Am 08.11.2021 kündigte die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (idealenergie.de) den Belieferungsvertrag mit Gas vor Ablauf der einjährigen Vertragslaufzeit und teilte mir mit, dass die Belieferung am 19.11.2021 enden würde.
Die Abrechnung mit Datum 29.12.2021 erhielt ich am 31.01.2022, nachdem ich diese am gleichen Tag angemahnt hatte. Nach Überprüfung der Rechnung fiel mir auf, dass der Neukundenbonus nicht berücksichtigt wurde.
Am 01.02.2022 rief ich deshalb die Hotline an. Dort wurde mir dann mitgeteilt, dass das Guthaben bereits an mich überwiesen worden sei. Der Sofortbonus könne nicht berücksichtigt werden, weil an der Verbrauchsstelle ein Gewerbe gemeldet sei.
Tatsächlich ist es aber so, dass sich die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (idealenergie.de) nicht auf AGB-Klauseln berufen kann, deren Verwendung sie mit Urteil des OLG Köln vom 05.05.2017, AZ: 6 U 132/16 untersagt bekommen hat.
Bei den Klauseln handelt es sich insbesondere um den Lieferausschluss für Photovoltaikanlagen, Elektrospeicherheizungen und Wärmepumpen in Ziffer 1 Abs. 2 AGB sowie der Ausschluss bei nicht ausschließlich privater Nutzung in Ziffer 9 Abs. 4 AGB.