DPD Dynamic Parcel Distribution GmbH & Co. KG (Aschaffenburg)
Unnötige Luftverschmutzung durch uneinsichtigen Fahrer
Bestell-/Kundennummer: keine
Habe heute vorm. (23.11.12) beobachtet, wie ein junger Fahrer seinen Transporter mit laufendem Motor und Licht (am hellichten Tag) direkt an der Einmündung einer viel befahrenen Straße parkte.
Für mind. 5 Minuten verließ er das Fahrzeug und ging in die Apotheke.
Beim Zurückkehren fragte ich ihn ob er das immer so mache, mit laufendem Motor zu parken/=unnötige Luftverschmutzung.
Der meinte dann brüsk daß er mir baldige Genesung wünsche?
Ist das zeitgemäß?
Die hätte er mir nicht wünschen brauchen, wenn er nicht sinnlos meine Luft verschmutzt hätte. Immerhin mußte ich ganz nahe dran auf den Bus warten (da ich heute mein Auto extra stehen ließ).
UPS sollte mal aufwachen und eine Grundschulung im Benehmen, doch noch viel mehr in Rücksicht gegenüber anderen Mitmenschen, bei solchen Strolchen durchführen!
Das Geld der Kunden wird ja auch gerne genommen!
Bin mir sicher, daß eine Tariferhöhung für Zustellungen schon mal mit gestiegenen Kraftstoffkosten begründet wurde.
Nun weiß ich definitiv, daß es da noch ordentlich Einsparpotential gibt!
Ich werde UPS nicht mehr beauftragen!
§ 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und
vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere
verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und
Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und
Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn
andere dadurch belästigt werden.
I. Unnötiger Lärm wird auch verursacht durch
1. unnötiges Laufenlassen des Motors stehender Fahrzeuge,
2. Hochjagen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in niedrigen
Gängen,
3. unnötig schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim
Anfahren,
4. zu schnelles Fahren in Kurven,
5. unnötig lautes Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben und
Kofferraumdeckeln.
II. Vermeidbare Abgasbelästigungen treten vor allem bei den in
Nummer 1 bis 3 aufgeführten Ursachen auf.
Nach Satz 1 ist tatbestandsmäßig
a) das unnötige (vermeidbare) Lärmen (z. B. Reifenquietschen bei
Kurvenfahrt oder beim Beschleunigen – vgl. OLG Köln in VRS 63,
379) und
b) die vermeidbare Abgasbelästigung durch unnötiges Laufenlassen
des Motors (KG in VRS 63, 390) oder durch stark qualmende
Dieselabgase
ohne daß es der Feststellung einer konkreten Beeinträchtigung
bestimmter Personen bedarf (vgl. OLG Köln in VRS 72, 384). Sind
konkrete Beeinträchtigungen festgestellt, so greift zugleich § 1 (2) ein.
unabhängig davon macht auch der Ton die Musik. Niemand lässt sich gerne von anderen "Hilfssheriffs" belehren, SIE sicher auch nicht.
Auch am Tage sollte man immer mit Licht fahren, da man von anderen Verkehrsteilnehmern viel früher gesehen wird. Das ist zb wichtig wenn man auf Landstrassen zum Überholen ansetzt und einfach deshalb, damit andere einen besser einschätzen können (Entfernung, Geschwindigkeit).
Nr. 3627645 hat sich wohl im Thema verirrt?