L'TUR Tourismus AG (Baden-Baden)
Flugverspätung 9 Stunden
Bestell-/Kundennummer: Buchungs-Nr.: 14-745046 und 14-745047
Bei dieser 5 Tagesreise fiel am Rückreisetag am 15.6.2014, um 11.05 Abflug, das Flugzeug aus. Von L'Tur keinerlei Information, den ganzen Tag nicht. Der Rückflug fand dann nach neun Stunden Wartezeit, abends um 20.15 Uhr statt. Statt nach Düsseldorf wurden wir nach Köln-Bonn geflogen (Ankunft 24.00 Uhr). Allein das hat 37 Euro mehr Parkgebühr gekostet. Um 1.00 Uhr Nachts waren wir dann in Wuppertal zu Hause!
Dazu kam, dass am Ankunftstag, am 11.06.2014, keine Person im Hotel zu unserer Begrüßung anwesend war (wie angekündigt), Reiseleitung am Flughafen ebenfalls nicht anwesend.
28.07.2014 | 13:59
Abteilung: Kommunikation
Entschuldigen Sie die verspätete Rückmeldung. Die Kollegen aus der Reklamationsabteilung haben uns mitgeteilt, dass sie sich bereits um ihren Fall kümmern.
Beste Grüße
Sollte der Rückflug aus der Türkei nach Deutschland mit einem Flugunternehmen aus einem EU-Staat, käme die europ. Fluggastrechteverordnung (VO (EG) 261/2004) zum Zuge und der Kunde könnte hier eine entfernungsabhängige Ausgleichsleistung über EUR 250,-, EUR 400,- oder EUR 600,- einfordern, es sei denn, die Verspätung ist auf 'außergewöhnliche Umstände' zurückzuführen. Näheres dazu hier: www.fluggastrecht.blogspot.de/2013/08/groe-verspatung.html und: www.fluggastrecht.blogspot.de/2013/08/auergewohnliche-umstande.html
Hierbei ist auch zu beachten: Der Anspruch nach der 'EU-Fluggastrechte-Verordnung' ist direkt an das Luftfahrtunternehmen zu richten. Hierzu auch: BGH v. 11. 03.2008, Az.: X ZR 49/07, veröffentlicht in RRa 2008, 175, besagt: VO (EG) Nr. 261/2004 gewährt Ansprüche ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht gegen den Reiseveranstalter
Aber auch wenn es sich um eine Nicht-EU-Fluglinie handelt, kann der Passagier bei der Airline seinen durch die Verpätung erlittenen Schaden geltend machen. In diesem Fall muß er den Schaden konkret beziffern und belgen können. Rechtsgurndlage hier wäre Art. 19 des Montrealer Übereinkommens.