2390 Views | 18.11.2011 | 16:08 Uhr
geschrieben von Domenico Andreas Bernhard Cama

FlexStrom AG (Berlin)

Ich reihe mich ein, KEINE BONUSZAHLUNG

Bestell-/Kundennummer: 900001293489

Wie war das noch? Ach ja, da stehts doch in der Mail, die ich erhalten hatte, nachdem ich meine Abschlussrechnung reklamiert hatte:

SCHLAGWORTE

" (.) Da Sie die in Ziffer 7.3. unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen definierten Voraussetzungen für einen Bonusanspruch nicht erfüllen, wurde die Schlussrechnung unsererseits korrekt erstellt. Nach unseren Vertragsbedingungen entfällt der Bonus bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres. Das heißt, es wird kein Bonus gewährt, wenn der Vertrag vor oder zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres beendet wird.

Mit diesen Vertragsbedingungen haben Sie sich bei Vertragsabschluss einverstanden erklärt, diese gelten solange mit Ihnen keine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Sofern Ihnen eine anderslautende Vereinbarung vorliegt, bitten wir Sie um eine entsprechende Begründung und die Übersendung der relevanten Belege in Kopie. Wir werden Ihr Anliegen dann selbstverständlich erneut prüfen. Wir bedanken uns im Voraus für Ihre Unterstützung."

Ja, ich war leider so klug und habe mir die AGBs nicht ausgedruckt, ich weiß, dass es damals anders gestanden hatte, da ich es nicht mehr beweisen kann, kann ich die 99 EURO Aktionsbonus vergessen. Herrlicher Trick, mein Kompliment, wie Flexstrom auf Kundenfang gehen!

Ich werde mich nicht weiter darum kümmern, nach den Erfahrungen erst mit Teldafax und nun mit Flexstrom bin ich froh, bei Entega zu sein. Die schaffen es! Auch wenn ich anderswo weniger zahlen müsste, Geld sparen bedeutet nicht, seine Ruhe zu haben.

Übrigens habe ich nur nach mehrmaligem Drängen ab Oktober meine Abschlussrechnung erhalten. Mein Vertrag lief zum 31.05.2011 aus.

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Kommentare und Trackbacks (23)


19.11.2011 | 17:18
von Liberalisierung -JA | Regelverstoß melden
Die Liberalisierung war ja längst überfällig, sonst müsste ja der Beamtenapparat noch weiter aufgebläht werden.
Das Problem ist die Umsetzung, da es ja nur ums Geld der kleinen Leute geht, schert sich niemand darum. Wäre die Kohle von deutschen Banken betroffen, würden die Damen und Herren in Berlin vor Aufregung Rad schlagen und sofort Sonderkommissionen einberufen.

19.11.2011 | 21:09
von Ghost | Regelverstoß melden
Die Formulierung, dass der Bonus entfällt, wenn der Vertrag zum Ablauf des ersten Vertragsjahres gekündigt wird, wurde erst im Juni 2011 in die FS-AGB aufgenommen. Zum diesem Zeitpunkt war Ihr Vertrag jedoch bereits beendet.

Bezüglich der Auslegung der zwischen Juli 2009 und Juni 2011 gültigen Fassung des Punktes 7.3 der FS-AGB empfehle ich die Lektüre folgenden Urteils, durch das das LG Heidelberg zweifelsfrei festgestellt hat, dass der Bonus gemäß AGB jedem Kunden zusteht, der zum Ablauf des ersten Vertragsjahres gekündigt hat:

lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Landgerichte&Art=en&sid=d4bc917c851e63988d3032f285d38013&nr=14300&pos=0&anz=1

Entsprechend diesem Urteil ist die Verweigerung der Bonuszahlung ein Verstoß gegen die eigenen AGB und somit vertragswidrig. Der einfachste Weg, an Ihr Geld zu kommen, besteht darin, FS eine letztmalige Frist zur Auszahlung zu setzen und nach deren fruchtlosem Auslaufen einen Mahnbescheid zu erwirken. Diverse Erfahrungsberichte lassen darauf schließen, dass FS dann in der Regel nachgibt und es nicht auf einen Prozess ankommen lässt.

Bestehen Sie auf Ihrem Recht! Solange es Leute gibt, die sich durch das Geschäftsgebaren von FS einschüchtern lassen, solange werden sie diese Taktik anderen Kunden gegenüber fortführen.

19.11.2011 | 21:38
von C. | Regelverstoß melden
1) Erfahrungsbericht vom 06.10.2011 "Wie ihr den Aktionsbonus doch bekommt"

www.strom-magazin.de/forum/board-flexstrom/thread-wie-ihr-den-aktionsbonus-doch-bekommt-1220-page-1.html

2) Einen sehr, sehr ausführlichen Erfahrungsbericht mit vielen wichtigen Hinweisen und allgemeine Dinge, auf die man beim Schriftverkehr achten sollte, Musterschreiben, Kopien der diversen Flexstrom-Flyer sowie Tipps zur Argumentation findet man hier:

www.ciao.de/FlexStrom_GmbH__Test_8678587

3) Dieser Beschwerdeführer hat am 04.11.11 mitgeteilt, dass ihm der Bonus "allein aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" gewährt wird:

de.reclabox.com/beschwerde/43095-flexstrom-berlin-flexstrom-verweigert-korrektur-der-schlussrechnung#comment92144

4) Ein weiterer Flexstrom-Kunde hat am 16.11.11 in der Reclabox mitgeteilt, dass er, nachdem er das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet hat, von FlexStrom den Bonus einschl. Gerichtskosten u. Auslage für Porto überwiesen bekommen hat.

de.reclabox.com/beschwerde/43033-flexstrom-berlin-flexstrom-unserioeser-stromanbieter#comment93975

21.11.2011 | 15:45
von ReclaBoxler-1723286 | Regelverstoß melden
Beim Durchforsten nach Kundenreklamationen bin ich auf folgende hilfreiche Beispiele gestoßen, die als Anleitung dienen könnten:

de.reclabox.com/beschwerde/43863-gold-gas-grosshabersdorf-ungerechtfertigte-forderung-m-vorsaetzlich-falscher-datenerhebung

de.reclabox.com/beschwerde/43458-stromio-duesseldorf-stromio-meine-belastungsgrenze-ist-erreicht

www.strom-magazin.de/forum/board-flexstrom/thread-wie-ihr-den-aktionsbonus-doch-bekommt-1220-page-1.html

Die Beschwerdeführer hatten bereits nach 10-15 Tagen nach jeweiligen „Einschreiben“ die Fälle positiv abschließen können und hatten Rückerstattungen erhalten (Erstere sogar mit Zinsen und Bearbeitungsgebühren). Wohl wegen ihrer schnellen Reaktion, den unmissverständlichen Formulierungen ihrer Forderungen und der scharfen Vorgehensweisen. Ich glaube, bei gleichem Vorgehen, müsste das bei den meisten hier geschilderten Beschwerden sicher zum Erfolg führen. Ich habe sogar mit einem Beschwerdeführer telefoniert. Er hat mich davon überzeugt, wie einfach es ist, sich zu wehren, wenn man es genau so macht und nicht von der Linie abweicht. Ich werde ab sofort auch nur noch so gegen ungerechtfertigte Forderungen und Preiserhöhungen vorgehen.

Nicht warten, bis bis sich die Versorger melden oder bewegen. Kein E-Mail-Verkehr und keine Telefongespräche mit den Versorgern führen. Sich nicht vertrösten lassen. Keine Preiserhöhungen akzeptieren, egal wie diese begründet werden. Meine und die Erfahrungen der meisten Geschädigten zeigen, dass Warten rein gar nichts, bzw. das Gegenteil bringt (siehe die vielen gleich lautenden Beschwerden hier in der ReclaBox, bei denen die Beschwerdeführer zum Teil über Monate warten).

Wenn die Forderungen begründet sind, bewiesen werden können und somit rechtens scheinen, so gibt es nur einen korrekten und schnellen Weg: „Einschreiben mit Rückschein oder Übergabeeinschreiben“ an den Versorger senden und darin unmissverständlich den Sachverhalt schildern und die Forderungen benennen (keine „Bitte“, sondern „ich fordere bis xx. xx. xxxx, dass _____, andernfalls werde ich ohne weitere Mitteilung den Rechtsweg bestreiten“). Die ReclaBox nur als Unterstützung und zur Information für andere Geschädigte zuschalten.

* Zählerdaten selber ablesen und übermitteln (Eingangsbestätigung verlangen)
* Abrechnung verlangen bis xx. xx. xxxx (max. 10 Tage).
* Ist die Abrechnung schon eingetroffen, sofort widersprechen (ggf. Unbilligkeitseinwand BGB § 315)
* Ist keine Abrechnung eingegangen, diese selber erstellen
* Allen Preiserhöhungen und den Preisen allgemein sofort widersprechen (BGB § 315)
* Die eigene Forderung deutlich formulieren (z. Bsp. korrekte Abrechnung, Rückzahlung, usw.)
* Bei Überzahlung 5% Zinsen ab Überzahlung verlangen.
* Frist setzen (max. 10 Tage) für die Erfüllung der Forderungen
* Hausverbot ggf. erteilen um mögliche Versorgungsunterbrechung zu vermeiden
* Erklären, was passiert, wenn die Frist nicht eingehalten wird (= Klageandrohung).
* Zahlung immer unter „Vorbehalt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ tätigen.
* Keine Mahnung verfassen oder Aufschub gewähren.
* Nach Ablauf der gesetzten Frist ohne weitere Mitteilung sofort den Rechtsweg bestreiten.

Fristsetzung nur mit Datum – nicht „sofort“ oder „innerhalb von 2 Wochen“, sondern exakten Tag nennen, an dem die Frist abläuft. Bei jedem Schriftverkehr ohne „Einschreiben“ eine Eingangsbestätigung innert 24h verlangen.

Kommen danach vom Versorger Informationsschreiben, Anrufe, Erklärungsversuche, Mahn-, Klage- oder Sperrandrohungen (bei Sperrandrohung sofort Hausverbot erteilen). Diese einfach ignorieren und noch mal kurz Standpunkt mitteilen. „Leider kann ich Ihre Stellungnahme nicht berücksichtigen, wird meine Forderung bis xx. xx. xxxx nicht vollumfänglich erfüllt, so werde ich, wie in meinem Einschreiben vom xx. xx. xxxx erklärt, ohne weitere Mitteilung den Rechtsweg bestreiten“. Sollte ein Mahnbescheid vom Versorger kommen, sofort widersprechen und Rechtsbeistand holen.

Wichtig:
Unter dem Jahr immer die Zählerstände aufzeichnen (min. ¼-jährlich). Zählerstände nur im Beisein ablesen lassen. Haben Sie die Zählerdaten, so können Sie ganz einfach, aufgrund der Zähler- und der Vertragsdaten, selber eine Rechnung erstellen (beschleunigt die ganze Sache ungemein). Bei Preiserhöhungen werden die Zählerstände meistens geschätzt – natürlich zu Ungunsten des Kunden. Also keine Schätzungen akzeptieren.

Um Überzahlungen zu vermeiden, einfach unter dem Jahr ein Schreiben verfassen, dass sich das Verbrauchsverhalten signifikant geändert habe und dadurch die monatlichen Abschlagszahlungen neue auf xx. xx festzulegen ist. Zu diesem Zweck die laufende Einzugsermächtigung aufkündigen und eine neue Einzugsermächtigung mit neuem Abschlagsbetrag mit senden. Hinweis, dass bei widerrechtlicher Abbuchungen eine Bearbeitungsgebühr von € 20.00 für jede Rückbuchung anfallen. Um zu hohen Nachforderungen zu entgehen, die Abschlagszahlungen immer nahe am tatsächlichen Verbrauch festlegen. Besser ist es die Abschlagszahlungen tiefer anzubringen und den fehlenden Betrag auf ein separates Konto einzahlen um zur Abschlussrechnung genügend Liquidität zu halten.

Gute Hinweise und Berechnungen finden Sie auch unter den Kommentaren von „Melanie“ und „Markus“ (= Suchfunktion von ReclaBox), beim „Bund der Energieverbraucher“ und bei den „Verbraucherzentralen der Länder“

Die Schlichtungsstelle nur in unklaren Forderungen bemühen, bei unstrittigen Forderungen (betrifft fast alle Reklamationen) gleich mit Anwalt und Klage drohen. Der Versorger darf dann die Gebühren übernehmen.

Interessante Links zum Thema:

www.welt.de/finanzen/article2037653/So_wehren_sich_Verbraucher_gegen_die_Gaspreise.html

www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site__1702/

www.kontra-gaspreis-lilienthal.de/was%20beachten.html

www.verbraucher.de/energie/index.html

www.wdr.de/tv/monitor/sendungen/2011/1027/eeg.php5

www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,rnn6uyd828wygt9v~cm.asp

www.strom-magazin.de/gasmarkt/verbraucherzentrale-rwe-2011-kunden-sollen-sich-wehren_26218.html

bi-energieprotest.de/index2. php? option=com_content&task=view&id=274&pop=1&page=0&Itemid=2

www.monopole.de/Erdgas-Gas-BGB-315-BGH-Preis-Urteile.html

www.johannafeuerhake.de/Preisprotest

Dies ist keine Rechtsberatung. Keine Garantie auf Richtigkeit. Gegebenenfalls nehmen Sie sich einen auf Energierecht spezialisierten Rechtsbeistand.

21.11.2011 | 15:48
von ReclaBoxler-1723286 | Regelverstoß melden
www.welt.de/finanzen/article2037653/So_wehren_sich_Verbraucher_gegen_die_Gaspreise.html

www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site__1702/

www.verbraucher.de/energie/index.html

www.strom-magazin.de/gasmarkt/verbraucherzentrale-rwe-2011-kunden-sollen-sich-wehren_26218.html

22.11.2011 | 23:59
von Micheel Micheel | Regelverstoß melden
Wir wollen unsere Erfahrungen mit FlexStrom veröffentlichen.

Wir waren vom 01.04.10 bis 31.03.11 Stromkunde bei FlexStrom.
Bei unserer Schlussrechnung fehlte ebenfalls die Berücksichtigung des Aktionsbonuses.

Diesen Aktionsbonus hatte uns FlexStrom aber dummerweise mit folgendem Satz, Zitat "Der Aktionsbonus wird Ihnen vereinbarungsgemäß nach 12 Monaten erstattet", in unserer Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt. Somit ist dies eine zusätzliche Vereinbarung und hat nach unserem Verständnis nichts mehr mit der AGB zu tun.

Auch uns wird nun nachdem wir der Schlussrechnung widersprochen haben, mit der AGB Ziffer 7.3 der Aktionsbonus streitig gemacht.

Hinzu kommt noch, dass sich in den Antwort E-Mails nicht nur Gerichtsurteile, Zitat "Die Wirksamkeit der Bonusregelung haben zahlreiche Gerichte bestätigt
(Amtsgericht Bonn in seinem Urteil vom 27.09.2010, Az.: 109 C 172/10,
Amtsgericht Zwickau in seinen Urteilen vom 27.10.2010, Az.: 22 C 1374/10,
und vom 13.01.2011, Az.: 4 C 1792/10, Amtsgericht Ansbach in seinem
Urteil vom 03.11.2010, Az.: 4 C 1598/10, Amtsgericht Linz in seinem
Urteil vom 14.12.2010, Az.: 21 C 640/10, Amtsgericht Bielefeld in seinem
Urteil vom 01.02.2011, Az.: 15 C 653/10, Amtsgericht Göppingen in seinem
Urteil vom 28.02.2011, Az.: 3 C 1886/10, Amtsgericht Hof in seinem
Urteil vom 08.04.2011, Az.: 14 C 238/11, Amtsgericht Uelzen in seinem
Urteil vom 16.04.2011, Az.: 16 C 9014/11, Amtsgericht Osnabrück in seinem
Urteil vom 18.04.2011, Az.: 52 C 77/11 (9), Amtsgericht Kelheim in seinem
Urteil vom 10.05.2011, Az.: 2 C 283/11, das Amtsgericht Syke in seinem
Urteil vom 20.05.2011, Az.: 24 C 320/11, das Amtsgericht Rendsburg,
Urteil vom 16.06.2011, Az.: 18 C 206/11, Amtsgericht Hamburg in seinem
Urteil vom 21.06.2011, Az.: 17a C 112/11, das Amtsgericht Nürnberg in seinem
Urteil vom 04.07.2011, Az.: 13 C 3539/11 das Amtsgericht Lehrte in
seinem Urteil vom 14.07.2011, Az.: 9 C 72/11 (5) sowie das Amtsgericht
Monschau in seinem Urteil vom 24.08.2011, Az.: 2 C 121/11) )",

sondern auch die Formulierung, Zitat "Sollten noch immer Unklarheiten Ihrerseits bestehen, bitten wir Sie um eine entsprechende Rückinformation bis zum xx. xx.xxxx. Sollten wir bis dahin von Ihnen keine Nachricht erhalten, gehen wir davon aus, dass Ihrerseits die Forderung akzeptiert und in der oben genannten Frist beglichen wird. Sollten die Ihnen gesetzte Zahlungsfrist fruchtlos verstreichen, sind wird gezwungen, den Vorgang an unser Forderungsmanagement zu übergeben," finden lassen. (Das „sind wird gezwungen“ steht da wirklich.)

Unser Glück hierbei ist aber, dass wir einen Mehrverbrauch hatten und somit nach Fristsetzung zur Berichtigung der Schlussrechnung den Aktionsbonus vom Mehrverbrauch abziehen konnten. Die Frist, welche wir FlexStrom gaben, wurde mit dem Zitat der eigenen AGB und oben genannter Formulierung beantwortet.

Unser Fazit: Immer hartnäckig bleiben und die Berichtigung unserer Schlussrechnung wird auch noch von FlexStrom irgendwann kommen.

Grüße

25.11.2011 | 16:24
von Domenico Andreas Bernhard Cama noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Flexstrom beharrt auf seinem Recht, den Aktionsbonus nicht auszahlen zu müssen.


28.11.2011 | 17:08
von Ghost | Regelverstoß melden
Zu den von FS genannten Urteilen:

1. Der Großteil der Urteile bezieht sich auf die vor Juli 2009 gültige Fassung der FS-AGB, welche für den vorliegenden Fall irrelevant sind.

2. Der Großteil der Urteil erging ohne mündliche Verhandlung, d. h. ausschließlich aufgrund der von den Parteien eingereichten Schreiben. Wenn man hierbei einen Anwalt engagiert, der sich aufgrund des geringen Streitwertes (und somit für ihn geringen Honorars) nicht sonderlich für den Fall einsetzt, ist es leicht, diesen zu verlieren.

3. In allen Fällen hat FS die Klage erhoben. Das ist ein deutliches Zeichen dafür, dass sie nur sichere Klagen erheben und den meisten gerichtlichen Auseinandersetzungen ausweichen.

4. Nur wenige Urteile haben eine ausführliche Urteilsbegründung, anhand derer sich erkennen lässt, warum das Gericht den Einzelfall so entschieden hat.

5. Selbst dort, wo es Urteilsbegründungen gibt, ist die Rechtsprechung insgesamt nicht einheitlich und kommt zum Teil zu gegensätzlichen Ergebnissen. Der eine Richter weist die Bonusforderung zurück, weil die Kündigung mit Wirkung zum Monatsletzten um 24.00 Uhr erklärt wurde und gibt gleichzeitig an, dass der Anspruch bei Kündigung zum nächstfolgenden Monatsersten um 0.00 Uhr bestanden hätte. Das mag formaljuristisch richtig sein, zeichnet jedoch mMn den Richter als Fachidioten aus, da es sich physikalisch um den gleichen Zeitpunkt handelt und dem Durchschnittsbürger der rein juristische Unterschied kaum bekannt sein dürfte. Der nächste Richter will selbst die Kündigung zum Monatsersten nicht gelten lassen und meint, nur die Vertragsverlängerung würde den Bonusanspruch weiterbestehen lassen.

6. Die Urteile betreffen grundsätzlich nur Einzelfälle. Von einer generellen "Bestätigung der Wirksamkeit der Bonusregelung" durch die Gerichte kann nicht die Rede sein.

Fazit: Das einzige Gericht, dass sich mMn bislang wirklich ausführlich mit 7.3 der FS-AGB auseinander gesetzt hat, ist das LG Heidelberg. Dies zeigt schon die sehr umfangreiche Urteilsbegründung. Ich würde daher dazu raten, sich weiterhin darauf zu berufen oder ggf. darauf zu verweisen, dass es keine einheitliche Rechtsprechung in dieser Hinsicht gibt, woraus die Frage resultiert, wie diese Norm eindeutig formuliert sein kann, wenn selbst die Gerichte nicht zu einer einheitlichen Interpretation in der Lage sind. Wenn 7.3 der FS-AGB in der Fassung zw. Juli 2009 und Juni 2011 tatsächlich mehrdeutig formuliert ist, dann wirkt sich dies zum Nachteil des Verwenders (=FS) aus und die für den Verbraucher günstigste Variante ist anzuwenden. Der Bonus ist daher fällig, wenn der Vertrag zum Ende des ersten Vertragsjahres hin gekündigt wird.

29.11.2011 | 14:15
von Strom Robin Hood | Regelverstoß melden
Übergeben Sie den Fall doch einfach an die Schlichtungsstelle Energie (www.schlichtungsstelle-energie.de), wenn nach vier Wochen keine Einigung erfolgt ist.
Das Verfahren ist für den Verbraucher kostenlos, Flexstrom muss jedoch gemäß der Kostenordnung 350 Euro dafür zahlen.
Es ist wichtig, dass möglichst viele Betroffene den Bonus-Skandal an die Schlichtungsstelle melden.

30.11.2011 | 07:41
von Domenico Andreas Bernhard Cama noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Flexstrom beharrt auf seinem Recht, den Aktionsbonus nicht auszahlen zu müssen.


01.12.2011 | 09:56
von Domenico Andreas Bernhard Cama noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Flexstrom beharrt auf seinem Recht, den Aktionsbonus nicht auszahlen zu müssen.


04.12.2011 | 13:51
von Heinz S. | Regelverstoß melden
Hallo,

hier weitere Statusmeldungen abzugeben bringt gar nichts. Wie bereits geschrieben wurde galten für Ihren Vertrag die alten Bedingungen, nach denen die Kündigung zum Ablauf des 1. Jahres nicht den Bonus verfallen lässt. Ich selber hatte auch einen Vertrag bis zum 30.04.2011 und hatte schriftlich eine Frist bis zum. gesetzt und danach sofort einen Online-Mahntrag gestellt. Kurz darauf zahlte Flexstrom den Bonus incl. Mahngebühren und Porto.

MfG
Heinz

15.12.2011 | 10:21
von Domenico Andreas Bernhard Cama noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Sie berufen sich weiterhin auf Ihre heutigen AGBs und lehnen die Auszahlung des Aktionsbonus nach wie vor ab!


21.12.2011 | 10:29
von Ö. | Regelverstoß melden
Verivox kündigt Vertriebspartnerschaft mit Flexstrom
www.verivox.de/presse/verivox-kuendigt-vertriebspartnerschaft-mit-flexstrom-82503.aspx

21.12.2011 | 21:25
von Strom Robin Hood | Regelverstoß melden
Schön, dass Verivox endlich eingesehen hat, dass Flexstrom unseriös ist.
Ich bin gespannt, wann das Schneeballsystem zusammen bricht. Teldafax lässt grüßen!

05.01.2012 | 13:22
von Domenico Andreas Bernhard Cama noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


06.01.2012 | 04:21
von Karl Nenner | Regelverstoß melden
Wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle Energie:
www.schlichtungsstelle-energie.de/index.php?id=24

06.01.2012 | 16:56
von Käthe | Regelverstoß melden
Die Schlichtungsstelle kennt sich mit Flexstrom aus, nur leider kann sie nichts bewirken, da Flexstrom den Schlichterspruch des Ombudsmanns ablehnt:

www.welt.de/finanzen/verbraucher/article13801009/Flexstrom-soll-Bonus-an-Kunden-auszahlen.html

06.01.2012 | 17:04
von B. | Regelverstoß melden
Diese Flexstrom-Kunde haben am 16.11.11 bzw. am 04.01.12 in der Reclabox mitgeteilt, dass sie, nachdem sie das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet haben, von FlexStrom den Bonus einschl. Gerichtskosten u. Auslage für Porto überwiesen bekommen haben.

de.reclabox.com/beschwerde/44762-flexstrom-berlin-verweigerung-des-aktionsbonus

de.reclabox.com/beschwerde/43033-flexstrom-berlin-flexstrom-unserioeser-stromanbieter#comment93975

13.01.2012 | 08:37
von Ernst | Regelverstoß melden
Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt in dem Artikel "FlexStrom soll Bonus zahlen: Schlichtungsstelle Energie bestätigt Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale" vom 06.01.12 betroffenen ehemaligen FlexStrom-Kunden, die die entsprechende Klausel in ihrem Vertrag vereinbart hatten

(es handelt sich um die Klausel in Ziffer 7.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingung: "Falls Ihnen FlexStrom einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der 1. Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Stromanschluss nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam. "),

den Energieversorger ein letztes Mal schriftlich zur Auszahlung des Bonus aufzufordern.

Zitat: ". . Setzen Sie dafür unter Angabe des Datums eine taggenaue Frist von vier Wochen und kündigen Sie gleichzeitig an, dass Sie nach erfolglosem Fristablauf die Schlichtungsstelle Energie einschalten werden. Für Ihr Schreiben an FlexStrom können Sie unseren Musterbrief verwenden. . "

www.vz-nrw.de/UNIQ132643950226602/L01212A36135381A1004601A527261/link1004461A.html

Musterbrief: www.vz-nrw.de/mediabig/184601A.pdf

08.02.2012 | 08:44
von Ernst | Regelverstoß melden
Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt in dem Artikel "FlexStrom soll Bonus zahlen: Schlichtungsstelle Energie bestätigt Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale"

vom 25.01.12

betroffenen ehemaligen FlexStrom-Kunden, die die entsprechende Klausel in ihrem Vertrag vereinbart hatten, folgendes:

(es handelt sich um die Klausel in Ziffer 7.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingung: "Falls Ihnen FlexStrom einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der 1. Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Stromanschluss nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam. "),

Zitat: ". . Angesichts der hartnäckigen Haltung von FlexStrom hat es für Verbraucher aber keinen Sinn, in vergleichbaren Fällen ebenfalls die Schlichtungsstelle einzuschalten. Betroffene FlexStrom-Kunden, denen das Unternehmen die Zahlung des Bonus verweigert, haben zwei Möglichkeiten:

Da die Erfolgsaussichten einer Klage ungewiss sind, scheint es für die meisten FlexStrom-Kunden sinnvoll, den Ausgang eines von der Verbraucherzentrale Berlin durchgeführten Klageverfahrens abzuwarten und erst anschließend Ihren Rückzahlungsanspruch durchzusetzen. Die Verbraucherzentrale Berlin will dem Unternehmen gerichtlich untersagen lassen, sich auf die besagte Bonus-Klausel zu berufen, die im Fall der Schlichtungsstelle zugrunde lag. Sie fordert zudem eine Erklärung von FlexStrom an die Kunden, dass der Bonus erstattet wird. Da der Anspruch auf die Bonuszahlung erst in drei Jahren verjährt, ist hier auch keine Eile geboten.

Eine Klage, den Bonus zu zahlen, kommt eher für Kunden in Betracht, die eine Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung haben. Dabei ist es empfehlenswert, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Klage können Sie entweder gemäß § 12 ZPO am allgemeinen Gerichtsstand von FlexStrom (= AG Berlin-Tiergarten) oder gemäß § 29 ZPO am besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes (= Wohnsitz des Verbrauchers) erheben. Da der Streitwert in der Regel unter 600 € liegt, könnte gegen ein Urteil des Amtsgerichts keine Berufung eingelegt werden. Sie sollten daher schon in der Klageschrift beantragen, wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zuzulassen. Daran ist das Gericht aber nicht gebunden. . "

www.vz-nrw.de/UNIQ132868619722622/L01212A36135381A1004601A527261/link1004461A.html

18.02.2012 | 21:16
von F. | Regelverstoß melden
Stiftung Warentest-Artikel vom 17.02.12 "Flexstrom verklagt ehemalige Kunden: Schlichtung gerät zum Bumerang"

www.test.de/themen/umwelt-energie/meldung/Flexstrom-verklagt-ehemalige-Kunden-Schlichtung-wird-zum-Bumerang-4332919-4332921/

Zitat:

"Der Streit um den Flexstrom-Neukundenbonus geht in die nächste Runde. Im Dezember 2011 hatte der Ombudsmann der Schlichtungsstelle Energie dem Unternehmen empfohlen, den Bonus zu zahlen.

Nun verklagt Flexstrom ehemalige Kunden, die die Schlichtungsstelle angerufen haben.

... .

Besonders ärgerlich ist Flexstroms Vorgehen für die beklagten Ex-Kunden.

Ihr Hilferuf an die Schlichtungsstelle kommt nun als Bumerang zurück:

Verlieren sie vor Gericht, zahlen sie bei 150 Euro Streitwert 75 Euro Gerichtskosten sowie 90 Euro für den gegnerischen Anwalt. Nehmen sie sich einen eigenen Anwalt, stehen diesem weitere 90 Euro zu. Im schlimmsten Fall ergibt das 255 Euro.

Wer den Rechtsstreit umgehen möchte, sollte dem Gericht die Annahme der Klage erklären. Dann sinken die Gebühren.

In beiden Fällen verlieren Beklagte jedoch jegliche Aussicht auf den Neukundenbonus.

Urteile im Schnellverfahren

Fakt ist: Wer als ehemaliger Flexstrom-Kunde die Schlichtungsstelle Energie anruft, riskiert eine Klage. "

29.02.2012 | 17:58
von Domenico Andreas Bernhard Cama noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Sie berufen sich weiterhin auf Ihre heutigen AGBs und lehnen die Auszahlung des Aktionsbonus nach wie vor ab!




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