Durch L'TUR Tourismus gelöste Beschwerde. | 411 Views | 18.06.2014 | 17:39 Uhr
geschrieben von Edzard Stoffel

L'TUR Tourismus AG (Baden-Baden)

Flugverspätung 9 Stunden

Bestell-/Kundennummer: Buchungs-Nr.: 14-745046 und 14-745047

Bei dieser 5 Tagesreise fiel am Rückreisetag am 15.6.2014, um 11.05 Abflug, das Flugzeug aus. Von L'Tur keinerlei Information, den ganzen Tag nicht. Der Rückflug fand dann nach neun Stunden Wartezeit, abends um 20.15 Uhr statt. Statt nach Düsseldorf wurden wir nach Köln-Bonn geflogen (Ankunft 24.00 Uhr). Allein das hat 37 Euro mehr Parkgebühr gekostet. Um 1.00 Uhr Nachts waren wir dann in Wuppertal zu Hause!

Dazu kam, dass am Ankunftstag, am 11.06.2014, keine Person im Hotel zu unserer Begrüßung anwesend war (wie angekündigt), Reiseleitung am Flughafen ebenfalls nicht anwesend.

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Meine Forderung an L'TUR Tourismus AG: Erstattung 60 % des Reisepreises


Firma hat geantwortet nach 29 Tage nach 29 Tage
28.07.2014 | 13:59
Firmen-Antwort von: L'TUR Tourismus AG
Abteilung: Kommunikation

Entschuldigen Sie die verspätete Rückmeldung. Die Kollegen aus der Reklamationsabteilung haben uns mitgeteilt, dass sie sich bereits um ihren Fall kümmern.

Beste Grüße

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Kommentare und Trackbacks (2)


29.07.2014 | 05:36
von Redaktion ReclaBox gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr meldet, wird diese Beschwerde von ReclaBox als gelöst markiert.


30.08.2014 | 08:23
von Klaus Schlesinger | Regelverstoß melden
Gegen den Reiseveranstalter hat man einen Minderungsanspruch aufgrund der verspäteten Ankunft am Ort. Gerichte haben hier in der Vergangenheit 5 % ab der fünften Verspätungsstunde, bezogen auf den anteiligen Tagesreisepreis, den Reisenden als Minderungsquote zugestanden.

Sollte der Rückflug aus der Türkei nach Deutschland mit einem Flugunternehmen aus einem EU-Staat, käme die europ. Fluggastrechteverordnung (VO (EG) 261/2004) zum Zuge und der Kunde könnte hier eine entfernungsabhängige Ausgleichsleistung über EUR 250,-, EUR 400,- oder EUR 600,- einfordern, es sei denn, die Verspätung ist auf 'außergewöhnliche Umstände' zurückzuführen. Näheres dazu hier: www.fluggastrecht.blogspot.de/2013/08/groe-verspatung.html und: www.fluggastrecht.blogspot.de/2013/08/auergewohnliche-umstande.html
Hierbei ist auch zu beachten: Der Anspruch nach der 'EU-Fluggastrechte-Verordnung' ist direkt an das Luftfahrtunternehmen zu richten. Hierzu auch: BGH v. 11. 03.2008, Az.: X ZR 49/07, veröffentlicht in RRa 2008, 175, besagt: VO (EG) Nr. 261/2004 gewährt Ansprüche ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht gegen den Reiseveranstalter

Aber auch wenn es sich um eine Nicht-EU-Fluglinie handelt, kann der Passagier bei der Airline seinen durch die Verpätung erlittenen Schaden geltend machen. In diesem Fall muß er den Schaden konkret beziffern und belgen können. Rechtsgurndlage hier wäre Art. 19 des Montrealer Übereinkommens.



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