915 Views | 09.12.2011 | 18:30 Uhr
geschrieben von Ingeborg Wiebe

SCHLECKER (Monheim)

Frechheit der Verkäuferin

Habe heute Wärmflasche "fashy" gekauft, die mit Euro 5,99 von Werksseite ausgezeichnet war. An der Kasse verlangte man von mir Euro 6,45, was ich abgelehnt habe.

Habe mich auf die Preisauszeichnung bezogen und die Verkäuferin sagte mir in einem frechen Ton, der Artikel sei falsch ausgezeichnet. Ich bestand auf dem im Etikett ausgewiesenen Preis von Euro 5,99, anderenfalls würde sie von mir hören.

Daraufhin sagte die Verkäuferin in einem nicht kundenfreundlichen Ton, dann geben sie mir Euro 6. Ist das ihr Service?

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Kommentare und Trackbacks (6)


09.12.2011 | 18:45
von ReclaBoxler-5420214 | Regelverstoß melden
Die Ingeborg merkt die Anschläge nicht mehr. Und: Der Kaufvertrag kommt an der Kasse zu Stande und es gilt der dort hinterlegte Preis. Und wegen 46 Ct. die Verkäuferin dumm anzugehen zeigt, welch Geistes Kind die Inge ist. Traurig, traurig, traurig würde der Theo jetzt sagen.

16.12.2011 | 21:22
von Ingeborg Wiebe noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


31.12.2011 | 09:30
von Ingeborg Wiebe noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Werde an die Geschäftsleitung von Schlecker schreiben!


13.01.2012 | 09:42
von Karl Groß | Regelverstoß melden
Finde den Kommentar von Ingeborg nicht in Ordnung, denn 1. gehts nicht um 46 Cent, sondern um das Prinzip, denn der Differenzbetrag könnte weitaus höher liegen, als in diesem Fall.

2. Es wird zwar der Kaufvertrag an der Kasse gemacht, aber falsche Auszeichnung des Preises eines Artikels ist Kundentäuschung, Vorspiegelung falscher Tatsachen. Es ist verboten, mit falschen Preisen Kunden zu werben.

13.01.2012 | 09:51
von Karl Groß | Regelverstoß melden
Ich finde den Kommentar von Ingeborg voll daneben, denn:

1. Es geht nicht um 46 Cent, sondern um das Prinzip. In einem anderen Fall könnte dder differenzbetrag viel höher liegen, als hier in diesem Sachverhalt.

2. Es ist verboten, Kunden mit falschen Preisen zu locken. Das Ausstellen einer Ware mit der Auszeichnung eines Preises ist Werbung. Also wäre das Kundentäuschung, Vorspiegelung falscher Tatsachen. Jeder muss sein Geld hart verdienen, also erwartet man auch Ehrlichkeit.

Der Kunde kann nichts dafür, wenn die Verkäuferin nicht imstande ist, ihre Ware ordnungsgemäß anzubieten. Unter Anbieten einer Ware fällt auch die Preisauszeichnung eines Artikels im Regal.

17.01.2012 | 14:26
von Karl Groß | Regelverstoß melden
Schlecker sollte mal lernen, seine Kunden freundlich zu bedienen und seine Werbung auf wahre Füße zu stellen, nicht seine Kundschaft zu kritisieren.

Aber der Markt regelt das schon: Weniger Kunden = weniger Umsatz = der Gang wie Quelle- Karstadt damals, nämlich Pleite.

Ubrigens gab es in meinen letzten beiden Beiträgen einen Schreibfehler: Es war nicht die Ingeborg gemeint, sondern die Schlecker- Antwortbox.



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