Von ess - european sales service beantwortete Beschwerde. | 320 Views | 06.07.2014 | 11:57 Uhr
geschrieben von Denis Tomczyk

ess - european sales service GmbH (Berlin)

Ware nicht erhalten - Keine Reaktion von ESS oder Groupon

Bestell-/Kundennummer: 230-535-792

Ich warte seit nunmehr 3 Monaten (Kauf am: 22 April 2014) auf die Lieferung meiner Ware. 2 Paar Chucks zum Preis von 79,90 zzgl. Versand.

Nach einigen Wochen Wartezeit erhielt ich dann jedoch nur ein Paar Schuhe. Vom zweiten Paar fehlt bis heute jede Spur. Auf E-Mails und Anrufe an ESS keine Reaktion. Groupon verhält sich ebenso.

Jedoch habe ich bis heute kein Geld erhalten. Ich fordere mein Geld (Teilbetrag) von 39,95 EUR zurück.

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Meine Forderung an ess - european sales service GmbH: Erstattung des Betrages in Höhe von 39,95 EUR.


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
22.07.2014 | 09:50
Firmen-Antwort von: ess - european sales service GmbH
Abteilung: Handel

Sehr geehrter Herr Tomczyk,

am 8.5. ist eine Teillieferung bei Ihnen angekommen. DPD Track 01475069274663. Mit einem Paar gab es tatsächlich Lieferschwierigkeiten, die wir im versprochenen Zeitraum nicht lösen konnten. Hierfür haben wir Ihnen eine Stornobestätigung für Groupon gesendet, bevor Sie hier Beschwerde eingereicht haben. Groupon erstattet erfahrungsgemäß in 2-3 Tagen, eine Teilerstattung sollte erfolgt sein.

Wir bedauern sehr, dass es nicht zu einer vollständigen Lieferung kam.

Mit freundlichen Grüßen,
Alina Zosia (Customer Service)

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Kommentare und Trackbacks (4)


06.07.2014 | 12:00
von Neven Martinovic | Regelverstoß melden
Ich schließe mich da an. Ich warte ebenfalls auf eine (Teil) Erstattung.

ESS wurde von mir bereits per Email hingewiesen, dass ich eine Rückerstattung wünsche/fordere und nicht wie optional vorgeschlagen, dass ich auf die Nachlieferung warte.

07.07.2014 | 14:49
von Phönix | Regelverstoß melden
Nur zur Richtigstellung - eMails sind teilweise doch justiziabel:

blog-it-recht.de/2010/02/10/lg-hamburg-abmahnung-per-e-mail-rechtmasig/

Natürlich ist es besser und sicherer, die Forderung per
Einschreiben/Rückschein abzusenden. Per Mail dürfte inzwischen - gerade bei Online-Geschäften - ebenfalls akzeptiert werden, wenn der Empfang der Mail nachgewiesen ist (Lesebestätigung) und der Mailverkehr lückenlos belegt werden kann.

Sollten andere, aktuellere Urteile dazu vorliegen, lasse ich mich gerne eines Besseren belehren.

07.07.2014 | 15:43
von Phönix | Regelverstoß melden
Was ist denn eine Geldforderung, weil bisher nicht zurück gezahlt wurde? Eine Abmahnung! Es muss natürlich auch eine Frist gesetzt werden.

07.07.2014 | 15:58
von Phönix | Regelverstoß melden
Schauen Sie sich bitte den "§ 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung - BGB" einmal genauer an. Da finden Sie auch etwas zur "Abmahnung".



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