641 Views | 30.10.2011 | 22:27 Uhr
geschrieben von Petra Rink

FlexStrom AG (Berlin)

6 Monate nach Kündigung weder Endabrechung noch Bonus erhalten!

Bestell-/Kundennummer: Vertragsnr.: 900001319395, Zählernr.: 41733640-92

Leider habe ich für den zum 30.04.2011 gekündigten Strombelieferungsvertrag bislang keine Endabrechnung erhalten. Ferner wurde mir ein Aktionsbonus in Höhe von 114,-€ bei Vertragsabschluss versprochen. Dieser wurde bislang auch nicht gewährt. Ich hatte einen geringen Verbrauch als erwartet, wodurch sich zudem eine Rückerstattung ergibt.

Da dies scheinbar kein Einzelfall zu sein scheint, bin ich durchaus gewillt, rechtliche Schritte einzuleiten und zudem die Bundesnetzagentur und Verbraucherzentralen zu unterrichten.

Beschwerde bewerten!
Meine Forderung an FlexStrom AG: Zusendung der Endabrechnung, Überweisung des Aktionsbonus und Rückerstattung zu viel gezahlter kWh


Firmen-Antwort ausstehend seit
 
 
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?


Kommentare und Trackbacks (20)


31.10.2011 | 01:34
von Schlichtungsstelle Energie | Regelverstoß melden
Wenden Sie sich an die "Schlichtungsstelle Energie", die wohl morgen, am 01.11.2011 ihre Arbeit aufnehmen wird:

www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Verbraucherschutz/Energie-Bauen-Wohnen/SchlichtungsstelleEnergie.html

01.11.2011 | 19:02
von ReclaBoxler-1225128 | Regelverstoß melden
Ärger mit dem Stromanbieter - Schlichtungsstelle soll helfen

Zitat:

"Bei Ärger mit dem Versorger, etwa wegen Rechnungen oder Bonuszahlungen, blieb Kunden bislang nur eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur oder der Gang vors Gericht. Bis zur Klärung können dann allerdings Jahre vergehen.

Die Schlichtungsstelle soll nun auch eine außergerichtliche Einigung ermöglichen, in der Regel soll das für den Verbraucher kostenlose Verfahren nicht länger als drei Monate dauern..."

www.n-tv.de/ratgeber/Schlichtungsstelle-soll-helfen-article4615711.html

02.11.2011 | 12:56
von P. R. | Regelverstoß melden
Vielen Dank für Ihre Hinweise. Über diesen Weg denke ich auch gerne nach.

Dennoch würde es mich vorab interessieren, wie sich Flexstrom zu dieser Angelegenheit äußert. Gibt es "höhere Gründe", die Endabrechnung bei zu viel gezahlten Einheiten und einem ausstehenden Aktionsbonus einfach nicht auszustellen oder ist es einfach nur eine Hinhaltetaktik?

03.11.2011 | 09:24
von Paul | Regelverstoß melden
Kernaufgabe der Schlichtungsstelle Energie ist die außergerichtliche und einvernehmliche Streitbeilegung in individuellen Streitfällen zwischen Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreibern und Messdienstleistern. Sie soll zur Kundenzufriedenheit beitragen und die Gerichte entlasten.

Die Schlichtungsstelle arbeitet unabhängig und neutral und ist zuständig für alle Verbraucher, die sich zuvor erfolglos mit ihrer Beschwerde an ihr Energieversorgungsunternehmen gewandt haben

www.schlichtungsstelle-energie.de/

04.11.2011 | 18:58
von Beschwerdeersteller | Regelverstoß melden
Flexstrom hat heute per Email auf meine Forderung mit einer Standardmail geantwortet.
Dort wurde auf die bislang nicht zugesendete Endabrechnung bzw. den noch ausstehenden Differenzbetrag gar nicht erst eingegangen.
In Bezug auf den Aktionsbonus wurde lediglich auf die AGB verwiesen.

Ich bleibe bei meiner Forderung und habe Flexstrom dafür eine Frist gesetzt.

05.11.2011 | 15:59
von Karla | Regelverstoß melden
1) Erfahrungsbericht vom 06.10.2011 "Wie ihr den Aktionsbonus doch bekommt"

www.strom-magazin.de/forum/board-flexstrom/thread-wie-ihr-den-aktionsbonus-doch-bekommt-1220-page-1.html

2) Einen sehr, sehr ausführlichen Erfahrungsbericht mit vielen wichtigen Hinweisen und allgemeine Dinge, auf die man beim Schriftverkehr achten sollte, Musterschreiben, Kopien der diversen Flexstrom-Flyer sowie Tipps zur Argumentation findet man hier:

www.ciao.de/FlexStrom_GmbH__Test_8678587

05.11.2011 | 16:04
von Peter | Regelverstoß melden
Nach § 111a EnWG haben Verbraucher einen Anspruch auf ein Beschwerdeverfahren beim Unternehmen. Insofern sind Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern innerhalb von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten.

Für den Fall, dass der Beschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen wird, hat das Unternehmen die Gründe schriftlich oder elektronisch darzulegen und auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b EnWG hinzuweisen.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beim Unternehmen können insbesondere Beanstandungen zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens, die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, sein.

Die Vorschrift des § 111a EnWG ist seit dem 04.08.2011 anwendbar, da zu diesem Zeitpunkt das novellierte EnWG in Kraft getreten ist.

Für den Fall, dass der Einigungsversuch mit dem Unternehmen erfolglos bleiben sollte, kann sich der Verbraucher unmittelbar mit seinem Anliegen an die Schlichtungsstelle wenden.

Die Schlichtungsstelle Energie vermittelt ab 01.11.2011 in Streitfällen zwischen Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen bzw. Messstellenbetreibern (§ 111b EnWG).

Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle Energie ist für den Verbraucher kostenfrei.

Die Schlichtungsstelle Energie erreichen Sie unter dem folgenden Kontakt:

Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin

E-Mail: infoschlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de

07.11.2011 | 13:02
von Petra Rink noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.


07.11.2011 | 19:56
von Mia | Regelverstoß melden
Dieser Beschwerdeführer hat am 04.11.11 mitgeteilt, dass ihm der Bonus "allein aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" gewährt wird:

de.reclabox.com/beschwerde/43095-flexstrom-berlin-flexstrom-verweigert-korrektur-der-schlussrechnung#comment92144

09.11.2011 | 12:18
von Beschwerdeersteller | Regelverstoß melden
Flexstrom hat auf meine Antwort auf deren Standard-Mail (siehe meinen Beitrag vom 04.11.2011, 18:58) mit einer weiteren, etwas ausführlicheren Antwort reagiert.

Unverschämterweise wurde darin auf meine Forderung einer Endabrechnung erneut nicht eingegangen. Lediglich wurde in Bezug auf den Bonus gesagt, dass die Endabrechnung korrekt erstellt wurde. Was soll das?
Ich habe vor über sechs Monaten gekündigt und NIE eine Endabrechnung erhalten!

Am 15.11. werde ich die Angelegenheit weiterreichen.

14.11.2011 | 10:43
von Strom Robin Hood | Regelverstoß melden
Übergeben Sie den Fall doch einfach an die Schlichtungsstelle Energie (www.schlichtungsstelle-energie.de), wenn nach vier Wochen keine Einigung erfolgt ist.
Das Verfahren ist für den Verbraucher kostenlos, Flexstrom muss jedoch gemäß der Kostenordnung 350 Euro dafür zahlen!
Es ist wichtig, dass möglichst viele Betroffene den Bonus-Skandal an die Schlichtungsstelle melden.

17.11.2011 | 09:35
von W. | Regelverstoß melden
Ein früherer Flexstrom-Kunde hat am 16.11.11 in der Reclabox mitgeteilt, dass er, nachdem er das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet hat, von FlexStrom den Bonus einschl. Gerichtskosten u. Auslage für Porto überwiesen bekommen hat.

de.reclabox.com/beschwerde/43033-flexstrom-berlin-flexstrom-unserioeser-stromanbieter#comment93975

21.11.2011 | 13:26
von Petra Rink noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Eine Abrechnung habe ich erhalten. Die Gutschrift auf mein Konto jedoch nicht.

Flexstrom weigert sich zudem nach wie vor, den Bonus auszuzahlen.

Habe entsprechende Maßnahmen in die Wege geleitet.


21.11.2011 | 16:23
von ReclaBoxler-1723286 | Regelverstoß melden
Beim Durchforsten nach Kundenreklamationen bin ich auf folgende hilfreiche Beispiele
gestoßen, die als Anleitung dienen könnten:

de.reclabox.com/beschwerde/43863-gold-gas-grosshabersdorf-ungerechtfertigte-forderung-m-vorsaetzlich-falscher-datenerhebung

de.reclabox.com/beschwerde/43458-stromio-duesseldorf-stromio-meine-belastungsgrenze-ist-erreicht

www.strom-magazin.de/forum/board-flexstrom/thread-wie-ihr-den-aktionsbonus-doch-bekommt-1220-page-1.html

Die Beschwerdeführer hatten bereits nach 10-15 Tagen nach jeweiligen „Einschreiben“ die Fälle positiv abschließen können und hatten Rückerstattungen erhalten (Erstere sogar mit Zinsen und Bearbeitungsgebühren). Wohl wegen ihrer schnellen Reaktion, den unmissverständlichen Formulierungen ihrer Forderungen und der scharfen Vorgehensweisen. Ich glaube, bei gleichem Vorgehen, müsste das bei den meisten hier geschilderten Beschwerden sicher zum Erfolg führen. Ich habe sogar mit einem Beschwerdeführer telefoniert. Er hat mich davon überzeugt, wie einfach es ist, sich zu wehren, wenn man es genau so macht und nicht von der Linie abweicht. Ich werde ab sofort auch nur noch so gegen ungerechtfertigte Forderungen und Preiserhöhungen vorgehen.

Nicht warten, bis bis sich die Versorger melden oder bewegen. Kein E-Mail-Verkehr und keine Telefongespräche mit den Versorgern führen. Sich nicht vertrösten lassen. Keine Preiserhöhungen akzeptieren, egal wie diese begründet werden. Meine und die Erfahrungen der meisten Geschädigten zeigen, dass Warten rein gar nichts, bzw. das Gegenteil bringt (siehe die vielen gleich lautenden Beschwerden hier in der ReclaBox, bei denen die Beschwerdeführer zum Teil über Monate warten).

Wenn die Forderungen begründet sind, bewiesen werden können und somit rechtens scheinen, so gibt es nur einen korrekten und schnellen Weg: „Einschreiben mit Rückschein oder Übergabeeinschreiben“ an den Versorger senden und darin unmissverständlich den Sachverhalt schildern und die Forderungen benennen (keine „Bitte“, sondern „ich fordere bis xx. xx. xxxx, dass _____, andernfalls werde ich ohne weitere Mitteilung den Rechtsweg bestreiten“). Die ReclaBox nur als Unterstützung und zur Information für andere Geschädigte zuschalten.

* Zählerdaten selber ablesen und übermitteln (Eingangsbestätigung verlangen)
* Abrechnung verlangen bis xx. xx. xxxx (max. 10 Tage).
* Ist die Abrechnung schon eingetroffen, sofort widersprechen (ggf. Unbilligkeitseinwand BGB § 315)
* Ist keine Abrechnung eingegangen, diese selber erstellen
* Allen Preiserhöhungen und den Preisen allgemein sofort widersprechen (BGB § 315)
* Die eigene Forderung deutlich formulieren (z. Bsp. korrekte Abrechnung, Rückzahlung, usw.)
* Bei Überzahlung 5% Zinsen ab Überzahlung verlangen.
* Frist setzen (max. 10 Tage) für die Erfüllung der Forderungen
* Hausverbot ggf. erteilen um mögliche Versorgungsunterbrechung zu vermeiden
* Erklären, was passiert, wenn die Frist nicht eingehalten wird (= Klageandrohung).
* Zahlung immer unter „Vorbehalt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ tätigen.
* Keine Mahnung verfassen oder Aufschub gewähren.
* Nach Ablauf der gesetzten Frist ohne weitere Mitteilung sofort den Rechtsweg bestreiten.

Fristsetzung nur mit Datum – nicht „sofort“ oder „innerhalb von 2 Wochen“, sondern exakten Tag nennen, an dem die Frist abläuft. Bei jedem Schriftverkehr ohne „Einschreiben“ eine Eingangsbestätigung innert 24h verlangen.

Kommen danach vom Versorger Informationsschreiben, Anrufe, Erklärungsversuche, Mahn-, Klage- oder Sperrandrohungen (bei Sperrandrohung sofort Hausverbot erteilen). Diese einfach ignorieren und noch mal kurz Standpunkt mitteilen. „Leider kann ich Ihre Stellungnahme nicht berücksichtigen, wird meine Forderung bis xx. xx. xxxx nicht vollumfänglich erfüllt, so werde ich, wie in meinem Einschreiben vom xx. xx. xxxx erklärt, ohne weitere Mitteilung den Rechtsweg bestreiten“. Sollte ein Mahnbescheid vom Versorger kommen, sofort widersprechen und Rechtsbeistand holen.

Wichtig:
Unter dem Jahr immer die Zählerstände aufzeichnen (min. ¼-jährlich). Zählerstände nur im Beisein ablesen lassen. Haben Sie die Zählerdaten, so können Sie ganz einfach, aufgrund der Zähler- und der Vertragsdaten, selber eine Rechnung erstellen (beschleunigt die ganze Sache ungemein). Bei Preiserhöhungen werden die Zählerstände meistens geschätzt – natürlich zu Ungunsten des Kunden. Also keine Schätzungen akzeptieren.

Um Überzahlungen zu vermeiden, einfach unter dem Jahr ein Schreiben verfassen, dass sich das Verbrauchsverhalten signifikant geändert habe und dadurch die monatlichen Abschlagszahlungen neue auf xx. xx festzulegen ist. Zu diesem Zweck die laufende Einzugsermächtigung aufkündigen und eine neue Einzugsermächtigung mit neuem Abschlagsbetrag mit senden. Hinweis, dass bei widerrechtlicher Abbuchungen eine Bearbeitungsgebühr von € 20.00 für jede Rückbuchung anfallen. Um zu hohen Nachforderungen zu entgehen, die Abschlagszahlungen immer nahe am tatsächlichen Verbrauch festlegen. Besser ist es die Abschlagszahlungen tiefer anzubringen und den fehlenden Betrag auf ein separates Konto einzahlen um zur Abschlussrechnung genügend Liquidität zu halten.

Gute Hinweise und Berechnungen finden Sie auch unter den Kommentaren von „Melanie“ und „Markus“ (= Suchfunktion von ReclaBox), beim „Bund der Energieverbraucher“ und bei den „Verbraucherzentralen der Länder“

Die Schlichtungsstelle nur in unklaren Forderungen bemühen, bei unstrittigen Forderungen (betrifft fast alle Reklamationen) gleich mit Anwalt und Klage drohen. Der Versorger darf dann die Gebühren übernehmen.

Interessante Links zum Thema:

www.welt.de/finanzen/article2037653/So_wehren_sich_Verbraucher_gegen_die_Gaspreise.html

www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site__1702/

www.kontra-gaspreis-lilienthal.de/was%20beachten.html

www.verbraucher.de/energie/index.html

www.wdr.de/tv/monitor/sendungen/2011/1027/eeg.php5

www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,rnn6uyd828wygt9v~cm.asp

www.strom-magazin.de/gasmarkt/verbraucherzentrale-rwe-2011-kunden-sollen-sich-wehren_26218.html

bi-energieprotest.de/index2. php? option=com_content&task=view&id=274&pop=1&page=0&Itemid=2

www.monopole.de/Erdgas-Gas-BGB-315-BGH-Preis-Urteile.html

www.johannafeuerhake.de/Preisprotest

Dies ist keine Rechtsberatung. Keine Garantie auf Richtigkeit. Gegebenenfalls nehmen Sie sich einen auf Energierecht spezialisierten Rechtsbeistand.

06.12.2011 | 06:04
von Petra Rink noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Meinen Forderungen der Zusendung der Endabrechnung und die Rückerstattung, der zu viel gezahlten kWh, wurden entsprochen. Aber die Zahlung des Aktionsbonus in Höhe von 114,- Euro steht noch aus.


06.01.2012 | 04:23
von Karl Nenner | Regelverstoß melden
Wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle Energie:
www.schlichtungsstelle-energie.de/index.php?id=24

06.01.2012 | 16:58
von Käthe | Regelverstoß melden
Die Schlichtungsstelle kennt sich mit Flexstrom aus, nur leider kann sie nichts bewirken, da Flexstrom den Schlichterspruch des Ombudsmanns ablehnt:

www.welt.de/finanzen/verbraucher/article13801009/Flexstrom-soll-Bonus-an-Kunden-auszahlen.html

06.01.2012 | 17:06
von B. | Regelverstoß melden
Diese Flexstrom-Kunde haben am 16.11.11 bzw. am 04.01.12 in der Reclabox mitgeteilt, dass sie, nachdem sie das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet haben, von FlexStrom den Bonus einschl. Gerichtskosten u. Auslage für Porto überwiesen bekommen haben.

de.reclabox.com/beschwerde/44762-flexstrom-berlin-verweigerung-des-aktionsbonus

de.reclabox.com/beschwerde/43033-flexstrom-berlin-flexstrom-unserioeser-stromanbieter#comment93975

08.02.2012 | 08:46
von Ernst | Regelverstoß melden
Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt in dem Artikel "FlexStrom soll Bonus zahlen: Schlichtungsstelle Energie bestätigt Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale"

vom 25.01.12

betroffenen ehemaligen FlexStrom-Kunden, die die entsprechende Klausel in ihrem Vertrag vereinbart hatten, folgendes:

(es handelt sich um die Klausel in Ziffer 7.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingung: "Falls Ihnen FlexStrom einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der 1. Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Stromanschluss nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam. "),

Zitat: ". . Angesichts der hartnäckigen Haltung von FlexStrom hat es für Verbraucher aber keinen Sinn, in vergleichbaren Fällen ebenfalls die Schlichtungsstelle einzuschalten. Betroffene FlexStrom-Kunden, denen das Unternehmen die Zahlung des Bonus verweigert, haben zwei Möglichkeiten:

Da die Erfolgsaussichten einer Klage ungewiss sind, scheint es für die meisten FlexStrom-Kunden sinnvoll, den Ausgang eines von der Verbraucherzentrale Berlin durchgeführten Klageverfahrens abzuwarten und erst anschließend Ihren Rückzahlungsanspruch durchzusetzen. Die Verbraucherzentrale Berlin will dem Unternehmen gerichtlich untersagen lassen, sich auf die besagte Bonus-Klausel zu berufen, die im Fall der Schlichtungsstelle zugrunde lag. Sie fordert zudem eine Erklärung von FlexStrom an die Kunden, dass der Bonus erstattet wird. Da der Anspruch auf die Bonuszahlung erst in drei Jahren verjährt, ist hier auch keine Eile geboten.

Eine Klage, den Bonus zu zahlen, kommt eher für Kunden in Betracht, die eine Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung haben. Dabei ist es empfehlenswert, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Klage können Sie entweder gemäß § 12 ZPO am allgemeinen Gerichtsstand von FlexStrom (= AG Berlin-Tiergarten) oder gemäß § 29 ZPO am besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes (= Wohnsitz des Verbrauchers) erheben. Da der Streitwert in der Regel unter 600 € liegt, könnte gegen ein Urteil des Amtsgerichts keine Berufung eingelegt werden. Sie sollten daher schon in der Klageschrift beantragen, wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zuzulassen. Daran ist das Gericht aber nicht gebunden. . "

www.vz-nrw.de/UNIQ132868619722622/L01212A36135381A1004601A527261/link1004461A.html

18.02.2012 | 21:18
von F. | Regelverstoß melden
Stiftung Warentest-Artikel vom 17.02.12 "Flexstrom verklagt ehemalige Kunden: Schlichtung gerät zum Bumerang"

www.test.de/themen/umwelt-energie/meldung/Flexstrom-verklagt-ehemalige-Kunden-Schlichtung-wird-zum-Bumerang-4332919-4332921/

Zitat:

"Der Streit um den Flexstrom-Neukundenbonus geht in die nächste Runde. Im Dezember 2011 hatte der Ombudsmann der Schlichtungsstelle Energie dem Unternehmen empfohlen, den Bonus zu zahlen.

Nun verklagt Flexstrom ehemalige Kunden, die die Schlichtungsstelle angerufen haben.

... .

Besonders ärgerlich ist Flexstroms Vorgehen für die beklagten Ex-Kunden.

Ihr Hilferuf an die Schlichtungsstelle kommt nun als Bumerang zurück:

Verlieren sie vor Gericht, zahlen sie bei 150 Euro Streitwert 75 Euro Gerichtskosten sowie 90 Euro für den gegnerischen Anwalt. Nehmen sie sich einen eigenen Anwalt, stehen diesem weitere 90 Euro zu. Im schlimmsten Fall ergibt das 255 Euro.

Wer den Rechtsstreit umgehen möchte, sollte dem Gericht die Annahme der Klage erklären. Dann sinken die Gebühren.

In beiden Fällen verlieren Beklagte jedoch jegliche Aussicht auf den Neukundenbonus.

Urteile im Schnellverfahren

Fakt ist: Wer als ehemaliger Flexstrom-Kunde die Schlichtungsstelle Energie anruft, riskiert eine Klage. "



Minimieren ÄHNLICHE BESCHWERDEN
Minimieren BESCHWERDE TEILEN
Minimieren NÜTZLICHE LINKS
Minimieren BESCHWERDE KARTE
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Kommentieren Sie die Beschwerde hier:
Bild hochladen   Hilfe
Bitte lesen Sie unsere Nutzungsbedingungen , bevor Sie Ihren Kommentar abschicken. Wir behalten uns das Recht vor, inakzeptable oder kompromittierende Textinhalte zu löschen bzw. die Inhalte auf Ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen.
Alle Kommentare per E-Mail abonnieren
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Sie können Ihrem Kommentar max. 4 Fotos hinzufügen. Diese müssen im Format JPG, PNG oder GIF mit einer Dateigröße bis 5 MB pro Bild vorliegen. Mit dem Bereitstellen versichern Sie, die Urheberrechte zu besitzen und keine Rechte Dritter zu verletzen.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Sie können Ihrem Kommentar max. 0 Videos hinzufügen. Diese müssen im Format AVI, MPG oder MOV mit einer Dateigröße bis 20 MB pro Video vorliegen. Mit dem Bereitstellen versichern Sie, die Urheberrechte zu besitzen und keine Rechte Dritter zu verletzen.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
In Ihrem Beitrag sind Begriffe enthalten, die uns veranlassen, diesen Beitrag vor der endgültigen Freigabe zu prüfen. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Die Frist zur Kommentareditation ist abgelaufen.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Beschwerde drucken:


Diese Seite verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Mehr Infos OK, alles klar!