FlexStrom AG (Berlin)
FlexStrom - Aktionsbonus verweigert
Bestell-/Kundennummer: 9000001245603
1) Bei zu erstattendem Guthaben wird Schlussrechnung erst nach Mahnung erstellt und Sonderabschlag erst 5 Monate nach Vertragsende zurückgezahlt (natürlich ohne Verzinsung).
2) Zugesagte Bonuszahlung wird verweigert.
3) Beschwerden werden mit übertriebener Freundlichkeit und totaler Ignoranz behandelt.
Zu den Vorgängen im Einzelnen
Aufgrund des günstigen Internetangebotes schloss ich einen Vertrag über Stromlieferung ab 1.3.2010 mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten ab.
Nach 12-monatiger Belieferung wechselte ich auf Grund von zu hohen Kosten für das zweite Jahr zu einem anderen Stromlieferanten. Die Kündigung musste ich einen Monat vor Ablauf des ersten Belieferungsjahres bei FlexStrom einreichen. Sie wurde akzeptiert. Soweit war alles noch in Ordnung.
Doch dann begannen die Probleme. Eine Schlussrechnung wurde nicht erstellt, da noch eine Rückzahlung an mich ausstand. Nach 4 Monaten wurde mir das Warten zu viel, und ich schickte eine Mahnung. Die Antwort: “ Vielen Dank für Ihre Nachricht vom 22.06.2011.
Nach Durchsicht Ihrer Unterlagen stellen wir fest, dass uns alle rechnungsrelevanten Zählerstände vorliegen. Die Jahres- /Schlussrechnung werden Sie innerhalb der nächsten Tage erhalten. “
Wohlbemerkt, die Zählerstände wurden von mir und vom zuständigen Netzbetreiber am 1.3.2011 an FlexStrom übermittelt. Der Sonderabschlag wurde dann 5 Monate nach Vertragsende zurückgezahlt (natürlich ohne Verzinsung). Der im Vertrag zugesagte Bonus wurde nicht gezahlt, obwohl im Vertrag steht, ich zitiere:“Der Aktionsbonus wird Ihnen vereinbarungsgemäß nach 12 Monaten erstattet“.
Daraufhin ging ich in Einspruch, was einen unendlichen Schriftwechsel zur Folge hatte.
Es begann ab
12.7.2011“ Damit wir Ihre Forderung mit der gebotenen Sorgfalt für Sie prüfen können,
übersenden Sie uns bitte die genauen Vertragsdetails, aus denen Sie Ihren Anspruch herleiten“.
Vertrag wurde geschickt.
2.8.2011“ Damit wir Ihre Forderung mit der gebotenen Sorgfalt prüfen können, benötigen
wir allerdings die entsprechenden Unterlagen, aus denen Sie Ihren Anspruch
herleiten, in Kopie. Diese haben wir bisher leider nicht bzw. nicht vollständig erhalten“.
Erneuter Hinweis meinerseits, dass Vertragsunterlagen geschickt wurden.
Ich frage mich, wieso ein Unternehmen nicht über die Verträge verfügt, die es mit seinen Kunden abgeschlossen hat. Es war also alles nur Hinhaltetaktik.
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.
9.8.2011“ Wir bedanken uns herzlich für die Zusendung Ihrer Unterlagen. Leider können wir daraus keinen Anspruch auf die geforderte Gutschrift erkennen“.
Danach weiterer Einspruch meinerseits. Die Bonuszahlung wurde aber immer wieder abgelehnt, ohne auf meine Argumente einzugehen.
FlexStrom beruft sich auf Punkt 7.3 seiner AGB:„Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, gewährt Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam“.
Da bereits mit Urteil vom 29.12.2010 die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heidelberg die Verweigerung der Bonusauszahlung aufgrund dieser Klausel für versuchte Bauernfängerei hielt („Kein Mensch würde den Passus “Nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres“ nicht mit dem Ende des ersten Vertragsjahres gleichsetzen“),
danach das Amtsgericht Tiergarten entschied: „Die verwendete AGB-Klausel ist unwirksam und FlexStrom hat den Bonus zu zahlen“ Urteil 3 C 377/10 vom 24.01.2011
und schließlich noch mehrere Amtsgerichte FlexStrom zur Bonuszahlung verurteilten (Urteil Amtsgericht Regensburg vom 04. Mai 2011 - Az: 10 C 293/11; Urteil Amtsgericht Gladbeck vom 16.08.11 - Az: 11 C 165/11; Amtsgericht Buxtehude Urteil vom 8. Juni 2011),
habe ich mich entschlossen ebenfalls Klage einzureichen.
Leider gibt es auch Urteile, diese werden von FlexStrom immer wieder angeführt, die FlexStrom nicht zur Bonuszahlung verurteilten. Diese sind aber fast ausschließlich im ersten Halbjahr 2011 ergangen.
Nachdem FlexStrom Mitte 2011 seine AGB Ziffer 7.3 um einen Halbsatz ergänzen musste, es heißt jetzt: ….es wird kein Bonus gewährt, wenn der Vertrag vor oder zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres beendet wird”, hoffe ich, dass allen FlexStromkunden zu ihrem Recht verholfen wird, die mit Hilfe der alten AGB über den Tisch gezogen wurden.
Inzwischen hat auch Verivox die Partnerschaft mit dem Versorger FlexStrom aufgrund des jahrelangen Streits um das Thema Neukundenbonus sowie unterschiedlichen Auffassungen zum Verbraucherschutz beendet.
Ein weiterer Grund nicht aufzugeben.
Das Verfahren ist für den Verbraucher kostenlos, Flexstrom muss jedoch gemäß der Kostenordnung 350 Euro dafür zahlen!
Es ist wichtig, dass möglichst viele Betroffene den Bonus-Skandal an die Schlichtungsstelle melden.
Vertragsnummer wurde übermittelt.
bit.ly/xT7YgQ
www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Stromwirtschaft/Stromversorger/Flexstrom__2340/#con-7982
www.ngo-online.de/2012/01/5/strom-bonus/
Dumm ist nur, daß laut Stiftung Warentest der Strom von Flexstrom ohne den Bonus teurer ist als vom Grundversorger:
www.test.de/themen/umwelt-energie/meldung/Flexstrom-ohne-Bonus-Teurer-als-der-Grundversorger-4302421-4302423/
Das dürfte dann wohl das Ende für das Geschäftsmodell von Flexstrom sein.
Verivox hat Flexstrom jetzt aus ihrem Preisvergleich rausgeworfen. Flexstrom hat sich mit einer Schadensersatzklage über 11 Millionen Euro revanchiert, was wohl deutlich macht, wie sehr das Geschäftsmodell von Flexstrom von ihrem Bonuszahlungstrick abhängt:
www.dradio.de/dlf/sendungen/umwelt/1634350/
www.welt.de/finanzen/verbraucher/article13801009/Flexstrom-soll-Bonus-an-Kunden-auszahlen.html
de.reclabox.com/beschwerde/44762-flexstrom-berlin-verweigerung-des-aktionsbonus
de.reclabox.com/beschwerde/43033-flexstrom-berlin-flexstrom-unserioeser-stromanbieter#comment93975
www.ciao.de/FlexStrom_GmbH__Test_8678587
Ich hoffe, dass die Schlichtungsstelle auch die Gebühr von 350 Euro bei Flexstrom einklagt - am besten für JEDEN gemeldeten Fall, so dass denen endlich das unlautere Handwerk gelegt wird.
Die Juristen von FS müssen außerdem zeimlich unprofessionell sein, sich so starrsinnig zu zeigen.
Gut ist, dass durch jeden neuen bekannten Fall die Öffentlichkeit durch die Presse gut informiert wird und so Hunderte Kunden jeweils gewarnt werden.
Übrigens: Es gibt einen neuen Stromanbieter unter neuem Namen "Löwenzahn-Energie", der zufällig eine identische Adresse wie Flexstrom besitzt und die gleichen AGB hat.
(es handelt sich um die Klausel in Ziffer 7.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingung: "Falls Ihnen FlexStrom einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der 1. Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Stromanschluss nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam. "),
den Energieversorger ein letztes Mal schriftlich zur Auszahlung des Bonus aufzufordern.
Zitat: ". . Setzen Sie dafür unter Angabe des Datums eine taggenaue Frist von vier Wochen und kündigen Sie gleichzeitig an, dass Sie nach erfolglosem Fristablauf die Schlichtungsstelle Energie einschalten werden. Für Ihr Schreiben an FlexStrom können Sie unseren Musterbrief verwenden. . "
www.vz-nrw.de/UNIQ132643950226602/L01212A36135381A1004601A527261/link1004461A.html
Musterbrief: www.vz-nrw.de/mediabig/184601A.pdf
Seitdem habe ich keine Äußerung von FlexStrom erhalten.
vom 25.01.12
betroffenen ehemaligen FlexStrom-Kunden, die die entsprechende Klausel in ihrem Vertrag vereinbart hatten, folgendes:
(es handelt sich um die Klausel in Ziffer 7.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingung: "Falls Ihnen FlexStrom einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der 1. Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Stromanschluss nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam. "),
Zitat: ". . Angesichts der hartnäckigen Haltung von FlexStrom hat es für Verbraucher aber keinen Sinn, in vergleichbaren Fällen ebenfalls die Schlichtungsstelle einzuschalten. Betroffene FlexStrom-Kunden, denen das Unternehmen die Zahlung des Bonus verweigert, haben zwei Möglichkeiten:
Da die Erfolgsaussichten einer Klage ungewiss sind, scheint es für die meisten FlexStrom-Kunden sinnvoll, den Ausgang eines von der Verbraucherzentrale Berlin durchgeführten Klageverfahrens abzuwarten und erst anschließend Ihren Rückzahlungsanspruch durchzusetzen. Die Verbraucherzentrale Berlin will dem Unternehmen gerichtlich untersagen lassen, sich auf die besagte Bonus-Klausel zu berufen, die im Fall der Schlichtungsstelle zugrunde lag. Sie fordert zudem eine Erklärung von FlexStrom an die Kunden, dass der Bonus erstattet wird. Da der Anspruch auf die Bonuszahlung erst in drei Jahren verjährt, ist hier auch keine Eile geboten.
Eine Klage, den Bonus zu zahlen, kommt eher für Kunden in Betracht, die eine Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung haben. Dabei ist es empfehlenswert, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Klage können Sie entweder gemäß § 12 ZPO am allgemeinen Gerichtsstand von FlexStrom (= AG Berlin-Tiergarten) oder gemäß § 29 ZPO am besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes (= Wohnsitz des Verbrauchers) erheben. Da der Streitwert in der Regel unter 600 € liegt, könnte gegen ein Urteil des Amtsgerichts keine Berufung eingelegt werden. Sie sollten daher schon in der Klageschrift beantragen, wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zuzulassen. Daran ist das Gericht aber nicht gebunden. . "
www.vz-nrw.de/UNIQ132868619722622/L01212A36135381A1004601A527261/link1004461A.html
www.test.de/themen/umwelt-energie/meldung/Flexstrom-verklagt-ehemalige-Kunden-Schlichtung-wird-zum-Bumerang-4332919-4332921/
Zitat:
"Der Streit um den Flexstrom-Neukundenbonus geht in die nächste Runde. Im Dezember 2011 hatte der Ombudsmann der Schlichtungsstelle Energie dem Unternehmen empfohlen, den Bonus zu zahlen.
Nun verklagt Flexstrom ehemalige Kunden, die die Schlichtungsstelle angerufen haben.
... .
Besonders ärgerlich ist Flexstroms Vorgehen für die beklagten Ex-Kunden.
Ihr Hilferuf an die Schlichtungsstelle kommt nun als Bumerang zurück:
Verlieren sie vor Gericht, zahlen sie bei 150 Euro Streitwert 75 Euro Gerichtskosten sowie 90 Euro für den gegnerischen Anwalt. Nehmen sie sich einen eigenen Anwalt, stehen diesem weitere 90 Euro zu. Im schlimmsten Fall ergibt das 255 Euro.
Wer den Rechtsstreit umgehen möchte, sollte dem Gericht die Annahme der Klage erklären. Dann sinken die Gebühren.
In beiden Fällen verlieren Beklagte jedoch jegliche Aussicht auf den Neukundenbonus.
Urteile im Schnellverfahren
Fakt ist: Wer als ehemaliger Flexstrom-Kunde die Schlichtungsstelle Energie anruft, riskiert eine Klage. "
Beschwerde ist noch nicht gelöst