Nach dem am 30.03.2015 auf mein Postbank-Konto eine Pfändung eingetragen wurde, habe ich, per E-Mail und Fax, versucht über die: Deutsche Postbank AG, Friedrich-Ebert-Allee 114-126, 53113 Bonn und dem Postbank Service GmbH KF E, c/o Postbank Essen, Kruppstr. 2, 45128 Essen am 31.03. und 09.04.2015 (Vorgangsnummer **********) sowie am 15.04. und 22.04.2015 (Vorgangsnummer ********) ein s. g. Pfändungsschutzkonto einzurichten!
Trotz telefonischer Zusage von der Pfändungsabteilung (Deutsche Postbank AG, Tel.: 0228/55001000) am 23.04.2015 mir UMGEHEND endlich die Anträge zuzusenden, hatte ich ich bis zum 28.04.2015 nichts erhalten! Am 30.04.2015 bin zur Postbank Hagen gefahren (nach dem man mir in Schwelm, Ennepetal und Gevelsberg nicht helfen konnte) von wo dann noch einmal meine Unterlagen (nach Hamburg!) per Fax versandt wurden.
Den zeitlichen Ablauf zur Umwandlung des Kontos hat der Gesetzgeber aber vorgegeben: So sind Banken dazu angehalten, das Konto innerhalb von spätestens vier Geschäftstagen umzustellen – auch dann, wenn bereits das Guthaben auf dem Girokonto gepfändet wurde. Wird die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Gerichtsbeschlusses vorgenommen, so gilt der Schutz auch rückwirkend bereits für den Monat der Pfändung.
Die Umwandlung kann ohne Gerichtsbeschluss erfolgen.
Nach dem nun eine Überweisung (trotz mehrfacher P-Konto-Beantragung) über 348,80 € an den Gläubiger am 05.05.2015 erfolgte, werde ich jetzt Betrag von der Postbank, mit Hilfe meines Rechtsanwalt, des Bundesverbandes deutscher Banken und der Verbraucherzentrale NRW, umgehend zurückfordern!