohl die Zustimmung noch nicht vorlag?

Zusätzlich enthält der Vertrag eine monatliche Zahlung und keine Vorauszahlung, die steht ganz unten und widerspricht dem Vertragstext. Für ein Unternehmen, dem die Stadt vorsteht, ist das Handeln nicht korrekt.

Meine Forderung:

Erstellung eines gültigen Vertrages (ohne Fehler), beachten der Rückziehung der Einzugsermächtigung bis zum Zustande kommen des neuen Vertrages, keine Mahngebühren erheben. Kann das Problem bis zum 25.09.11 nicht gelöst werden, besteht für mich die Gefahr, wiederum in die Grundversorgung zu fallen, was ich natürlich verhindern möchte.

Die Argumentation eines Mitarbeiters "Sie sind der Erste", kann ich nur antworten, ich bin stolz, der Erste zu sein.

Mit unfreundlichen Grüßen nach Diusburg

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Meine Forderung an Stadtwerke Duisburg AG: Siehe Text


Firma hat geantwortet nach etwa 1 Monat nach etwa 1 Monat
21.10.2011 | 14:27
Firmen-Antwort von: Stadtwerke Duisburg AG
Abteilung: Vertrieb Privatkunden & Kundenservice

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch einen Systemfehler wurden bei der Erstellung der Vertragsbestätigung leider falsche Daten beim Verbrauchspreis ausgewiesen. Dies wurde behoben und der Kunde hat zwischenzeitlich eine korrigierte Vertragsbestätigung erhalten und ist -unseres Wissens -zufrieden.

Freundliche Grüße

Stadtwerke Duisburg AG

i. A. Christian von Bargen

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Kommentare und Trackbacks (9)


19.09.2011 | 09:02
von RS | Regelverstoß melden
Eine Vorauszahlung von 309,-- Euro für einen Rentnerhaushalt kann sich doch nur ergeben, wenn Sie vierteljährliche Vorauszahlung vereinbart haben. Falls zutreffend - ändern Sie doch auf monatliche Vorauszahlungen.

19.09.2011 | 18:07
von Paul Schulz | Regelverstoß melden
Nein, vereinbart habe ich mit EON z. B. nichts, noch einmal zur Erläuterung:
Durch einen Fehler des Versorgers RP bin ich bei EON in die Grundversorgung gefallen. Das sah dann so aus, dass mir das von EON in eine Art Vertrag mitgeteilt wurde, dass ich monatlich 200€ Abschläge zu entrichten hätte, diese wurden festgelegt, obwohl EON keine Zählerstände hatte, also rein rechnerisch ermittelt. Weiter möchte ich es nicht ausführen, kein Gedanken an eine Bestrafung für Wechselwillige hoch kommen zu lassen, kein Gedanke daran, verschwenden mir die Kosten von RP erstatten zu lassen.
Dass ich RP meine Lage geschildert und kein Gehör gefunden hatte, habe ich auch erwähnt. Leider lässt die Betroffenen die Politik sterben, siehe Teldafax u. anderes.

Gruß Paul

28.09.2011 | 14:41
von Paul Schulz noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Entgegen der Zusage, einen gesonderten Vertrag per Post zu senden, erfolgte dies nicht, habe also immer noch den fehlerhaften Vertrag. Daher gehe ich auch davon aus, das zweite Problem mit der Einzugsermächtigung ist ebenfalls nicht gelöst. Warum das so schwer ist, begreife ich nicht, oder soll ich nun als Aufmüpfiger bestraft werden? Nun die Betrachter der Beschwerde können ihre eignen Schlüsse ziehen. Weitere Kommentare verkneife ich mir.
Gruß Paul


10.10.2011 | 14:48
von Paul Schulz gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Heute ist der bereinigte Vertrag erschienen, das mit der Einzugsermächtigung und einziehen von Geld, obwohl diese nicht vorlag, ist nicht korrekt, jedoch sehe ich nun darüber hinweg, und auch mit der Praxis, Vorkasse ohne Vertrag zu machen.
Warum sich das Unternehmen zu keiner Stellungnahme bewegen ließ, bleibt ein Geheimnis.
Danke an Reclabox


21.11.2011 | 17:07
von ReclaBoxler-1723286 | Regelverstoß melden
Beim Durchforsten nach Kundenreklamationen bin ich auf folgende hilfreiche Beispiele
gestoßen, die als Anleitung dienen könnten:

de.reclabox.com/beschwerde/43863-gold-gas-grosshabersdorf-ungerechtfertigte-forderung-m-vorsaetzlich-falscher-datenerhebung

de.reclabox.com/beschwerde/43458-stromio-duesseldorf-stromio-meine-belastungsgrenze-ist-erreicht

www.strom-magazin.de/forum/board-flexstrom/thread-wie-ihr-den-aktionsbonus-doch-bekommt-1220-page-1.html

Die Beschwerdeführer hatten bereits nach 10-15 Tagen nach jeweiligen „Einschreiben“ die Fälle positiv abschließen können und hatten Rückerstattungen erhalten (Erstere sogar mit Zinsen und Bearbeitungsgebühren). Wohl wegen ihrer schnellen Reaktion, den unmissverständlichen Formulierungen ihrer Forderungen und der scharfen Vorgehensweisen. Ich glaube, bei gleichem Vorgehen, müsste das bei den meisten hier geschilderten Beschwerden sicher zum Erfolg führen. Ich habe sogar mit einem Beschwerdeführer telefoniert. Er hat mich davon überzeugt, wie einfach es ist, sich zu wehren, wenn man es genau so macht und nicht von der Linie abweicht. Ich werde ab sofort auch nur noch so gegen ungerechtfertigte Forderungen und Preiserhöhungen vorgehen.

Nicht warten, bis bis sich die Versorger melden oder bewegen. Kein E-Mail-Verkehr und keine Telefongespräche mit den Versorgern führen. Sich nicht vertrösten lassen. Keine Preiserhöhungen akzeptieren, egal wie diese begründet werden. Meine und die Erfahrungen der meisten Geschädigten zeigen, dass Warten rein gar nichts, bzw. das Gegenteil bringt (siehe die vielen gleich lautenden Beschwerden hier in der ReclaBox, bei denen die Beschwerdeführer zum Teil über Monate warten).

Wenn die Forderungen begründet sind, bewiesen werden können und somit rechtens scheinen, so gibt es nur einen korrekten und schnellen Weg: „Einschreiben mit Rückschein oder Übergabeeinschreiben“ an den Versorger senden und darin unmissverständlich den Sachverhalt schildern und die Forderungen benennen (keine „Bitte“, sondern „ich fordere bis xx. xx. xxxx, dass _____, andernfalls werde ich ohne weitere Mitteilung den Rechtsweg bestreiten“). Die ReclaBox nur als Unterstützung und zur Information für andere Geschädigte zuschalten.

* Zählerdaten selber ablesen und übermitteln (Eingangsbestätigung verlangen)
* Abrechnung verlangen bis xx. xx. xxxx (max. 10 Tage).
* Ist die Abrechnung schon eingetroffen, sofort widersprechen (ggf. Unbilligkeitseinwand BGB § 315)
* Ist keine Abrechnung eingegangen, diese selber erstellen
* Allen Preiserhöhungen und den Preisen allgemein sofort widersprechen (BGB § 315)
* Die eigene Forderung deutlich formulieren (z. Bsp. korrekte Abrechnung, Rückzahlung, usw.)
* Bei Überzahlung 5% Zinsen ab Überzahlung verlangen.
* Frist setzen (max. 10 Tage) für die Erfüllung der Forderungen
* Hausverbot ggf. erteilen um mögliche Versorgungsunterbrechung zu vermeiden
* Erklären, was passiert, wenn die Frist nicht eingehalten wird (= Klageandrohung).
* Zahlung immer unter „Vorbehalt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ tätigen.
* Keine Mahnung verfassen oder Aufschub gewähren.
* Nach Ablauf der gesetzten Frist ohne weitere Mitteilung sofort den Rechtsweg bestreiten.

Fristsetzung nur mit Datum – nicht „sofort“ oder „innerhalb von 2 Wochen“, sondern exakten Tag nennen, an dem die Frist abläuft. Bei jedem Schriftverkehr ohne „Einschreiben“ eine Eingangsbestätigung innert 24h verlangen.

Kommen danach vom Versorger Informationsschreiben, Anrufe, Erklärungsversuche, Mahn-, Klage- oder Sperrandrohungen (bei Sperrandrohung sofort Hausverbot erteilen). Diese einfach ignorieren und noch mal kurz Standpunkt mitteilen. „Leider kann ich Ihre Stellungnahme nicht berücksichtigen, wird meine Forderung bis xx. xx. xxxx nicht vollumfänglich erfüllt, so werde ich, wie in meinem Einschreiben vom xx. xx. xxxx erklärt, ohne weitere Mitteilung den Rechtsweg bestreiten“. Sollte ein Mahnbescheid vom Versorger kommen, sofort widersprechen und Rechtsbeistand holen.

Wichtig:
Unter dem Jahr immer die Zählerstände aufzeichnen (min. ¼-jährlich). Zählerstände nur im Beisein ablesen lassen. Haben Sie die Zählerdaten, so können Sie ganz einfach, aufgrund der Zähler- und der Vertragsdaten, selber eine Rechnung erstellen (beschleunigt die ganze Sache ungemein). Bei Preiserhöhungen werden die Zählerstände meistens geschätzt – natürlich zu Ungunsten des Kunden. Also keine Schätzungen akzeptieren.

Um Überzahlungen zu vermeiden, einfach unter dem Jahr ein Schreiben verfassen, dass sich das Verbrauchsverhalten signifikant geändert habe und dadurch die monatlichen Abschlagszahlungen neue auf xx. xx festzulegen ist. Zu diesem Zweck die laufende Einzugsermächtigung aufkündigen und eine neue Einzugsermächtigung mit neuem Abschlagsbetrag mit senden. Hinweis, dass bei widerrechtlicher Abbuchungen eine Bearbeitungsgebühr von € 20.00 für jede Rückbuchung anfallen. Um zu hohen Nachforderungen zu entgehen, die Abschlagszahlungen immer nahe am tatsächlichen Verbrauch festlegen. Besser ist es die Abschlagszahlungen tiefer anzubringen und den fehlenden Betrag auf ein separates Konto einzahlen um zur Abschlussrechnung genügend Liquidität zu halten.

Gute Hinweise und Berechnungen finden Sie auch unter den Kommentaren von „Melanie“ und „Markus“ (= Suchfunktion von ReclaBox), beim „Bund der Energieverbraucher“ und bei den „Verbraucherzentralen der Länder“

Die Schlichtungsstelle nur in unklaren Forderungen bemühen, bei unstrittigen Forderungen (betrifft fast alle Reklamationen) gleich mit Anwalt und Klage drohen. Der Versorger darf dann die Gebühren übernehmen.

Interessante Links zum Thema:

www.welt.de/finanzen/article2037653/So_wehren_sich_Verbraucher_gegen_die_Gaspreise.html

www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site__1702/

www.kontra-gaspreis-lilienthal.de/was%20beachten.html

www.verbraucher.de/energie/index.html

www.wdr.de/tv/monitor/sendungen/2011/1027/eeg.php5

www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,rnn6uyd828wygt9v~cm.asp

www.strom-magazin.de/gasmarkt/verbraucherzentrale-rwe-2011-kunden-sollen-sich-wehren_26218.html

bi-energieprotest.de/index2. php? option=com_content&task=view&id=274&pop=1&page=0&Itemid=2

www.monopole.de/Erdgas-Gas-BGB-315-BGH-Preis-Urteile.html

www.johannafeuerhake.de/Preisprotest

Dies ist keine Rechtsberatung. Keine Garantie auf Richtigkeit. Gegebenenfalls nehmen Sie sich einen auf Energierecht spezialisierten Rechtsbeistand.

21.11.2011 | 18:23
von ReclaBoxler-4320147 | Regelverstoß melden
Donnerwetter, das ist sehr ausführlich und hilfreich beschrieben.
Danke!

Ich denke, es ist auch wichtig, dass Betroffene sich untereinander austauschen.
Meine Antwort besteht aus zwei Teilen:
Teil 1; RP
Mein Grundgedanke dazu ist, dass Stadtwerke an sich (öffentliche Institution, auch daher da OB mit im Aufsichtsrat eingebunden), hier gewisse Sicherheit vorhanden ist. Das Stadtwerke, wie andere Anbieter, ganz außerhalb aller Rechtsnormen agieren, halte ich bisher für ausgeschlossen. Unzulänglichkeiten könnten auf Überbürokratisierung, und daraus folgenden Ärger für die Kunden beruhen. Könnte ich an Beispielen RP (Rheinpower) festmachen, z. B. unnötige Mails für jeden Abschlag zu schicken, und aus den Werken geht nicht hervor, warum die Mail geschickt wurde, sehe ich als Gedankenlosigkeit an. Das System der Vorkasse, obwohl noch kein Vertrag besteht, sehe ich nach wie vor als bedenklich an, ohne rechtliche Wertung.
RP reagiert auf Beschwerden, ist erst mal soweit positiv.
Eine Zufriedenheit des Kunden daraus abzuleiten, ist weit hergeholt.

Teil 2
Dies betrifft die Anbieter wie Prioenergie, hier ist für den Kunden alles zu spät. Gegründet wurden sie wohl von vornherein, um die Kunden ab zu zocken, siehe Teldafax.
Soweit ich es mitbekommen habe, sind bei diesen Firmen, alle Ratschläge für die Katz, Teldafax Kunden werden wohl ihr Geld nie mehr zurück bekommen, das gleiche zeichnet sich bei obiger Firma ab.
Der Staat in Form der Bundesnetzagentur oder Wirtschaftsministerium greift nicht ein, obwohl es ihm bekannt gemacht wurde, somit unterstützt er das System der kriminellen Anbieter.
Eine Blacklist für Energieanbieter wäre hilfreich bei der Suche nach anderen Lieferanten.

Gruß Paul

21.11.2011 | 18:45
von ReclaBoxler-4320147 | Regelverstoß melden
Nachschlag Einzugsermächtigung: Die Einzugsermächtigung an sich hat ihre Tücken.
Banken sind im allgemeinen nicht bereit, im Vorfeld eine im Zuge eines Einzugsverfahrens erteilte Freigabe für eine bestimmte Summe nicht mehr abzubuchen. Teilweise geht es wohl auch nicht mehr, da das Verfahren automatisiert wurde, und manueller Eingriff notwendig wäre, was aus Kostengründen dann nicht gewollt ist.
Das bedeutet, eine nicht gerechtfertigte Summe kann der Energielieferant, trotz der Aufhebung der Einzugsermächtigung, abbuchen. Eine mögliche Zurückbuchung könnte dann bei fehlender Liquidität nicht mehr möglich sein.
Das Geld ist dann futsch!
Gruß Paul

21.11.2011 | 20:03
von Anni | Regelverstoß melden
Beachte www.antispam-ev.de/wiki/Lastschrift

Zitat:

"Frist für die Rückbuchung

Die Rückbuchung geht im Gegensatz zu den immer wieder geäußerten falschen Behauptungen der Banken bei nicht genehmigten Lastschriften auch noch nach der ominösen 6- bzw. 8-Wochen-Frist.

Nach den neuen SEPA-Richtlinien der Bundesbank gilt seit November 2009 für ungenehmigte Lastschriften eine Rückbuchungsfrist von 13 Monaten ab Kontobelastung..."

21.11.2011 | 20:07
von Anni | Regelverstoß melden
Es gibt grundsätzlich zwei unterschiedliche Arten der Lastschrift:

Einmal die "normale" Einzugsermächtigung und das Abbuchungsverfahren.

www.antispam-ev.de/wiki/Lastschrift

Zitat:

"Lastschriftrückgabe

Fristen für Rückbelastungen - Regeln seit November 2009

Bestrittene Lastschriften müssen bei Kenntnisnahme unverzüglich zurückgeholt werden.

Eine Lastschrift, für die eine gültige Genehmigung erteilt war, gilt laut Aussage der Banken als endgültig genehmigt, wenn nicht innerhalb von 8 Wochen nach Kontobelastung widersprochen und die Lastschrift rückgebucht wird.

Sonst gilt die Lastschrift als genehmigt und kann nicht mehr zurück gegeben werden.

Wenn dagegen keine gültige Einwilligung in die Lastschriftabbuchung erteilt wurde (fehlendes Mandat), dann kann die Lastschrift bis 13 Monate nach Kontobelastung rückgebucht werden.

So steht es jedenfalls in den offiziellen Richtlinien der Bundesbank zum neuen SEPA-Lastschriftverfahren.

www.bundesbank.de/zahlungsverkehr/zahlungsverkehr_sepa.php

Die Frage, ob die dem zugrundeliegende EU-Richtlinie sowie die Richtlinie der Bundesbank die eigentlich mit Priorität gültige BGB-Regelverjährung von 3 Jahren so einfach aushebeln können, ist ungeklärt und könnte irgendwann einmal Gegenstand eines Musterprozesses werden.

Unbestritten gilt jedenfalls die Frist von 13 Monaten bei ungenehmigten Lastschriften.

Sollte Ihnen Ihre Bank etwas anderes erzählen wollen, etwa das leider weitverbreitete 6- bzw. 8-Wochen-Märchen, nehmen Sie einen Ausdruck der Richtlinien der Bundesbank mit und zeigen Sie diese Ihrem Bankberater..."



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