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Sachverhalt und Quellen:

https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/5000/16_5058_D.pdf

16. Petition 16/2454 betr. Beschwerde über die Polizei
Gegenstand der Petition:
Der Petent wendet sich gegen den Einsatz einer „Polizeieingreiftruppe“ am Neujahrstag 2017 an seiner Wohnanschrift.
Vorbringen des Petenten:
Der Petent trägt vor, am 1. Januar 2017 gegen 21:30 Uhr von einer „Polizeieingreiftruppe terrorisiert“ worden zu sein. Der Terror habe mit „Dauersturmklingeln“ begonnen. Wegen der verglasten Außen- und Innentür habe er im Hausflur erkennen können, dass sich zwei Gestalten mit angeschalteten Handlampen vor der Haustüre aufgebaut hätten.

Er sei sich relativ sicher, dass die Täter auch ihn aufgrund der Strahlkraft der Taschenlampen im unbeleuchteten Hausflur wahrgenommen hätten.
Der Petent habe die Situation als bedrohlich oder gar gefährlich gewertet und sich zurückgezogen. Daraufhin sei zusätzlich zum Dauerklingeln gewalttätig gegen die Haustüre geschlagen und durch die Verglasung in das Haus hineingeleuchtet worden. Diese Gewalt gegen Sachen sei auf die Fensterläden an der Straßenseite ausgeweitet worden. Im weiteren Verlauf hätten die Täter das abgeschlossene Gartentor zum Innenhof brachial aufgebrochen. Nach dem blitzartigen, wortlosen Rückzug der Täter sei das Gartentor offen gestanden und offensichtlich in Mitleidenschaft gezogen worden, da es mittlerweile nicht mehr richtig schließe.

Der Terror habe sich an den Fensterläden auf der straßenabgewandten Seite fortgesetzt, wobei diese ebenfalls beschädigt worden seien. Des Weiteren habe der Petent vom Dachgeschoss aus schemennhaft erkennen können, dass zu den bereits geparkten Wagen mindestens ein weiterer hinzugekommen sei und offensichtlich schwer bewaffnete Leute herausgesprungen seien, um das Haus zu umstellen. Dem Petenten zufolge hätte die Wahrscheinlichkeit immer mehr für „Polizeiakteure“ gesprochen. Er habe laut und deutlich gerufen: „Haben Sie sonst nichts anderes zu tun? “ und Rechenschaft gefordert. Daraufhin sei die Polizeigruppe wortlos und abrupt verschwunden.
Der Petent wendet sich gegen die Entscheidung der Polizeibehörde, ihm eine bewaffnete Polizeieingreiftruppe mit schätzungsweise fünf bis zehn Personen geschickt zu haben, die ihn in Todesangst versetzt hätte. Einen Rechtsgrund für diesen aufwändigen Einsatz könne er beim besten Willen nicht erkennen.
Sachverhalt: Der Schilderung des Petenten zufolge wurde zunächst als möglicher Anhaltspunkt der Einsatz eines Spezialeinsatzkommandos angenommen. Nach Überprüfung des Polizeipräsidiums Einsatz liegen jedoch zu dem vorgetragenen Sachverhalt sowie zum angegebenen Datum keine Informationen über einen beim Petenten erfolgten Einsatz vor. Alternativ zu dem vom Petenten angegebenen Zeitpunkt (1. Januar 2017) wurde auch der 1. Januar 2018 überprüft, ebenfalls mit negativem Ergebnis.
Nach Mitteilung des für den Wohnort des Petenten zuständigen Polizeipräsidiums konnte in den polizeilichen Informationssystemen ein Vorkommnis in der Gemeinde am 1. Januar 2017 gegen 21:25 Uhr recherchiert werden. Der Vorgang als solches – mit evtl. weiteren Daten zu Personen und Sachverhalt – ist jedoch bereits fristgerecht gelöscht worden. Aus dennach der Löschung noch nachvollziehbaren Daten kann lediglich festgestellt werden, dass es sich möglicherweise um ein Vorkommnis beim Petenten gehandelt hat.
Rechtliche Würdigung: Der vom Petenten geschilderte Vorfall kann weder bewertet noch rechtlich geprüft werden, da konkretere Daten zum Sachverhalt nicht mehr vorliegen. Die Löschung der Daten durch das Polizeipräsidium ist unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzes erfolgt und daher nicht zu beanstanden.
Beschlussempfehlung:
Der Petition kann nicht abgeholfen werden.
Berichterstatter: Keck

Anmerkung des Verfassers und Polizeiopfers

Wenn ich mich gefährdet fühle, d. h sowieso nicht sicher bin, wer da draussen sich so aufführt, da mache ich nicht auf.

Dieses bewusste Nichtaufmachen und dieser absichtliche Nichtkontakt heisst *konkludent* für jene, wer auch immer Nichterwünschten: Draussenbleiben. Ein Rechtfertigungsgrund für solches sich anschliessende polizeiliche Handeln ist beim besten Willen nicht erkennbar bzw ersichtlich.





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